Streift ein Lkw beim Überfahren der Mittellinie einen auf der Nachbarspur fahrenden, jedoch für diese Nachbarspur - gemäß § 41 Zeichen 264 StVO - zu breiten Pkw, ist die Haftungsquote des Lkws in der Regel höher als die des Pkws (§§ 7 und 17 StVG i.V.m. §§ 253 und 823 BGB unter Beachtung von § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 7 Abs. 1 und Abs. 5 StVO und § 41 Abs. 2 Zeichen 264 der StVO).
Siehe auch Fahrstreifenbegrenzung durch Leitlinien oder Fahrbahnbegrenzungslinien und Stichwörter zum Thema Überholen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, welcher sich am ... auf der Bundesautobahn A 2 bei km ... in Fahrtrichtung Magdeburg ereignete.
Der Kläger ist Eigentümer des im Juni 2002 erstmals zugelassenen und bei dem hier streitigen Verkehrsunfall beschädigten Pkws der Marke BMW, welcher das amtliche Kennzeichen ... trägt. Dieser Pkw hat eine tatsächliche Fahrzeugbreite - einschließlich Außenspiegel - von unstreitig 2,06 Meter. Ausweislich der Fahrzeugpapiere hat dieser Pkw jedoch ebenso unstreitig eine dort angeführte Breite von nur 1,80 Meter. Am Unfalltag fuhr der Zeuge M. S. diesen Pkw des Klägers.
Der Lkw der Beklagten zu 2.) der Marke Scania mit dem amtlichen Kennzeichen ... wurde am Unfalltag vom Erstbeklagten geführt und war bei der Beklagten zu 3.) haftpflichtversichert.
Der streitige Verkehrsunfall der beiden Kraftfahrzeuge ereignete sich im Bereich einer Baustelle. Für den Baustellenbereich war schon vor dem Unfallort die Autobahn von drei auf zwei Fahrspuren verengt worden. Zudem war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80km/h reduziert gewesen. Die linke der beiden Fahrspuren war darüber hinaus gemäß dem Verkehrszeichen Nr. 264 der StVO nur für Fahrzeuge bis zu einer tatsächlichen Breite von 2,00 Meter freigegeben worden.
Der Zeuge M. S. fuhr mit dem klägerischen Pkw der Marke BMW im Baustellenbereich dann auf der linken der beiden Fahrspuren der Autobahn und beabsichtigte den rechts fahrenden Lkw-Sattelzugmaschine der Beklagtenseite der Marke Scania links zu überholen. Hierbei kam es dann zu dem hier streitigen Verkehrsunfall.
Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten Lkw von der rechten Fahrbahn abgekommen und in die linke, vom Pkw befahrene Fahrspur geraten sei. In Folge dessen sei es zur Kollision mit dem klägerischen Pkw gekommen, wodurch dieser beschädigt und dadurch nachfolgend auch noch mit der linken Leitplanke kollidiert sei.
Zwar sei die linke, von dem Zeugen S. befahrene Fahrspur für Fahrzeuge ab einer Breite von 2,00 m zum damaligen Zeitpunkt nicht freigegeben gewesen, jedoch habe der klägerische Pkw ausweislich der Fahrzeugpapiere lediglich eine Breite von 1,80 m. Erst nach dem Verkehrsunfall hätten dann die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten festgestellt, dass der klägerische Pkw - inkl. der Außenspiegel - eine tatsächliche Breite von 2,06 m haben würde.
Dies könne seiner - des Klägers - Auffassung nach jedoch nicht zur Folge haben, dass er die alleinige Haftung für den Verkehrsunfall tragen müsse. Insofern würde er auch ausdrücklich auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg verweisen.
Der Fahrer seines Pkws habe die linke Spur ordnungsgemäß befahren und seine Fahrspur auch eingehalten. Dieser habe sich mit dem klägerischen Pkw insofern ausschließlich auf seiner Fahrbahn bewegt, so dass die Breite des klägerischen Pkws für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall gar keine Rolle gespielt habe. Der Unfall sei vielmehr allein auf das Ausscheren des Lkws der Beklagtenseite auf die vom klägerischen Pkw befahrene Fahrbahn zurückzuführen.
Im Übrigen sei es auch schlichtweg falsch, wenn die Beklagtenseite nunmehr behaupten würde, dass der Fahrer des klägerischen Pkws die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hätte.
Auch die von der Beklagtenseite als Anlage B 3 vorgelegte „Spurverfolgung“ sei nicht geeignet darzulegen, welche Geschwindigkeit der Beklagte zu 1) zum Unfallzeitpunkt gefahren sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass wenn tatsächlich der Lkw der Beklagten eine Geschwindigkeit von 69 km/h bzw. 70 km/h zum Unfallzeitpunkt gefahren sei, der klägerische Pkw hier gerade nicht mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei, da dieser nicht mehr als 10 km/h schneller gefahren sei als der Lkw der Beklagtenseite.
Der Beklagte zu 1.) sei hingegen von der rechten Nachbarspur mit dem Lkw auf die linke gefahren und habe dadurch den streitgegenständlichen Unfall verursacht. Vor diesem Hintergrund müssten die Beklagten auch die überwiegende Haftung tragen.
Durch diesen Verkehrsunfall sei an seinem Pkw ein Reparaturschaden in Höhe von 1.593,50 Euro netto gemäß der Kalkulation der Firma ... vom 22.01.2016 - Anlage K 2 (Blatt 6 bis 8 d. A.) - entstanden. Zudem würde er eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro von dem Beklagten ersetzt verlangen.
Eine Wertverbesserung an dem klägerischen Pkw, die zur Vorteilsausgleichung in Abzug gebracht werden müsste, würde durch eine Reparatur im Übrigen nicht eintreten.
Im Übrigen würde er sich zwar eine Mithaftung von 25% anrechnen lassen, jedoch würde er aus diesem Grunde hier nunmehr 75% seines Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen, mithin 1.217,25 Euro.
Die Reparatur habe er jedoch gegenwärtig noch nicht durchführen lassen. Soweit die Reparatur jedoch durchgeführt werde, habe er gegenüber den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Mehrwertsteuer sowie der Mietwagenkosten oder des Nutzungsausfalls. Diesen Schaden habe er bisher nicht realisiert, so dass er diesbezüglich die Feststellung mit dem Antrag zu Ziffer 2) geltend machen würde.
Darüber hinaus würde er die ihm vorgerichtlich geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 127,03 Euro hier gegenüber den Beklagten geltend machen.
Der Kläger beantragt,Die Beklagten zu 1.) bis 3.) beantragen,
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.217,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2016 zu zahlen
und
- festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom ...2015 auf der BAB 2 zu 75% zu erstatten
sowie
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 127,03 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
die Klage abzuweisen.Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 1.) mit dem von ihm geführten Lkw die rechte Fahrspur nicht verlassen habe. Vielmehr sei es zu einer Kollision des Lkws mit dem Pkw des Klägers gekommen, als der Fahrer des klägerischen Pkws versucht habe, den Lkw im Baustellenbereich zu überholen.
Zum Kollisionszeitpunkt sei der Beklagte zu 1.) mit dem von ihm geführten Lkw auch insofern mit der hier zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren.
Warum es dann zu der Kollision mit dem klägerischen Pkw gekommen sei, würde sich ihrer Kenntnis entziehen. Feststehen würde aber, dass der Fahrer des klägerischen Pkws hier wohl mit einer höheren als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sein müsse.
Hinsichtlich der Geschwindigkeit des Lkws würden sie im Übrigen auf die Anlage B 3 - d.h. auf die Spurverfolgung (Blatt 61 bis 63 d. A.) verweisen, aus der sich auch die Geschwindigkeit des Lkws bezogen auf die Unfallstelle ermitteln lassen würde.
Wenn die von dem Fahrer des klägerischen Pkws gefahrene Geschwindigkeit aber nur geringfügig höher gewesen sei, als die des Lkws, würde wohl schon ein Verstoß gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO hier vorliegen.
Vor allem würde vorliegend aber feststehen, dass die Breite des Fahrzeugs des Klägers mit insgesamt 2,06 m breiter gewesen sei als hier zulässig war. Damit habe der klägerische Pkw die linke Fahrspur verbotswidrig benutzt, da die dortige Breite auf 2,00 m begrenzt gewesen sei.
Insofern sei nunmehr unstreitig, dass der klägerische Pkw zu breit für die von ihm befahrene Fahrspur war und dort entsprechend der Beschilderung nicht hätte fahren dürfen. Wäre der klägerische Pkw jedoch auf dem rechten Fahrstreifen geblieben, dann wäre es auch zu dem gesamten Schadensablauf hier nicht gekommen.
Zudem würde sie ausdrücklich bestreiten, dass der Unfall allein auf das angebliche Ausscheren des Lkws der Beklagtenseite zurückzuführen sein soll.
Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte zu 3.) dann auch den Ersatz der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche abgelehnt.
Im Übrigen würden sie bestreiten, dass es durch die behauptete Kollision zu einem Reparaturschaden in Höhe der Klageforderung gekommen sei. Abzuziehen wären im Hinblick auf den schon relativ betagten Pkw des Klägers ein vorteilsausgleichender Abzug wegen Wertverbesserungen durch die Reparatur.
Die Mithaftung des Klägers müsste man, selbst wenn man dessen Vorbringen als zutreffend unterstellen wollte, im Übrigen deutlich höher als mit 25% annehmen.
Da es an berechtigten Ansprüchen fehlen würde, würde auch die Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten hier nicht in Betracht kommen.
Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1.) im Termin vom 01.11.2016 persönlich angehört und nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 01.11.2016 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Aussagen des Zeugen M. S. wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.11.2016 verwiesen. Zudem hat das Gericht die Bußgeldakte des Zentraldienstes der Polizei, Zentrale Bußgeldstelle Gransee mit dem Az.: ... beigezogen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Darüber hinaus wird auch auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird zudem auf die Sitzungsniederschrift vom 01.11.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 32 ZPO und § 20 StVG.
Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldnern ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 971,10 Euro und ein Anspruch auf Erstattung der weiteren materiellen Schaden aus dem streitbefangenen Verkehrsunfall in Höhe von 60% zu (§ 7 Abs. 1 und 2 sowie § 17 StVG in Verbindung mit §§ 253 und 823 BGB unter Beachtung von § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 7 Abs. 1 und Abs. 5 StVO in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Zeichen 264 der StVO unter Beachtung von § 115 Abs. 1 VVG).
Grundsätzlich liegt hier zunächst ein Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 2 StVG weder auf Seiten des Klägers noch auf Seiten der Beklagten vor. Ein derartiger Haftungsausschluss würde nämlich nur dann vorliegen, wenn ein Fall von „höherer Gewalt“ hier gegeben wäre. Höhere Gewalt im Sinne des § 7 StVG ist nämlich analog der zu § 1 II Nr. 1 HaftpflG entwickelten Definition als außergewöhnliches, betriebsfremdes, durch Naturkräfte oder Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit noch in Kauf genommen werden muss (BGH, NJW 1986, Seite 2312; BGH, VersR 1988, Seite 910; BGH, NJW 1974, Seiten 1770 ff.; BGH, NZV 2004, Seite 395; LG Itzehoe, NZV 2004, Seit 364 = NJW-RR 2003, Seiten 1465 ff.)
Höhere Gewalt hat nach den in der Rechtsprechung (BGH, BGHZ Band 7, Seiten 338 f. = NJW 1953, Seite 184; BGH, BGHZ Band 62, Seiten 351 ff. = NJW 1974, Seite 1770; BGH, NJW 1986, Seite 2312; LG Itzehoe, NZV 2004, S. 364 = NJW-RR 2003, Seiten 1465 ff.) zu § 1 HaftpflG entwickelten Rechtsgrundsätzen somit die folgenden 3 Voraussetzungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen:
Das schädigende Ereignis muss von Außen her auf den Betrieb des Fahrzeuges eingewirkt haben; es muss so außergewöhnlich sein, dass der Halter oder Fahrer damit nicht zu rechnen brauchte (OLG Hamburg, VersR 1979, Seiten 549 f.) und es muss auch durch die äußerste Sorgfalt nicht abwendbar gewesen sein. Einen Ausschluss einer Mithaftung nach § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt ist für den Kfz-Betrieb somit auf seltene Ausnahmefälle zu beschränken und grundsätzlich dann, wenn sich - wie hier - die spezifische Betriebsgefahr eines Kfz noch ursächlich ausgewirkt hat, grundsätzlich zu verneinen (LG Bonn, NZV 2007, Seiten 407 f.).
Unstreitig lag eine solche Situation hier aber weder für die Beklagten zu 1.) noch für den Zeugen M. S. vor. Keine höhere Gewalt sind insofern nämlich regelmäßig - bereits wegen ihrer Häufigkeit - selbst grobe Regelverstöße (BGH, VersR 1967, Seite 138; AG Bremen, Urteil vom 28.07.2006, Az.: 7 C 131/06). Die Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem anderen Fahrzeug ist somit alles andere als selten, wie schon die Opfer solcher Zusammenstöße auf den Straßen augenscheinlich belegen (OLG München, Urteil vom 27.07.2007, Az.: 10 U 2604/06). Eine „höhere Gewalt“ im Sinne dieser Regelung liegt hier dementsprechend weder auf Seiten der Beklagten noch auf der Seite des Klägers vor.
Bei § 17 Abs. 3 StVG handelt es sich hingegen dogmatisch um einen neben § 7 Abs. 2 StVG tretenden Ausschlusstatbestand, welcher als Grenze der nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG möglichen Abwägung tritt. Die Fragen der Unabwendbarkeit und der Haftungsverteilung sind insofern aber streng voneinander zu trennen (OLG Hamm, NZV 2002, Seite 373; OLG München, DAR 2007, Seiten 465 f.).
Beide Prozessparteien haben hier des Weiteren nach Überzeugung des Gerichts aber auch nicht den Nachweis geführt, dass der Unfall für den Beklagten zu 1.) und/oder den Zeugen S. ein „unabwendbares Ereignis“ im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist. Es lässt sich vorliegend nämlich nicht ausschließen und ist hier hinsichtlich beider Fahrzeugführer sogar wahrscheinlich, dass ein besonders umsichtiger und gewissenhafter („Ideal“-) Fahrer anstelle der hiesigen Kraftfahrzeugführer in der konkreten Verkehrslage durch Einleitung geeigneter Abwehrmaßnahmen bzw. Unterlassung bestimmter Handlungen den Unfall noch vermieden hätte. Der Begriff des „unabwendbaren Ereignis“ in diesem Sinne meint nämlich ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht mehr abgewendet werden kann (BGH, BGHZ Band 117, Seiten 337 ff.; OLG Brandenburg, VRS Band 106, Seiten 18 ff.; OLG Celle, OLG-Report 2005, Seiten 303 f. = MDR 2005, Seiten 984 f.; OLG Köln, NZV 1992, Seite 233; OLG Karlsruhe, VersR 1983, Seite 252; KG Berlin, VersR 1981, Seite 885).
Unabwendbarkeit bedeutet zwar nicht absolute Unvermeidbarkeit. Unabwendbar ist ein Unfall aber nur dann, wenn sicher anzunehmen ist, dass er auch einem besonders besonnenen und erfahrenen Fahrzeugführer bei sachgerechter Reaktion unterlaufen wäre.Dazu gehören erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln im Augenblick der Gefahr im Rahmen des Menschen möglichen, also das Verhalten eines so genannten „Idealfahrers“ (BGH, BGHZ Band 113, Seiten 164 ff.; BGH, BGHZ Band 117, Seiten 337 ff.; OLG Köln, NZV 1992, Seite 233; OLG Köln, Urteil vom 24. April 1996, Az.: 13 U 146/95). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (BGH, DAR 1987, Seite 19; BGH, BGHZ Band 113, Seite 164; OLG Brandenburg, VRS Band 106, Seiten 18 ff.), zwar nicht das Verhalten eines gedachten „Superfahrers“, jedoch gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen das Verhalten eines "Idealfahrers" (BGH, NJW 1986, Seite 183; BGH, BGHZ Band 113, Seite 164; BGH, BGHZ Band 117, Seite 337; OLG Hamm, VersR 1993, Seite 711; OLG Brandenburg, VRS Band 106, Seiten 18 ff.).
Zu dieser äußersten Sorgfalt gehört insbesondere die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente (OLG Stuttgart, VersR 1983, Seite 252; OLG Brandenburg, VRS Band 106, Seiten 18 ff.). Erforderlich sind besonders sorgfältige Reaktionen (OLG Oldenburg, VersR 1980, Seite 340; OLG Brandenburg, VRS Band 106, Seiten 18 ff.), wobei der jeweilige Fahrer auch erhebliche fremde Fehler mit berücksichtigen muss (KG Berlin, Betrieb 1974, Seite 1569 OLG Brandenburg, VRS Band 106, Seiten 18 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.1996, Az.: 6 U 79/96, u.a. in: NJWE-VHR 1997, Seite 108).
Die Prüfung nach § 17 Abs. 3 StVG hat sich insoweit auch darauf zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in diese Gefahrensituation geraten wäre (z.B. weil er nicht mit einem tatsächlich 2,06 m breiten Fahrzeug auf einer für den Verkehr von Fahrzeugen nur mit einer Breite von nicht mehr als 2,00 m [Zeichen 264 der StVO] gefahren wäre) und ob der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Unfallsituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat (BGH, DAR 1987, Seite 19; OLG Köln, NZV 1992, Seite 233; OLG Köln, Urteil vom 24. April 1996, Az.: 13 U 146/95). Die Straßenverkehrsordnung verlangt nämlich gerade auch von einem „Idealfahrer“ eine defensive und vorausschauende Fahrweise (§ 1 StVO; OLG Rostock, Schaden-Praxis 2007, Seiten 206 f. = MDR 2007, Seite 1014).
