Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 30.05.2017 - M 6 S 17.1074 - Offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache

VG München v. 30.05.2017: Offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei Zweifeln hinsichtlich der Wiedererlangung der Fahreignung


Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 30.05.2017 - M 6 S 17.1074) hat entschieden:
Wurde dem Betroffenen wegen einer Alkoholstraftat die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und bestehen Bedenken, ob er die Fahreignung wiedererlangt hat, ist die Interessenabwägung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zu seinen Lasten vorzunehmen, auch wenn offen ist, ob er seine tschechische Fahrerlaubnis ohne Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben hat.


Siehe auch Das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung eines EU-Führerscheins und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis mit der Nummer ... und die für sofort vollziehbar erklärte Aufforderung, seinen tschechischen EU-​Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks für das Inland vorzulegen.

Dem Antragsteller wurde erstmals am ... August 2000 eine (damals deutsche) Fahrerlaubnis der Klasse A, B, CE, M und L erteilt.

Am ... Juni 2007 um 00:47 Uhr führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug (PKW), obwohl er infolge des Genusses berauschender Mittel fahruntüchtig war. Infolge überhöhter Geschwindigkeit geriet er in eine polizeiliche Kontrolle. Bei der Kontrolle wurde ein auffällig verlangsamtes Reaktionsverhalten des Antragstellers festgestellt. Ein Mahsan-​Drogenschnelltest verlief positiv. Das daraufhin in Auftrag gegebene toxikologische Gutachten vom ... Juli 2007 ergab eine Konzentration von 12,4 ng/ml THC, 272,2 ng/ml THC-​COOH, 6,4 ng/ml 11-​OH_THC, 26,0 ng/ml MDA sowie eine Konzentration von 97,6 ng/ml MDMA im Blut des Antragstellers (Blutprobe laut Untersuchungsauftrag am ...6.2007 um 1:50 Uhr entnommen). Der Führerschein wurde nach § 94 StPO an der Wohnadresse des Antragstellers sichergestellt und in Verwahrung genommen. Am ... August 2007 wurde die Fahrerlaubnis des Antragstellers nach § 111a Strafprozessordnung – StPO – vorläufig entzogen.

Mit Strafbefehl vom ... September 2007, rechtskräftig seit ... Januar 2008, wurde gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß den §§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a Strafgesetzbuch – StGB – eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verhängt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wurde eingezogen. Die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde wurde auf 9 Monate festgesetzt.

Anlässlich eines Bußgeldverfahrens – der Antragsteller lenkte am ... März 2016 einen PKW und unterschritt den Mindestabstand – wurde das Landratsamt Landsberg am Lech von der Zentralen Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts mit Schreiben vom 14. April 2016 um Amtshilfe bei der Prüfung gebeten, ob eventuell ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beim Antragsteller vorliege, da aus dem Fahrerlaubnisregister kein Fahrerlaubnis-​Wiedererteilungsvermerk ersichtlich sei.

Die vom Landratsamt Landsberg am Lech eingeholte Einwohnermeldeauskunft ergab, dass der Antragsteller durchgehend mit alleinigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war (vom ...12.1979 bis ...1.2013 in A..., vom ...1.2013 bis zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheids in B...). Aus der von der Stadt A... an das Landratsamt Landsberg am Lech übersandten Fahrerlaubnisakte (Blatt 44 der Behördenakte) geht hervor, dass dem Antragsteller am ... August 2008 eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wurde.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 bat die Fahrerlaubnisbehörde die Polizeiinspektion B..., eine Anfrage an das Gemeinsame Zentrum der deutsch–tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit zu richten, mit der Bitte mitzuteilen, in welchem Zeitraum und unter welcher Wohnanschrift der Antragsteller in Tschechien gemeldet war. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 übersandte die Polizeiinspektion die Antwort des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-​tschechischen Polizei-​und Zollzusammenarbeit (Blatt 98 der Behördenakte). Von der tschechischen Polizei wurden folgende Daten weitergegeben:
  1. Gemäß dem tschechischen Führerscheinregister sei der Antragsteller im Besitz der Fahrerlaubnisklassen AM, B und B1.

