Die rechtlichen und technischen Vorschriften für die an Fahrzeugen notwendigen Bremsen und Bremsanlagen finden sich in § 41 StVZO.
Das Bremsverhalten wird im Zuge der vorgeschriebenen Hauptuntersuchungen überprüft. Aber auch außerhalb der HU sind Fahrzeughalter und -führer zur ständigen Kontrolle der Bremsanlage verpflichtet.
OLG Hamm v. 26.02.2007:
Ein Kraftfahrzeugführer muss sich grundsätzlich vor Fahrtantritt von der Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs überzeugen, wobei die Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt werden dürfen. Ein Lastzugführer ist in Bezug auf die Bremsen allenfalls gehalten, vor Fahrtantritt Bremsproben zu machen, was angesichts der heute regelmäßig vorhandenen elektronischen Überwachungseinrichtungen für Bremsanlagen in Lastkraftfahrzeugen allerdings auch nicht mehr uneingeschränkt gelten kann.
OLG Celle v. 03.02.2009:
Der Führer eines Lastkraftfahrzeuges ist nicht verpflichtet, jeweils vor Fahrtantritt die gesamten Bremsscheiben durch gezielten Blick durch die Löcher in den Felgen auf Mängel zu überprüfen.
OLG Düsseldorf v. 28.01.2014:
Der Fahrer eines LKW braucht vor Fahrtantritt die Bremsscheiben nicht einer Sichtkontrolle unterziehen, sofern nicht ausnahmsweise ein besonderer Anlass dafür besteht.
AG Landstuhl v. 31.05.2017:
Risse in Bremsscheiben, die durch Zeugen nur durch Inaugenscheinnahme, aber ohne weitere Vermessung festgestellt werden, können mglw. zu einem erheblichen Mangel, nicht aber ohne weiteres zu einer Verkehrsunsicherheit führen. Zur Bestimmung der Verkehrsunsicherheit sind Feststellungen zu Risslänge, -breite und -tiefe zu treffen und des Weiteren hat die Bewertung des aufgefundenen Mangels nach der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (Vkbl. Heft 11 - 2012, S. 419 ff.) stattzufinden.
OLG Köln v. 30.06.1998:
Die Erforderlichkeit einer eigenen Bremse für einachsige Anhänger richtet sich gemäß StVZO § 41 Abs 11 S 1 nach der tatsächlichen Achslast, nicht nach der zulässigen Achslast.
OLG Hamm v. 12.07.2007
Die Verhängung eines Fahrverbotes setzt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG voraus, dass der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Die Verletzung von Halterpflichten allein reicht nicht aus.