Wenn aber z.B. ein Fahrer eine überzogene Bremsreaktion verursacht, war er in der eigentlichen Kollisionslage auch nicht mehr in der Situation eines „Idealfahrers“ (OLG Koblenz, NJW-RR 2006, Seiten 94 f. = OLG-Report 2006, Seiten 336 ff.). Ein unabwendbares Ereignis liegt gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG nämlich nur dann vor, wenn der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und auch durch diese das Unfallereignis nicht mehr hätte abgewendet werden können. Hierzu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, dass über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht und alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (KG Berlin, KG-Report 2006, Seite 352). Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 3 StVG gilt ein Ereignis somit nur dann als „unabwendbar“, wenn der Fahrer des jeweiligen Fahrzeugs die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt vollständig wie ein „Idealfahrer“ beobachtet hätte (LG Limburg, Urteil vom 16.12.2008, Az.: 2 O 313/06).
Ein schuldhaftes Fehlverhalten eines Kraftfahrers schließt insofern aber bereits ein unabwendbares Ereignis aus. Schon bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten schließen sogar die Feststellung der Unabwendbarkeit aus (BGH, VersR 1969, Seite 827).
Darlegungs- und beweisbelastet für die „Unabwendbarkeit“ des Unfalles in diesem Sinne ist im Übrigen grundsätzlich immer derjenige, der sich jeweils entlasten will (BGH, DAR 1976, Seite 246; BGH, VersR 1970, Seiten 423 f.; KG Berlin, NZV 2004, Seiten 579 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2009, Az.: 12 U 214/08, u.a. in: „juris“; OLG Köln, NZV 1994, Seiten 230 f.; OLG Brandenburg, VRS Band 106, Seiten 99 ff.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht-Kommentar, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG, Rn. 23). Diejenige Prozesspartei die für sich ein „unabwendbares Ereignis“ im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG behauptet ist dann also auch dafür beweispflichtig, dass der Fahrer ihres Kraftfahrzeugs die geforderte gesteigerte Sorgfalt eines „Idealfahrers“ tatsächlich eingehalten hat (KG Berlin, NZV 2004, Seiten 579 ff.).
Entgegen dem Vortrag der Beklagtenseite haben die Beklagten insofern hier aber gerade nicht zu beweisen vermocht, dass es sich bei dem Unfall für den Beklagte zu 1.) um ein „unabwendbares Ereignis“ in diesem Sinne gehandelt hat. Ein diesem Maßstab gerecht werdendes Handeln der Erstbeklagten hat vorliegend nämlich die Beklagtenseite nicht zu beweisen vermocht, so dass sich insofern die Beklagtenseite vorliegend auch schon die (einfache) Betriebsgefahr des Lkws der Marke Scania mit dem amtlichen Kennzeichen ... mit 20% anrechnen lassen müssen (OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2012, Az.: 7 U 156/11; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.03.2012, Az.: 3 U 69/11), da sie den Unabwendbarkeitsbeweis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG hier nicht geführt haben.
Die Ersatzpflicht der Beklagten ist somit hier weder nach § 7 Abs. 2 StVG noch nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da der Unfall weder durch höhere Gewalt verursacht worden ist noch die Beklagten Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses ergibt, so dass vorliegend dementsprechend die vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge auch nach § 17 Abs. 1 StVG durchzuführen ist.
Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist aber immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zudem nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (BGH, NJW 2007, Seite 506; OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2009, Az.: 12 U 214/08, u.a. in: „juris“; KG Berlin, NZV 1999, Seite 512; KG Berlin, NZV 2003, Seite 291).
Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH, NZV 1996, Seite 231; OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2009, Az.: 12 U 214/08, u.a. in: „juris“).
Ein Anspruch des Klägers wäre insofern zwar auch dann ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden ganz überwiegend von dem Fahrzeugführer des klägerischen Pkws - dem Zeugen S. - verursacht bzw. verschuldet worden wäre, so dass in einem derartigen Fall der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1.) ggf. vernachlässigt werden könnte (§ 17 Abs. 1 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Hier hat das Gericht aber die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagte zu 1.) schuldhaft den Verkehrsunfall mit verursacht hat, wie noch ausgeführt werden wird.
Die danach vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG bzw. § 254 Abs. 1 BGB, in die nur bewiesene, zugestandene oder unstreitige Tatsachen einzustellen sind, führt in dem hier zu entscheidenden Fall dazu, dass der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern 60% der ihm entstandenen Schäden ersetzt verlangen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die allgemeine Betriebsgefahr nämlich durch besondere Umstände erhöht, was bei der Schadensteilung mit zu berücksichtigen ist. Hierfür kommt namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätigen Personen in Betracht (BGH, VersR 2000, Seiten 1294 ff.; BGH, VersR 2004, Seiten 392 f.; BGH, VersR 2005, Seiten 954 ff. = NJW 2005, Seiten 1940 ff.).
Dafür, dass die Betriebsgefahr eines am Unfall beteiligten Fahrzeugs durch die - ggf. schuldhafte - Fahrweise des Fahrers gegenüber der dem anderen Fahrzeug wesentlich erhöht war und dass den Fahrer eines Fahrzeugs an dem Unfall ein Verschulden trifft, ist jedoch grundsätzlich die insofern behauptende Prozesspartei auch darlegungs- und beweispflichtig (BGH, VersR 2007, Seiten 681 ff. = NJW-RR 2007, Seiten 1077 ff.). Auch die Neufassung von § 7 Abs. 2 StVG führte somit weder zu einer Änderung der Beweislastverteilung hinsichtlich des Mitverschuldens noch zu einer anderen Bewertung der Betriebsgefahr (OLG Nürnberg, NZV 2005, Seiten 422 f.).
Überholt ein Pkw auf einer Autobahn in einem Baustellenbereich mit verengten Fahrstreifen einen Lkw und kommt es während des Überholvorgangs zu einer Streifkollision der beiden Fahrzeuge, ist insofern dann auch grundsätzlich eine hälftige Haftungsverteilung vorzunehmen, wenn sich nicht mehr aufklären lässt, welches der beiden Fahrzeuge die benutzte Fahrspur verlassen hat. Auch aus der größeren Masse und Breite des Lkw-Gespanns, das gerade in einem Baustellenbereich auf einer Autobahn ein erheblich höheres Gefahrenpotenzial aufweist, ergäbe sich dann in der Regel keine erhöhte Betriebsgefahr gegenüber einem überholenden Pkw, der auf der schmaleren Überholspur schneller als das Lkw-Gespann fährt. Nur bei Mangel eines Verschuldensnachweises und eines infolge dessen ungeklärten Ablaufs des Unfallgeschehens dürfte somit bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile lediglich die von den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren berücksichtigt werden (OLG Oldenburg, Urteil vom 11.05.2012, Az.: 6 U 64/12, u.a. in: NZV 2013, Seiten 344 f.), so dass auch nur dann eine Haftung von 50 : 50 erfolgen müsste (OLG Oldenburg, Urteil vom 11.05.2012, Az.: 6 U 64/12, u.a. in: NZV 2013, Seiten 344 f.; AG Wolfhagen, Urteil vom 18.12.2002, Az.: 2 C 410/02, u.a. in: Schaden-Praxis 2003, Seiten 372 f.).
Nach den Umständen des hier vorliegenden Falles und der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme sprechen vorliegend aber erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1.) mit dem von ihm geführten Lkw die von ihm zunächst benutzte rechte Fahrspur verließ und insofern einen Fahrspurwechsel von der rechten Fahrspur zur linken Fahrspur ausführte und dadurch den streitbefangenen Unfall verursacht hat. So hat der Kläger persönlich im Termin vom 01.11.2016 erklärt, dass der Lkw der Beklagtenseite ins Schlingern geriet und weit auf die Seite des klägerischen Pkws rüber gekommen sei und dann den Pkw insofern in die Leitplanke auf die linke Seite abgedrängt habe und es erst dann zu der Kollision gekommen sei.