  2. Der Führerschein mit der Nr. ... sei am ... August 2008 vom Magistrat der Stadt C... ausgestellt worden. Es handele sich um eine Erstausstellung.

  3. Gemäß dem tschechischen Ausländerregister sei der Antragsteller vom ... Dezember 2007 bis ... April 2008 in der Tschechischen Republik unter der Adresse – ... – gemeldet gewesen.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 wurde dem Antragsteller von der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt, er sei nicht berechtigt, mit seinem tschechischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Blatt 105 der Behördenakte). Er wurde aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein innerhalb von 2 Wochen zwecks Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung im Inland bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Mit Schreiben vom ... August 2016 übersandte der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde Kopien seines Führerscheins sowie tschechischer Dokumente.

Mit Bescheid vom 24. August 2016, dem Antragsteller zugestellt am 27. August 2016, stellte die Antragsgegnerin fest, dass für den Antragsteller mit seinem tschechischen Führerschein keine Fahrberechtigung für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestehe (Nr. 1 des Bescheids).

Unter Nr. 2 wurde der Antragsteller aufgefordert, seinen am ... August 2008 ausgestellten tschechischen Führerschein mit der Nr. ... spätestens 7 Tage nach Zustellung des Bescheids zwecks Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Unter Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids angeordnet. In Nr. 4 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht, falls der Antragsteller der Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids nicht fristgerecht nachkommen sollte.

Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Eintragung eines Sperrvermerks auf dem ausländischen Führerschein werde sichergestellt, dass der Inhaber einer im EU-​Ausland erteilten Fahrerlaubnis nicht mehr den falschen Anschein der Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr erwecken könne. Die tschechische EU-​Fahrerlaubnis vom ... August 2008 sei ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen wegen eines Wohnsitzverstoßes inlandsungültig.

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids lautete dahingehend, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden oder unmittelbar Klage erhoben werden könne.

Der Antragsteller war am ... September 2016 der Aufforderung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids nachgekommen. Nach Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland wurde dem Antragsteller der Führerschein wieder ausgehändigt (Blatt 122 der Behördenakte).

Mit Schriftsatz vom 21. September 2016, per Telefax beim Landratsamt Landsberg am Lech am gleichen Tag eingegangen, legte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. August 2016 ein. Der Widerspruch wurde von der Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017 als unzulässig zurückgewiesen, da es sich bei der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) handle und ein Widerspruch deshalb nicht zulässig sei.

Die Prozessbevollmächtigen des Antragstellers erhoben mit Schriftsatz vom 14. März 2017, per Telefax am gleichen Tag eingegangen, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten, den Bescheid des Landratsamts Landsberg am Lech vom 24.08.2016 aufzuheben, sowie den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Nutzungsberechtigung seines tschechischen Führerscheins mit der Nummer ... auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuzuerkennen (M 6 K 17.1073). Außerdem stellten sie den Antrag:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts Landsberg am Lech vom 24.8.2016 wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.

Dem Beklagten wird beschieden, den vorgelegten tschechischen Führerschein mit der Nummer ... unverzüglich wieder an den Kläger zurückzugeben und ihm für den Fall der Unbrauchbarmachung einen neuen Führerschein auszustellen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Auskunft des gemeinsamen Zentrums der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit sei falsch. Der Kläger sei mehr als 185 Tage in Tschechien wohnhaft gewesen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 24. März 2017,
den Antrag abzulehnen.
Die vom gemeinsamen Zentrum der deutsch-​tschechischen Polizei-​und Zollzusammenarbeit weitergegebenen Erkenntnisse beruhten auf Informationen, die ihrerseits von tschechischen Behörden stammten, sodass es sich insoweit um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaates handele.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 17.1073 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.


II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Bescheid vom 24. August 2016 ist nicht bestandskräftig geworden. Die Klage vom 14. März 2017 ist nicht wegen Versäumnis der Klagefrist i. S. d. § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig, denn gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ist vorliegend die Einlegung der Klage innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Bescheids (am 27.8.2016) zulässig, da diesem eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.

