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Amtsgericht Landstuhl Urteil vom 31.05.2017 -2 OWi 4286 Js 1481/17 - Feststellung von Mängeln der Bremsanlage

AG Landstuhl v. 31.05.2017: Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen von Mängeln der Bremsanlage


Das Amtsgericht Landstuhl (Urteil vom 31.05.2017 -2 OWi 4286 Js 1481/17) hat entschieden:
Risse in Bremsschreiben, die durch Zeugen nur durch Inaugenscheinnahme, aber ohne weitere Vermessung festgestellt werden, können mglw. zu einem erheblichen Mangel, nicht aber ohne weiteres zu einer Verkehrsunsicherheit führen. Zur Bestimmung der Verkehrsunsicherheit sind Feststellungen zu Risslänge, -breite und -tiefe zu treffen und des Weiteren hat die Bewertung des aufgefundenen Mangels nach der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (Vkbl. Heft 11 - 2012, S. 419 ff.) stattzufinden.


Siehe auch Bremsen - Bremsanlage - Mängel - Kontrolle der Bremsen und Stichwörter zum Thema Transportrecht - Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr


Gründe:

I.

Der verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene ist angestellter Kraftfahrer.

II.

Das Gericht hat nach der Beweisaufnahme folgende Feststellungen treffen können: Bei der Kontrolle des LKW, Kz …, am 03.08.2016 durch die Zeugen POK … und POK … führte der Betroffene eine Warnleuchte mit, die entgegen der Vorgaben des § 53a StVZO nicht betriebsbereit war. Die Zeugen bestätigten dies, der Betroffene stellte es nicht in Abrede. Hierfür war wegen dieses fahrlässigen Verstoßes das Regelbußgeld nach Ziffer 222.6 BKat mit der entsprechenden Kostenfolge auszuurteilen.

III.

Soweit dem Betroffenen darüber hinaus tateinheitlich vorgeworfen wurde, das Fahrzeug geführt zu haben, obwohl die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, hat die durchgeführte Beweisaufnahme diesen Vorwurf nicht bestätigt.

Die genannten Zeugen bekundeten, bei dem Fahrzeug durch Sichtkontrolle Risse in den Bremsscheiben bemerkt zu haben und aufgrund dessen die Weiterfahrt nur noch bis zur nächsten Werkstatt genehmigt zu haben. Denn es habe ein Mangel vorgelegen, der zur Verkehrsunsicherheit geführt habe. Der Zeuge … berief sich dabei ebenso wie der Zeuge … auf die Inaugenscheinnahme und die dienstliche Erfahrung. Eine Vermessung der Risse fand nicht statt. Der Zeugen … bekundete aber, dass man passende Literatur im Dienstwagen mit sich geführt habe.

Das Fahrzeug war am Samstag, dem 30.07.2016, bei dem … Sachverständigen … in Saarbrücken vorgestellt worden. Dort wurden erhebliche Mängel festgestellt, jedoch nur die unverzügliche Beseitigung angeordnet, nicht aber die Weiterfahrt untersagt. Der Prüfbericht As16-​18 wurde verlesen. Der Werkstatttermin war am 01.08. für den 04.08.2016 vereinbart worden und das Fahrzeug wurde bis dahin weiter benutzt. Der Betroffene führte den Prüfbericht am Kontrolltag bei sich und legte ihn den Zeugen vor.

Vorgerichtlich hatte der Betroffene zusätzlich ein Schreiben des Prüfingenieurs … zu den Akten gereicht, in welchem dieser die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs bestätigte.

Der im Termin im Rahmen eines mündlichen Gutachtens gehörte Sachverständige Dipl.-​Ing. … bestätigte die Einschätzung des Prüfingenieurs, dass die Risse in den Bremsscheiben, die durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder 1-​10 auf As10-​14 in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, zwar zu einem erheblichen Mangel, nicht aber zu einer Verkehrsunsicherheit führen. Bei dem hier vorliegenden LKW der Klasse N2 (bis 12t) gibt es zum einen konkrete Vorgaben zu Risslänge, -breite und -tiefe, die zur Beurteilung der Mangelqualität heranzuziehen sind (Werte zu finden z.B. unter http://grips.gtue.de). Diese wurden vorliegend schon nicht erhoben. Zum anderen fand durch die aufnehmenden Zeugen keine Bewertung des aufgefundenen Mangels nach der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (Vkbl. Heft 11 - 2012, S. 419 ff.) statt. Nach dieser besteht eine potentielle Verkehrsgefährdung bei erheblichen Mängeln, nicht aber eine Verkehrsunsicherheit. Diese liegt, ausweislich der Richtlinie, erst dann vor, wenn ein Mangel eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellt. Diese jedoch konnte die Beweisaufnahme vorliegend, insbesondere mangels Vermessung der Risse und mangels Auseinandersetzung mit dem bei der Kontrolle vorliegenden Prüfgutachten nicht bestätigen.

Dass vorliegend bei der Kontrolle durch bloße Inaugenscheinnahme und Erfahrungswerte eine nur wenige Tage zuvor erfolgte technische Prüfung durch einen Sachverständigen gewissermaßen „überstimmt“ wurde, spricht für einen gewissen Schulungsbedarf in technischer Hinsicht bei einschlägigen Kontrollen, zumal es nicht das erste Mal in diesem Gerichtsbezirk ist, dass LKW als vermeintlich verbotswidrig fahrend klassifiziert wurden, ohne dass dies durch den Sachverständigen bestätigt werden konnte, sondern im Gegenteil die dort vorgenommene Ladungsart den Vorgaben entsprach (AG Landstuhl, Urt. v. 08.06.2015 - 2 OWi 4286 Js 300/15 - juris).

IV.

Angesichts der tateinheitlichen Begehungsweise, war kein Teilfreispruch und auch keine Kostenquotelung vorzunehmen.



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