Zudem hat der Zeuge M. S. - der Neffe des Klägers und Fahrer des klägerischen Pkws - ausgesagt, dass er links neben dem Lkw auf dessen Höhe mit dem Pkw mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h fuhr, als der Lkw dann auf die von ihm gefahrene linke Fahrspur rüber gekommen sei. Er - der Zeuge - sei dann zwar noch nach links mit dem klägerischen Pkw ausgewichen, es sei dann aber nicht weiter nach links gegangen, da dann schon die Leitplanke gekommen sei. Als er - der Zeuge - dann gemerkt habe, dass es zu eng werden würde und er weder nach links noch nach rechts könne, sei er - der Zeuge - vom Gas bei dem klägerischen Pkw herunter gegangen. Gebremst habe er - der Zeuge - aber nicht. Der Lkw sei dann jedoch noch weiter nach links rüber gekommen und sei dann mit einem Lkw-Rad gegen die rechte Beifahrertür des klägerischen Pkws kollidiert. Hiernach sei dann der klägerische Pkw noch mit der linken Leitplanke kollidiert. Er - der Zeuge - habe dann gehupt, worauf hin dann der Lkw wieder weiter nach rechts gefahren sei.
Jedoch hat der Zeuge M. S. auch ausgesagt, dass zu dem Zeitpunkt, als er noch hinter dem Lkw der Beklagtenseite war, links neben diesem Lkw andere Fahrzeuge links hätten überholen können, mithin links genügend Platz zum Überholen war.
Der Beklagte zu 1.) - Herr M. R. - erklärt hingegen persönlich im Termin vom 01.11.2016 zu Protokoll, dass der Baustellenbereich sehr eng gewesen sei, er auch ein Geräusch gehört habe - d.h. so ein leichtes Knirschen - und er in dem Moment dann links in den Spiegel geschaut habe. Er habe dabei jedoch erkannt, dass der klägerische Pkw ganz dicht bei dem Lkw dran gewesen sei, und zwar im hinteren Bereich des Sattel-Aufliegers des Lkws. Danach sei er - der Erstbeklagte - dann etwas weiter nach rechts rüber gefahren mit dem Lkw, d.h. soweit ihm dies noch möglich gewesen sei, da es dort sehr eng war. Im Übrigen bestreitet er aber, dass er mit dem Lkw „geschlingert“ sei. Jedoch wisse er nicht mehr, ob er ggf. mit dem Lkw auf die linke Fahrspur gekommen sei.
Den ihm obliegenden Beweis zwischen einem vom Erstbeklagten geführten Lkw der Beklagtenseite verursachten Unfall hat der Kläger nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier somit geführt. Zwar hat der Kläger, wenn er behauptet ihm sei aufgrund eines Fahrstreifenwechsels des Beklagten zu 1.) ein Schaden verursacht worden, diesen Vorgang - d.h. den vorschriftswidrigen Fahrstreifenwechsel des Erstbeklagten - zu beweisen (OLG Köln, DAR 2001, Seite 35, Nr.: 8; KG Berlin, VerkMitt 1995, Seiten 3 ff., Nr.: 3; AG Ludwigshafen a.Rh., NJWE-VHR 1997, Seiten 37 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.09.2003, Az.: 32 C 99/02).
Dieser dem Kläger insofern obliegende Beweis kann auch nicht auf Grund seiner eigenen Angaben hier als geführt angesehen werden, da die Beklagten bereits grundsätzlich einen Verursachungsbeitrag durch den Lkw der Zweitbeklagten bestritten haben (BGH, Urteil vom 16.10.1961, Az.: III ZR 102/60, u.a. in: FHZivR 8 Nr. 4908; OLG Saarbrücken, MDR 2006, Seiten 89 f.; OLG Köln, DAR 2001, Seite 35, Nr.: 8; OLG Düsseldorf, NVwZ-RR 1995, Seiten 2 ff.; OLG Köln, NZV 1994, Seiten 230 f.; OLG Köln, VRS, Band 75, Seiten 276 ff.; OLG Bamberg, VersR 1987, Seiten 465 ff.; OLG Düsseldorf, VerkMitt 1977, Seiten 22 f., Nr.: 27; OLG Hamm, VRS, Band 30, Seiten 225 f., Nr.: 106; OLG Hamm, VersR 1962, Seiten 434 f.; OLG Nürnberg, VersR 1961, Seiten 572 f.; LG Cottbus, NZV 2002, Seite 42; LG Bonn, VerkMitt 2000, Seite 40, Nr.: 45; LG Kassel, Schaden-Praxis 1997, Seiten 280 f.; LG Lübeck, r+s 1980, Seiten 35 f.; AG Brühl, ZfSch 2002, Seiten 125 f.; AG Rendsburg, ZfSch 1998, Seiten 205 f.), jedoch konnte der Erstbeklagte selbst nicht mehr sagen, ob er ggf. mit dem Lkw von der rechten auf die linke Fahrspur gekommen sei und hat der Zeuge S. hier zudem ausgesagt, dass der Lkw der Beklagtenseite auf die von ihm gefahrene linke Fahrspur rüber gekommen sei, mithin den vom Kläger vorgetragenen vorschriftswidrigen Fahrstreifenwechsel ausgeführt hat.
Eine Haftung der Beklagtenseite über die allgemeine Betriebsgefahr (20%) des Lkws der Beklagten hinaus ist somit hier bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Unfall entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme in ganz überwiegendem Maße von dem vom Erstbeklagten geführten Lkw der Marke Scania verursacht worden ist (BGH, VersR 1970, Seite 89; OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 2009, Seiten 66 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 12 U 145/07, u.a. in: Schaden-Praxis 2008, Seiten 245 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2007, Az.: 12 U 2/07, u.a. in: „juris“; OLG Jena, NZV 2006, Seiten 147 f.; OLG München, DAR 2005, Seiten 684 f., Nr. 290; OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2004, Seite 316; KG Berlin, VRS Band 106, Seite 23; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2003, Seiten 335 f.; OLG Hamm, NZV 2000, Seiten 85 f. = ZfSch 2000, Seite 57; OLG Bremen, VersR 1997, Seiten 253 f.; OLG Hamm, VRS Band 81, Seiten 342 f.; OLG Frankfurt/Main, NZV 1989, Seiten 75 f.; OLG Celle, VersR 1972, Seite 1145; OLG Köln, MDR 1965, Seite 43, Nr. 43; LG Berlin, Beschluss vom 12.06.2006, Az.: 24 S 43/06, u.a. in: „juris“; LG Berlin, Schaden-Praxis 2002, Seite 51; AG Berlin-Mitte, Schaden-Praxis 2009, Seite 142; AG Hamburg-Blankenese, VersR 2005, Seite 1549).
Zulasten der Beklagten steht im Ergebnis der vom hiesigen Gericht durchgeführten Beweisaufnahme nämlich ein Verstoß des Beklagten zu 1.) gegen § 1 und § 7 StVO fest, da dieser mit seinem Lkw von der rechten Fahrspur teilweise auf die von dem Zeugen S. genutzte linke Fahrspur geraten ist und dabei gegen den Pkw des Klägers stieß (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 12 U 145/07, u.a. in: Schaden-Praxis 2008, Seiten 245 f.).
Gemäß § 1 und § 7 Abs. 5 StVO hat derjenige, der einen Fahrstreifenwechsel nach links beabsichtigt, sich nämlich mit der gebotenen Gründlichkeit und Ruhe über die rückwärtige und linksseitig befindliche Verkehrslage zu informieren und sich durch eine sorgfältige Rück- und Seitenschau zu vergewissern, ob sich auf dem anderen Fahrstreifen ein anderes Fahrzeug befindet, das er gefährden könnte. Ein Fahrstreifenwechsel darf wegen seiner auf der Hand liegenden latenten Gefahr nämlich nur unter Beachtung äußerster Sorgfalt durchgeführt werden, das heißt, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein solcher Fahrstreifenwechsel ist dementsprechend immer dann untersagt, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen oder zu gegenwärtigen ist.
Der Erstbeklagte hätte sich somit hier darüber vergewissern müssen, dass er den Lkw nach links lenken konnte, ohne andere Verkehrsteilnehmer, die sich auf der linken Seite befinden, zu gefährden (AG Berlin-Mitte, Schaden-Praxis 2009, Seite 142). Die Einhaltung der äußersten Sorgfalt nach § 7 Abs. 5 StVO setzt insofern voraus, dass der Kraftfahrer vor dem Fahrstreifenwechsel in den Innen- und Außenspiegel blickt, sich nach der entsprechenden Seite umsieht und rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2007, Az.: 12 U 2/07, u.a. in: „juris“).
Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich jedoch hier gerade nicht, dass der Erstbeklagte vor dem Fahrstreifenwechsel nach links ausreichend Rückschau nach hinten und zur linken Seite gehalten und rechtzeitig den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Vielmehr nahm der Beklagte zu 1.) den klägerischen Pkw erst wahr, als er ein Geräusch gehört hatte („ein leichtes Knirschen“) und er erst in dem Moment dann links in den Spiegel des Lkws schaute.
Wechselt aber ein Fahrzeugführer bereits ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers mit dem Lkw die Fahrspur von rechts nach links, bleibt ein Mitverschulden des Unfallgegners aufgrund der bloßen Betriebsgefahr seines Pkws oft schon außer Betracht (LG Berlin, Beschluss vom 12.06.2006, Az.: 24 S 43/06, u.a. in: „juris“).