Die Aufforderung den tschechischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen (Nr. 2) hat sich nicht erledigt. Diese Anordnung des Bescheids ist der – nach wie vor bestehende und den Antragsteller beschwerende – Rechtsgrund für die Sperrvermerkseintragung.

2. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 14. März 2017 war hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids vom 24. August 2016 nicht wiederherzustellen.

2.1 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids vom 24. August 2016 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

Dem genügt die Begründung im Bescheid vom 24. August 2016 (Blatt 116 der Behördenakte). Die Fahrerlaubnisbehörde hat dort dargelegt, warum sie im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Sie hat ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller keinen einschneidenden Nachteil bringe, da eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kraft Gesetzes nicht bestehe und dies nun – durch eine entsprechende Eintragung auf dem ausländischen Führerschein – nach außen dokumentiert werde. Es liege im besonderen öffentlichen Interesse, dass die Polizei bei Verkehrskontrollen nicht über die Gültigkeit eines Führerscheins getäuscht werde und mögliche Sicherheitsrisiken für andere Verkehrsteilnehmer minimiert werden.

Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren.

2.2 Hinsichtlich der sofortigen Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids vom 24. August 2017 war die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. März 2017 nicht wiederherzustellen.

2.2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.

2.2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids vom 24. August 2016 enthaltenen Anordnung der Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als offen darstellt und die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausgeht.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend derjenige der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 24. August 2016 am 27. August 2016 (BayVGH, B.v. 4.12.2012 – 11 ZB 12.2667 – juris) in dem Sinne, dass darauf abzustellen ist, ob zu diesem Zeitpunkt das Recht, von der EU-​Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bestand. Der Widerspruchsbescheid bleibt außer Betracht, da es sich insoweit nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt.

Mit dieser Maßgabe ist festzustellen, dass hier im Rahmen eines summarischen Verfahrens nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob der aus Sicht des Antragsgegners vorliegende Wohnsitzverstoß gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis (... 8.2008) tatsächlich gegeben war. Aus der Sicht des Antragsgegners liegen klare Anhaltspunkte vor, die für einen solchen Wohnsitzverstoß sprechen; insbesondere die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit über die Wohnsitznahme des Antragstellers in Tschechien. Insoweit wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen. Eine Beweiserhebung hierzu kommt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nicht in Betracht.

Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind aus der Sicht des erkennenden Gerichts im Ergebnis daher als offen anzusehen.

Demgemäß ist eine Interessenabwägung veranlasst, die jedoch zulasten des Antragstellers ausgeht. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts ist zu seinen Lasten insbesondere zu gewichten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass er die Fahreignung wiedererlangt haben könnte, nachdem ihm mit Strafbefehl vom ... September 2007 – rechtskräftig seit ... Januar 2008 – die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war. Neben Cannabis hatte er Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert, die nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV – dazu führen, dass die Fahreignung zu verneinen ist. In Anlehnung an Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erfolgt die Wiedererlangung der Fahreignung in solchen Fällen durch den Nachweis der nachhaltigen Einstellung des Drogenkonsums. Allein eine längere unbeanstandete Verkehrsteilnahme und das Ausbleiben weiterer Drogenauffälligkeit genügt hierfür nicht. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, was für die Wiedererlangung der Fahreignung trotz des massiven Drogenkonsums des Antragstellers in der Vergangenheit sprechen würde. Neben harten Drogen hat er jedenfalls seinerzeit offenbar regelmäßig Cannabis konsumiert, wie der festgestellte THC-​COOH-​Wert belegt. Angesichts des Gefährdungspotenzials von Drogenkonsumenten im Straßenverkehr muss das persönliche Interesse des Antragstellers hier hinter den Interessen der Allgemeinheit – insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs – zurücktreten.

Somit hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids der summarischen gerichtlichen Überprüfung stand. Es verbleibt bei der darin enthaltenen sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung, den Führerschein zum Zweck der Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen. Die - im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte - Vorlagepflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).