Bei dichtem Verkehr oder Kolonnenbildung ist das Wechseln in einen anderen Fahrstreifen zudem in aller Regel auf das Ausnutzen größerer Lücken beschränkt, die einen ausreichenden Abstand nach hinten und von vorne ermöglichen (OLG Jena, NZV 2006, Seiten 147 f.; OLG Düsseldorf, VersR 1997, Seite 334; OLG Hamm, VersR 1992, Seite 624; KG Berlin, VersR 1978, Seite 1072). Insoweit hat der Erstbeklagte hier aber entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme schuldhaft gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat, wonach ein Fahrstreifen nur dann gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 2009, Seiten 66 f.). Wer sich aber - wie der Erstbeklagte - ohne sorgfältige Rückschau und ohne Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers auf den anderen Fahrstreifen begeben will und hierdurch ein bereits auf diesen Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug gefährdet, handelt dementsprechend immer grob verkehrswidrig (BGH, VersR 1970, Seite 89; BGH, VersR 1965, Seite 82; OLG Jena, NZV 2006, Seiten 147 f.; OLG Hamm, VersR 1992, Seite 624).
Der Beklagte zu 1.) hat hier entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme somit gegen diese sich aus § 7 Abs. 5 StVO ergebenden Pflichten verstoßen, da er - und nicht der Zeuge S. - den Fahrstreifen gewechselt hatte, obwohl eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern sogar in hohem Maße durch sie begründet war.
Die nach § 17 StVG hier somit vorzunehmende Abwägung der Verursachungsanteile der Fahrer der beiden beteiligten Fahrzeuge führt hier dementsprechend zu einer überwiegenden Haftung der Beklagten.
Ein gegen den Zeugen S. sprechender Anscheinsbeweis, der sich letztlich auf die Nichteinhaltung eines der Geschwindigkeit entsprechenden Sicherheitsabstandes oder auf Unaufmerksamkeit gründen könnte, ist bereits dann ausgeräumt, wenn der andere Verkehrsteilnehmer - wie hier der Erstbeklagte - erwiesenermaßen im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen einen Fahrstreifenwechsel vom rechten Fahrstreifen nach links vorgenommen hat (BGH, VersR 1970, Seite 89; OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 2009, Seiten 66 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2007, Az.: 12 U 2/07, u.a. in: „juris“; OLG Jena, NZV 2006, Seiten 147 f.; OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2004, Seite 316; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2003, Seiten 335 f.; OLG Hamm, NZV 2000, Seiten 85 f.; OLG Bremen, VersR 1997, Seiten 253 f.; OLG Hamm, VersR 1992, Seite 624; KG Berlin, VerkMitt 1988, Seite 49, Nr. 48; OLG Celle, VersR 1982, Seite 960; KG Berlin, VRS Band 106, Seite 23; OLG Hamm, VRS Band 81, Seiten 342 f.; OLG Frankfurt/Main, NZV 1989, Seiten 75f.; OLG Celle, VersR 1972, Seite 1145; OLG Köln, MDR 1965, Seite 43, Nr. 43; LG Berlin, Schaden-Praxis 2002, Seite 51; AG Hamburg-Blankenese, VersR 2005, Seite 1549).
Auch ein Aufmerksamkeitsverschulden kann dem Zeugen S. hier nicht zur Last gelegt werden. Dass der Erstbeklagte seine Absicht den Fahrstreifen nach links zu wechseln rechtzeitig durch Blinkzeichen angekündigt hätte, ist von ihm bzw. der Beklagtenseite nämlich noch nicht einmal vorgetragen, geschweige denn bewiesen worden. Der Zeuge S. hat hierzu im Übrigen auch glaubhaft ausgesagt, dass er sogar noch versucht habe nach links auszuweichen und noch das Gas weggenommen habe, er dessen ungeachtet aber die Kollision mit dem Lkw der Beklagtenseite nicht mehr habe verhindern können.
Jedoch lag hier auch ein verkehrswidriges Verhalten des Zeugen S. vor, so dass auch ein unfallursächliches Mitverschulden des Zeugen S. durch das Gericht festgestellt werden muss. Dem Kläger ist nämlich ein Verstoß des Zeugen S. gegen § 41 Abs. 2 Zeichen 264 StVO hier anzulasten. Der von dem Zeugen S. befahrende Fahrstreifen war an der Unfallstelle nämlich nur für Fahrzeuge mit einer Breite von maximal zwei Metern frei gegeben. Der § 41 Abs. 2 StVO, Zeichen 264 ist auch als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen, welches auch das Eigentum an den Fahrzeugen schützen soll, die in seinem Geltungsbereich am Verkehr teilnehmen (BGH, Urteil vom 14.06.2005, Az.: VI ZR 185/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 2923 ff.; LG Potsdam, Urteil vom 10.06.2004, Az: 3 S 215/03).
Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist hier somit auf der Klägerseite neben der allgemeine Betriebsgefahr des Pkws des Klägers auch die Erhöhung der Betriebsgefahr durch den unstreitig tatsächlich (mit den Seitenspiegeln) 2,06 Meter breiten Pkw des Klägers mit zu berücksichtigen gewesen, da der Zeuge S. hier auf einer Fahrspur fuhr, die gemäß § 41 Abs. 2 Zeichen 264 StVO („Tatsächliche Breite“) nur für Fahrzeuge bis zu einer tatsächlichen Breite von 2,00 Meter freigegeben worden war.
Im vorliegenden Fall ist auch unstreitig davon auszugehen, dass auf die Durchfahrtsbreite von nur 2,00 m vorab durch entsprechende Verkehrsschilder hingewiesen worden ist (Verbotsschild Nr. 264 gem. § 41 StVO). Die geringe Durchfahrtsbreite war aufgrund dieses Verkehrsschildes und den Fahrbahnmarkierungen, aber auch aufgrund der äußeren Umstände somit unübersehbar (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 12 U 145/07, u.a. in: Schaden-Praxis 2008, Seiten 245 f.; LG Göttingen, Urteil vom 18.11.2009, Az.: 5 O 118/09, u.a. in: VersR 2010, Seiten 1490 ff.).
Insofern hätte sich der Zeuge S. aber vor Antritt der Fahrt mit den Maßen des klägerischen Pkws unmittelbar vertraut machen müssen. Bei fehlender Umgangspraxis mit derartigen Pkws musste der Zeuge S. geeignete Vorkehrungen treffen, um sich mit dem Fahrzeug, insbesondere auch seinen Abmessungen vertraut zu machen. Zudem musste er während der Fahrt bei fehlendem Umgang gesteigert aufmerksam sein (LG Göttingen, Urteil vom 18.11.2009, Az.: 5 O 118/09, u.a. in: VersR 2010, Seiten 1490 ff.).
Dieser Verkehrsverstoß des Zeugen S. ist für den Unfall auch kausal geworden. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass Fahrbahnverengungen häufig - gerade auch in Baustellenbereichen wie hier - nicht auf eine Fahrspur beschränkt sind, vielmehr eine Neuaufteilung des verbleibenden Raumes für die verschiedenen Fahrspuren erforderlich ist, die auch zur Einengung der unbeschränkt freigegebenen Fahrspuren führt. Dementsprechend sind solche Auswirkungen auch bei der Festlegung des Schutzzwecks des § 41 Abs. 2 Zeichen 264 StVO zu berücksichtigen. So sieht auch die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 264 und 265 vor, dass bei Festlegung der entsprechenden Maße für die Durchfahrts-Breite bzw. Durchfahrts-Höhe ein ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen ist. Eines Sicherheitsabstandes bedarf es aber deswegen, weil ansonsten immer die Gefahr besteht, dass zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge sich berühren, weil eines von ihnen aus seiner Spur hinaus und - geringfügig - in die Nachbarspur hineingerät. Dies zu verhindern ist insgesamt Zweck des Zeichens 264 der StVO. Schon die Verkürzung des vorgesehenen Sicherheitsabstandes zwischen den auf beiden Fahrspuren sich befindenden Fahrzeugen durch Befahren der linken Spur mit einem unzulässig breiten Fahrzeug stellt mithin einen auch im Hinblick auf eine Kollision kausalen Verstoß dar (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 12 U 145/07, u.a. in: Schaden-Praxis 2008, Seiten 245 f.).
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Kollision wäre auch bei Befahren der Spur mit einem lediglich zwei Meter breiten Fahrzeug eingetreten. Der für den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens darlegungs- und beweisbelastete Kläger, hat nämlich schon nicht vorgetragen, dass bei der vorliegenden Konstellation einer streifenden seitlichen Berührung - also des typischen Falles, der durch das Zeichen 264 der StVO verhindert werden soll - Schäden des gleichen Schweregrades aufgetreten wären, wenn der vom Zeugen S. geführte klägerische Pkw weniger Raum beansprucht hätte (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 12 U 145/07, u.a. in: Schaden-Praxis 2008, Seiten 245 f.).
In der Rechtsprechung wird allerdings immer noch kontrovers erörtert, ob die Missachtung der Durchfahrts-Breite (§ 41 Abs. 2 Zeichen 264 StVO) bzw. der Durchfahrts-Höhe (§ 41 Abs. 2 Zeichen 265 StVO) ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Fahrzeugführers im haftungsrechtlichen Sinne darstellt. Bei einem erheblichen Breiten- oder Höhen-Unterschied und einer deutlichen Kennzeichnung nimmt die Rechtsprechung indes regelmäßig grobe Fahrlässigkeit an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2012, Az.: I-24 U 54/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 142 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.01.2006, Az.: 3 U 107/05, u.a. in: VersR 2006, Seiten 920 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2004, Az.: 19 U 94/04, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 1549 f.; OLG Dresden, Urteil vom 07.10.2003, Az.: 5 U 882/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 387 f.; LG Wuppertal, Urteil, Az: 7 O 101/11; LG Göttingen, Urteil vom 18.11.2009, Az.: 5 O 118/09, u.a. in: VersR 2010, Seiten 1490 ff.).
Gerade bei Benutzung eines ansonsten unbekannten Fahrzeugs kann dieses Fehlverhalten des Fahrers im Einzelfall aber auch lediglich nur eine einfache fahrlässig sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2012, Az.: I-24 U 54/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 142 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 12 U 145/07, u.a. in: Schaden-Praxis 2008, Seiten 245 f.; OLG München, Urteil vom 16.06.1999, Az.: 15 U 5773/98, u.a. in: DAR 1999, Seiten 506 f.; OLG Celle, Urteil vom 17.11.1983, Az.: 5 U 36/83, u.a. in: DAR 1984, Seiten 123 f.; LG Wuppertal, Urteil, Az: 7 O 101/11).
Insgesamt wird deutlich, dass - sofern eine grobe Fahrlässigkeit festgestellt wird - eine Haftung unter 50% möglich ist, wenn der Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit betroffen ist, sich das Verhalten des Fahrers des Fahrzeugs also eher diesem Bereich als dem des bedingten Vorsatzes zuordnen lässt. Lässt sich weder das eine noch das andere feststellen, dürfte eine Haftung von 50% angemessen sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2012, Az.: I-24 U 54/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 142 f.; OLG Hamm, NJW-Spezial 2010, Seite 297; LG Wuppertal, Urteil, Az: 7 O 101/11).
Letztlich ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, welche Haftungsquote in Ansatz zu bringen ist. Das erkennende Gericht hat im hier zu entscheidenden Fall berücksichtigt, dass für den Zeugen S. als Fahrer des klägerischen Pkws spricht, dass der von ihm geführte klägerische Pkw nicht sein eigener Pkw ist sondern der des Klägers (seines Onkels) und zudem in den Fahrzeugpapieren dieses Pkws unstreitig nur eine Breite von 1,80 Metern angegeben wird.
Zu Lasten des Zeugen S. und zur Begründung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit aufgrund erheblicher Sorgfaltsdefizite hat das Gericht die ungewohnten Abmessungen des klägerischen Pkws und die - unstreitig - sehr enge Breite der linken Fahrspur der Autobahn angenommen, was den Zeugen S. zu einer erhöhten Aufmerksamkeit hätte veranlassen müssen. Insbesondere hätte er schon deshalb alarmiert sein müssen, weil er mit dem relativ breiten klägerischen Pkw auf einer nach links durch Leitplanken und nach rechts durch fahrende Kraftfahrzeuge sehr beengten, nur 2,00 Meter breite Fahrspur fahren wollte. Insbesondere das Verkehrsschild gemäß § 41 Abs. 2 Zeichen 264 StVO („Tatsächliche Breite“), demzufolge diese Fahrspur nur für Fahrzeuge bis zu einer tatsächlichen Breite von 2,00 Meter freigegeben worden war, hätte ihn zu einer erhöhten Vorsicht Anlass gegeben.
All´ dieses hat der Zeugen S. in der konkreten Situation missachtet und dadurch die Unfallschäden auch mit herbeigeführt bzw. zumindest erhöht. In der Bandbreite der Fälle, die als grobfahrlässig anzusehen sind, nähert sich der zu beurteilende Fall aber eher der Grenze der einfachen Fahrlässigkeit an als dem bedingten Vorsatz (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2012, Az.: I-24 U 54/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 142 f.; LG Wuppertal, Urteil, Az: 7 O 101/11).
Als zu Lasten des Fahrers des Kraftfahrzeugs sprechend werden beispielsweise Mutwilligkeit, Verantwortungslosigkeit, Rücksichtslosigkeit, bewusstes Eingehen großer Risiken, Vorliegen eines Wiederholungsfalles, Gewinnstreben oder Gleichgültigkeit angesehen. Als zu Gunsten des Fahrers des Kraftfahrzeugs sprechend wird die Überforderung in der konkreten Situation bewertet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2012, Az.: I-24 U 54/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 142 f.; LG Wuppertal, Urteil, Az: 7 O 101/11; LG Göttingen, Urteil vom 18.11.2009, Az.: 5 O 118/09, u.a. in: VersR 2010, Seiten 1490 ff.).
Unter Abwägung aller festgestellten Umstände kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge S. rücksichtlos oder mutwillig gehandelt hat. Vielmehr beruhte das Unfallgeschehen allem Anschein nach darauf, dass er sich nicht hinreichend mit den Abmessungen des klägerischen Pkws vertraut gemacht und diese verinnerlicht hatte, weshalb er deshalb in der konkreten Verkehrssituation mit dem fremden Fahrzeug überfordert war. Es dürfte sich um ein kurzfristiges, momentanes Versagen gehandelt haben bei einem nur an einem Tag genutzten Fahrzeug. Damit ist zwar die Schwelle von der einfachen zur groben Fahrlässigkeit überschritten, letztere indes in der unteren Hälfte des Quotenbereichs anzusiedeln (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2012, Az.: I-24 U 54/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 142 f.).
Ob darüber hinausgehend von einem Fahrer zu verlangen wäre, von einem Überholvorgang im Bereich einer Autobahnbaustelle im Hinblick auf die eingeschränkten Fahrbahnbreiten gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO abzusehen (LG Osnabrück, Urteil vom 02.06.2006, Az.: 5 O 1098/06, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 69159) oder ob auch die Benutzung beider Fahrspuren im Bereich einer Autobahnbaustelle dem Verkehrsfluss dient (OLG Rostock, Urteil vom 15.04.2005, Az.: 8 U 34/04, u.a. in: BeckRS 2005, 10926 = „juris“) kann hier dahingestellt bleiben.
Unstreitig besaß der Lkw-Sattelschlepper der Beklagtenseite der Marke Scania zwar eine nicht unerhebliche Breite. Ob aber für den Kläger die erkennbare Gefahr bestand, dass der Beklagte zu 1.) diesen Sattelschlepper gegebenenfalls nicht exakt auf dem rechten Hauptfahrstreifen würde halten können, konnte vorliegend nicht geklärt werden. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass dem Erstbeklagten nach rechts (wegen der Baustelle) und nach links (wegen der Fahrzeuge auf der Fahrspur) ggf. wohl nur ein geringer Toleranzbereich zur Verfügung stand, ist hier nicht eindeutig geklärt worden, ob ein Überholvorgang dessen ungeachtet ohne weiteres gefahrlos möglich war, so dass hier insgesamt eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 40% angemessen, aber auch ausreichend erscheint (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2012, Az.: I-24 U 54/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 142 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 12 U 145/07, u.a. in: Schaden-Praxis 2008, Seiten 245 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.01.2006, Az.: 3 U 107/05, u.a. in: VersR 2006, Seiten 920 f.; OLG Rostock, Urteil vom 15.04.2005, Az.: 8 U 34/04, u.a. in: BeckRS 2005, 10926 = „juris“; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2004, Az.: 19 U 94/04, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 1549 f.; OLG Dresden, Urteil vom 07.10.2003, Az.: 5 U 882/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 387 f.; LG Wuppertal, Urteil, Az: 7 O 101/11; LG Göttingen, Urteil vom 18.11.2009, Az.: 5 O 118/09, u.a. in: VersR 2010, Seiten 1490 ff. LG Osnabrück, Urteil vom 02.06.2006, Az.: 5 O 1098/06, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 69159).
Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge sieht das erkennende Gericht zwar ein deutliches Überwiegen auf der Seite der Beklagten (vgl. u.a.: BGH, VersR 1970, Seite 89; OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 2009, Seiten 66 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 12 U 145/07, u.a. in: Schaden-Praxis 2008, Seiten 245 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2007, Az.: 12 U 2/07, u.a. in: „juris“; OLG Jena, NZV 2006, Seiten 147 f.; OLG München, DAR 2005, Seiten 684 f., Nr. 290; OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2004, Seite 316; KG Berlin, VRS Band 106, Seite 23; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2003, Seiten 335 f.; OLG Hamm, NZV 2000, Seiten 85 f. = ZfSch 2000, Seite 57; OLG Bremen, VersR 1997, Seiten 253 f.; OLG Hamm, VRS Band 81, Seiten 342 f.; OLG Frankfurt/Main, NZV 1989, Seiten 75 f.; OLG Celle, VersR 1972, Seite 1145; OLG Köln, MDR 1965, Seite 43, Nr. 43; LG Berlin, Beschluss vom 12.06.2006, Az.: 24 S 43/06, u.a. in: „juris“; LG Berlin, Schaden-Praxis 2002, Seite 51; AG Berlin-Mitte, Schaden-Praxis 2009, Seite 142; AG Hamburg-Blankenese, VersR 2005, Seite 1549). Insofern ist hier nämlich zu berücksichtigen, dass das Einfahren in die Nachbarspur durch den Beklagten zu 1.) das - im Übrigen ordnungsgemäße - Befahren dieser Spur mit einem geringfügig zu breiten Pkw durch den Zeugen S. übersteigt und zugleich die primäre Unfallursache darstellt (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 12 U 145/07, u.a. in: Schaden-Praxis 2008, Seiten 245 f.), auch wenn bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge auf der Klägerseite die allgemeine Betriebsgefahr des Pkws und die Erhöhung dieser Gefahr durch das 2,06 m breite Fahrzeug mit zu berücksichtigen ist.
Dies rechtfertigt es dann aber auch, den Mithaftungsteil des Klägers im vorliegenden Einzelfall auf 40% zu begrenzen. Dem Kläger steht daher gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern hier dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 60% zu.
Hinsichtlich der Schadens-Höhe sind hier Netto-Reparaturkosten in Höhe von 1.593,50 Euro und eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro als berechtigte Ansprüche anzusetzen, mithin ein Gesamtbetrag von 1.616,50 Euro.
Zur substantiierten Darlegung des Betrages der Reparaturkosten in Höhe von 1.593,50 Euro netto hat ein Geschädigter grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten. Er kann sich entweder auf das Gutachten eines Sachverständigen (BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 426/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr.: 19666; BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az.: VI ZR 267/14, u.a. in: NZV 2015, Seite 431; BGH, NZV 2015, Seite 182; BGH, NJW 2010, Seite 2727; BGH, NJW 2010, Seite 2725; BGH, NJW 2010, Seite 606 BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02, u.a. in: NZV 2003, Seite 372; BGH, NJW 1985, Seite 1222; BGH, NJW 1973, Seite 1647; Grüneberg, in: Palandt, BGB-Kommentar, 75. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn 14; Allendorf, NZV 2014, Seiten 340 f.) oder aber - bei einfach gelagerten Sachverhalten wie hier - auf den Kostenvoranschlag einer Kfz.-Fachwerkstatt stützen (LG Berlin, DAR 2000, Seite 361 = ZfSch 2001, Seiten 85 f. = VersR 2002, Seite 333; LG Bonn, DAR 1997, Seite 74; LG Berlin, DAR 1998, Seiten 354 f. = Schaden-Praxis 1998, Seiten 424 f.; AG Bernau, Urteil vom 07.04.2011, Az.: 10 C 709/10, u.a. in: “juris”; AG Kiel, DAR 1997, Seiten 159 f.; AG Würzburg, VersR 1982, Seite 987 = ZfSch 1982, Seite 364).
Zwar bleibt es dem Schädiger unbenommen, die Erforderlichkeit der dort angeführten Reparaturen sowie die Höhe der Aufwendungen zu bestreiten; nur wenn ihm aber der entsprechende Nachweis auch gelingt, ist der Ersatzanspruch - auch bei einer fiktiven Abrechnung - auf die kostengünstigere Reparaturmöglichkeit beschränkt, da das Sachverständigengutachten bzw. der Kostenvoranschlag lediglich Anhaltspunkte für den tatsächlich „erforderlichen“ Herstellungsaufwand liefern, ohne dem Schädiger eine Widerlegung zu verschließen.
Zwar gibt es eine generelle Anerkennung einer Unkostenpauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen - etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung - in der Rechtsprechung nicht (BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 37/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2267 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005, Az.: I-15 U 44/05; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.01.2016, Az.: 31 C 111/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 283 ff.) und wäre dies angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung wohl auch nicht gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 37/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2267 f.).
Jedoch wird insoweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden - so wie hier - regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen und erkennt die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zu, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, da dies dem Umstand geschuldet ist, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein „Massengeschäft“ handelt (BGH, Beschluss vom 18.11.2008, Az.: VI ZB 22/08, u.a. in: BGHZ Band 178, Seite 338; BGH, VersR 1978, Seiten 278 ff.), bei dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt (BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 37/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2267 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.01.2016, Az.: 31 C 111/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 283 ff.).
Deshalb geht das erkennende Gericht seit der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.06.1998 (Aktenzeichen: 2 U 012/97) in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a.: AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.01.2016, Az.: 31 C 111/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 283 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 22.09.2011, Az.: 31 C 1241/11, u.a. in: NZV 2012, Seite 339 = BeckRS 2011, Nr.: 23216 = ADAJUR Dok.Nr.: 98744 = „juris“) davon aus, dass ein Geschädigter dem Grunde nach bei derartigen „Massengeschäften“ - wie hier - eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro begehren kann (ebenso: Grüneberg/Palandt, 76. Aufl. 2017, § 249 BGB, Rn. 79; Oetker/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 249 BGB, Rn 450; Schubert/Beck'scher Online-Kommentar BGB, Edition: 20, Stand: 01.03.2011, § 249 BGB, Rn. 83; Kappus, NJW 2008, Seiten 891 f.; und vor allem die hierzu ergangene, umfassende herrschende Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 04.05.2011, Az.: VIII ZR 171/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2871 f.; BGH, NJW-RR 2008, Seite 898; BGH, NJW 2007, Seiten 1752 f.; OLG München, Urteil vom 26.02.2016, Az.: 10 U 579/15; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, u.a. in: Schaden-Praxis 2015, Seiten 49 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2013, Az.: 4 U 461/11; OLG München, Urteil vom 26.04.2013, Az.: 10 U 4938/12, u. a. in: SVR 2013, Seite 463 OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2013, Seiten 664 ff.; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2013, Az.: 3 U 141/12, u. a. in: „juris“; OLG Koblenz, DAR 2012, Seiten 704 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.05.2011, Az.: 4 U 261/10; OLG München, Urteil vom 08.04.2011, Az.: 10 U 5122/10; OLG Hamm, NJW-RR 2011, Seiten 464 f. OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2011, Seiten 446 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010, Az.: 3 U 216/09, u. a. in: BeckRS 2010, Nr.: 13003 OLG München, NJW 2010, Seiten 1462 ff.; OLG München, Urteil vom 10.07.2009, Az.: 10 U 5609/08, u. a. in: „juris“; OLG München, Urteil vom 10.07.2009, Az.: 10 U 5609/08, u. a. in: „juris“; OLG München, VRR 2009, Seite 162 = ZAP EN-Nr. 463/2009; OLG Saarbrücken, NJW-Spezial 2009, Seite 267; OLG Zweibrücken, VersR 2009, Seiten 541 f.; OLG Bamberg, Schaden-Praxis 2009, Seiten 19 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az.: I-1 U 246/07; OLG München, Urteil vom 18.01.2008, Az.: 10 U 4156/07, teilw. in: NJW-Spezial 2008, Seite 201; OLG Zweibrücken, VRR 2007, Seiten 442 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.06.2007, Az.: 2 U 42/06; OLG Celle, OLG-Report 2007, Seiten 933 ff. = ZMR 2008, Seiten 119 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2006, Az.: 4 U 318/06; OLG München, Urteil vom 24.11.2006, Az.: 10 U 2555/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2006, Az.: 1 U 110/06, u. a. in: Verkehrsrecht aktuell 2007, Seite 135 OLG Köln, Verkehrsrecht aktuell 2006, Seiten 183 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2006, Az.: 12 U 61/06; OLG München, NZV 2006, Seiten 261 f.; OLG Celle, OLG-Report 2006, Seiten 705 ff. = Schaden-Praxis 2007, Seiten 278 f.; OLG Koblenz, Schaden-Praxis 2006, Seiten 6 f.; OLG Düsseldorf, DAR 2005, Seiten 217 ff.; KG Berlin, NZV 2005, Seiten 39 f.; OLG Celle, NJW-RR 2004, Seiten 1673 ff.; OLG Frankfurt/Main, ZfSch 1989, Seite 265; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2005, Seiten 936 ff.; OLG München, NZV 2001, Seite 220; LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2013, Az.: 13 S 34/13; LG Rostock, SP 2013, Seite 81; LG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2010, Az.: 2b O 159/07, u.a. in: „juris“; LG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2008, Az.: 3 O 335/07, u.a. in: „juris“; LG Wiesbaden, Schaden-Praxis 2008, Seiten 155 f.; LG Potsdam, SVR 2006, Seiten 307 f.; LG Braunschweig, VersR 2006, Seite 1139 LG Frankfurt/Oder, DAR 2004, Seiten 453 f.; LG Berlin, Urteil vom 20.08.2007, Az.: 24 O 751/05, u.a. in: BeckRS 2008, Nr.: 01597; LG Bochum, Urteil vom 21.11.2006, Az.: 9 S 108/06, u.a. in: „juris“; LG Aachen, Schaden-Praxis 2006, Seiten 249 f.; LG Bonn, Schaden-Praxis 2004, Seiten 328 f.; LG Stade, NZV 2004, Seiten 254 f.; LG Aachen, VersR 2002, Seite 1387 LG Braunschweig, NJW-RR 2001, Seite 1682; LG Mainz, DAR 2000, Seite 273; LG Lübeck, SP 1997, Seite 285; LG Verden, SP 1992, Seite 44; LG Augsburg, ZfSch 1991, Seite 48; LG Köln, VersR 1989, Seite 636; LG München I, ZfSch 1985, Seite 200; LG Zweibrücken, ZfSch 1989, Seite 303; LG Hagen/Westfalen, Urteil vom 14.11.2007, Az.: 10 S 35/07; AG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2009, Seite 303; AG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.02.2009, Az.: 32 C 92/08, u.a. in: „juris“; AG Amberg, AnwBl. 2009, Seite 464 = AGS 2009, Seite 412; AG Erkelenz, Schaden-Praxis 2009, Seite 221; AG Hildesheim, NJW 2008, Seiten 3365 f.; AG Eilenburg, Urteil vom 20.04.2007, Az.: 4 C 54/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr.: 05970; AG Hamm, Urteil vom 10.04.2007, Az.: 17 C 409/06, u.a. in: „juris“ AG Jena, Schaden-Praxis 2006, Seite 427; AG Aachen, Urteil vom 21.04.2006, Az.: 4 C 328/05, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 73801 = „juris“; AG Hagen, Urteil vom 29.06.2005, Az.: 16 C 20/05; AG Borna, Schaden-Praxis 2005, Seite 224; AG Dinslaken, Schaden-Praxis 2005, Seite 167 AG Augsburg, SVR 2005, Seiten 348 f.; AG Waiblingen, Urteil vom 05.11.2004, Az.: 14 C 1066/04; AG Stralsund, NZV 2003, Seiten 290 f. = SP 2003, Seiten 195 f.; AG Esslingen, DAR 2001, Seiten 36 f.; AG Gronau, DAR 2000, Seite 37; AG Neuburg, ZfSch 1989, Seite 265).
Für eine Anhebung der vor der Währungsumstellung zuletzt angenommenen 50,00 DM auf nunmehr 30,00 Euro besteht jedoch wohl derzeitig noch kein Anlass (OLG München, Urteil vom 26.04.2013, Az.: 10 U 4938/12; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.01.2016, Az.: 31 C 111/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 283 ff.).
Die gegenteilige Argumentation, wonach die Preissteigerung seit der letzten Anhebung eine solche Anhebung gebiete (vgl. u.a.:OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.03.2011, Az.: 17 U 276/09; LG Chemnitz, Urteil vom 31.01.2013, Az.: 2 O 13/12; LG Magdeburg, Urteil vom 10.11.2010, Az.: 5 O 833/10 -170-, u.a. in: „juris“; LG Schweinfurt, Urteil vom 20.03.2009, Az.: 23 O 318/08, u.a. in: „juris“; LG München I, Urteil vom 29.11.2002, Az.: 19 O 11081/02; LG Aachen, Urteil vom 11.02.2005, Az.: 9 O 360/04; AG Augsburg, DV 2009, Seite 87; AG Frankfurt/Main, DAR 2009, Seiten 468 f.; AG Starnberg, DAR 2007, Seiten 593 f.; AG Augsburg, SVR 2005, Seite 348 AG Sangerhausen, SP 2005, Seite 344; AG Kehlheim, DAR 2003, Seite 178, Heinrich, DAR 2013, Seite 298), übersieht wohl dabei, dass dem schon die Anhebung auf 50,00 DM diente (OLG München, Urteil vom 26.04.2013, Az.: 10 U 4938/12; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.01.2016, Az.: 31 C 111/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 283 ff.; AG Brandenburg an der Havel, NZV 2012, Seite 339 = BeckRS 2011, Nr.: 23216), auch wenn sich die Fahrt- und Postkosten zwischenzeitlich erhöht haben, weil insbesondere die „Flatrate-Tarife“ der Telefon-, Internet- und E-Mail-Verbindungen in den letzten Jahren gesunken sind und gerade derartige Aufwendungen des Geschädigten mehr und mehr im Mittelpunkt seiner vorprozessualen Bemühungen stehen.
Die des weiteren jetzt wohl nur noch von zwei Senaten des Kammergerichts Berlin (vgl. u.a.: Beschluss vom 20. Dezember 2010, Az.: 12 U 70/10; Urteil vom 16. August 2010, Az.: 22 U 15/10; Urteil vom 10. September 2007, Az.: 22 U 224/06 und Urteil vom 04. Dezember 2006, Az.: 12 U 206/05) vertretene Auffassung, dass eine Unkostenpauschale gegenwärtig lediglich in Höhe von 20,00 Euro angemessen sei, orientiert sich nach hiesiger - und wohl auch der überwiegenden, oben näher aufgeführten - Rechtsprechung jedoch auch nicht an der allgemeinen Preisentwicklung (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.01.2016, Az.: 31 C 111/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 283 ff.; AG Brandenburg an der Havel, NZV 2012, Seite 339).
Im Übrigen besteht insoweit aber auch kein Anlass zu einer mit § 287 ZPO unvereinbaren Pseudogenauigkeit in Form einer Umrechnung auf 25,56 Euro oder 26,00 Euro (OLG München, Urteil vom 26.04.2013, Az.: 10 U 4938/12, u.a. in: SVR 2013, Seite 463 OLG München, NZV 2006, Seiten 261 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.01.2016, Az.: 31 C 111/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 283 ff.; AG Brandenburg an der Havel, NZV 2012, Seite 339).
Pro Unfallereignis kann im Übrigen aber nur eine Pauschale erstattet werden, ohne dass es auf die Anzahl der bei dem Unfall beschädigten Gegenstände ankommt, da auch in Fällen, wo mehrere Schadensgruppen betroffen sind, keine gesonderten Unkostenpauschalen erstattet werden. Sofern tatsächlich höhere Kosten entstanden sein sollten, ist es der Klägerseite aber auch unbenommen, ihre Unkosten konkret zu belegen und abzurechnen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 22 U 162/08, u.a. in: Schaden-Praxis 2011, Seite 291; OLG Celle, NJW 2008, Seiten 446 ff. = NZV 2008, Seiten 145 ff. = DAR 2008, Seiten 205 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.01.2016, Az.: 31 C 111/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 283 ff.; AG Brandenburg an der Havel, NZV 2012, Seite 339).
Dies ergibt hiermit folgende Schadensberechnung:
Netto-Reparaturschaden: 1.593,50 Euro Unkostenpauschale: 25,00 Euro Zwischensumme: 1.618,50 Euro Haftung der Beklagten mit 60%: 971,10 Euro
Die Beklagten sind mithin hier verpflichtet an den Kläger 971,10 Euro Schadenersatz zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage jedoch hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1.) abzuweisen.
Zudem ist auf Antrag der Klägerseite nunmehr auch noch festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden (Mehrwertsteuer nach einer Reparatur, Mietwagenkosten für die notwendige Dauer der Reparatur etc.) aus dem Verkehrsunfall vom 16.11.2015 auf der BAB 2 zu 60% entsprechend den obigen Ausführungen zu erstatten.
Bei dem hier durch die Klägerseite u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagtenseite bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 127,03 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat
... (wird ausgeführt) ...
Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat in den §§ 247, 286 und 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91, 92 und 100 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Der Streitwert des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht auf insgesamt 1.590,91 Euro festzusetzen gewesen, wobei der Antrag zu Ziffer 1. der Klageschrift auf 1.217,25 Euro und der Feststellungsantrag zu Ziffer 2. auf insgesamt 373,66 Euro (d.h. 80% - wegen des Feststellungsbegehrens - von insgesamt 467,07 € 227,07 € [302,76 € MwSt. x 75% Geltendmachung] + 240,00 € [300,00 geschätzte Mietwagenkosten x 75% Geltendmachung]) festzusetzen ist.