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OLG Hamm Urteil vom 24.01.2017 - I-9 U 54/15 - Missachtung der zu geringen Durchfahrthöhe

OLG Hamm v. 24.01.2017: Missachtung der zu geringen Durchfahrthöhe durch den Führer eines Entsorgungsfahrzeugs auf Tankstellengelände


Das OLG Hamm (Urteil vom 24.01.2017 - I-9 U 54/15) hat entschieden:

  1.  Der Tankstellenbetreiber verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er auf dem ihm betriebenen Tankstellengelände im Bereich einer zuvor höhenmäßig nicht beschränkten, und von einem Müllentsorgungsfahrzeug regelmäßig befahrenen Zufahrtsstraße einen Preismasten mit einer Durchfahrtshöhe von 3,825 m errichtet, ohne auf die geänderte beschränkte Durchfahrtshöhe hinzuweisen.

  2.  Muss der Fahrer des Müllentsorgungsfahrzeugs die nur um wenige Zentimeter zu geringe Durchfahrtshöhe nicht erkennen, ist im Falle einer Berührung des Fahrzeugs mit dem Preismasten nur die Betriebsgefahr bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge in Bezug auf den durch den Erstanstoß verursachten abgrenzbaren Schaden einzustellen.

  3.  Ein Verschulden trifft den Fahrer aber dann, wenn er die Umsturzgefahr des infolge des ersten Anstoßes schräg stehenden Preismasten dadurch erhöht, dass er sein bis dahin als Stütze fungierendes Fahrzeug entfernt.

  4.  Greift anschließend ein nicht vom Fach stammender Dritter ein, der mittels eines Schwerlastfahrzeugs versucht, den schief stehenden Mast gerade zu biegen, und führt dies zum Umknicken des Mastes und einem abgrenzbaren Mehrschaden, so lässt diese misslungene Aktion nicht den Zurechnungszusammenhang entfallen.


Siehe auch
Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe
und
Entsorgungsfahrzeuge - Müllabfuhr

Gründe:


I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Schadensereignisses vom 23.07.2010 auf dem Gelände einer von ihr betriebenen Tankstelle in S geltend, bei dem ein Preismast beschädigt worden ist.Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 285 ff. GA) Bezug genommen. Wegen der Unfallörtlichkeit, der Endstellungen/Spurenlage und der Schäden wird verwiesen auf die eingereichten Lichtbilder (Bl. 134 ff. und 176 ff. GA) sowie auf das von der Beklagtenseite veranlasste U-​Gutachten vom 21.02.2011 (vgl. Bl. 4 ff. i.V.m. den zugehörigen Fotos, 134 ff. GA), auf welches die Parteien sich bezogen haben und welches sich auf S. 23 ff. (Bl. 25 f. GA) auch zu den an der Preismasterrichtung beteiligten Unternehmen und deren Aufgabenbereichen verhält. Das Landgericht hat die Geschäftsführerin der Klägerin und den Beklagten zu 3) persönlich angehört (vgl. Bl. 173 f. GA) und gemäß Beweisbeschluss vom 05.05.2014 (Bl. 196 f. GA) zu den Fragen der ordnungsgemäßen Ausführung des Preismastes bzgl. der Höhe und der Erforderlichkeit eines Hinweisschildes Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen (lose bei den Akten befindlichen) Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-​Ing. und Architekt V. Es hat sodann die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:



Der Klägerin stünden gegen die Beklagten keine Ansprüche auf weiteren Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB (i.V.m. § 115 VVG) zu, weil ihr ein anspruchsausschließendes Eigenverschulden in Form einer Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. Sie habe zunächst die hier in Rede stehende Verkehrsfläche auf ihrem Gelände für den Fahrzeugverkehr eröffnet und dabei auch das Befahren mit höheren Fahrzeugen, gerade und konkret auch mit dem klägerischen Fahrzeug, jedenfalls konkludent geduldet. Die Klägerin sei - wie das eingeholte Sachverständigengutachten ergeben habe - sicherungsrechtlich verpflichtet gewesen, auf die mit 3,825 m deutlich unter 4 m liegende Durchfahrtshöhe unter dem hier in Rede stehenden neu errichteten Preismast hinzuweisen. Demgegenüber sei ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 3) nicht ersichtlich. Das Gericht sei aus eigenem Sachverstand davon überzeugt, dass der Beklagte zu 3), der mangels Hinweisschildes und sonstiger zu Bedenken Anlass gebender konkreter Umstände grundsätzlich auf eine ausreichende Durchfahrtshöhe habe vertrauen dürfen und aus seiner Position im relativ tief angeordneten Führerhaus nicht hätte erkennen können und müssen, dass die Durchfahrtshöhe nicht ausgereicht habe. Dementsprechend habe auch keine Veranlassung für den Beklagten zu 3) bestanden, etwa durch Rangieren seitlich an dem Preisschild vorbeizufahren. Auch aus dem Wegfahren nach dem Unfall ergebe sich kein haftungsbegründendes Verschulden des Beklagten zu 3), da der Mast auch danach unstreitig zunächst noch stabil gestanden habe und nach der unwiderlegten Schilderung des Beklagten zu 3) das Wegfahren im Einverständnis des Tankstellenpersonals geschehen sei. Zudem habe die Klägerin ihre Behauptung, das Wegfahren habe zur weiteren Instabilität des Preismastes beigetragen, keinen Beweis angetreten. Da danach eine Haftung der Beklagten ausscheide, komme es nicht mehr darauf an, ob ein Fehler der Fa. S (der jetzigen Streithelferin zu 3) den Beklagten bei der Bestimmung der Höhe des ersatzfähigen Schadens zuzurechnen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin - neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen - ergänzend im Wesentlichen vor:

Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei der Klägerin keine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten. Der hier in Rede stehende Bereich auf dem klägerischen Tankstellengelände sei schon nicht als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen, dessen Nutzung für jedermann zugelassen gewesen sei. Insbesondere habe es sich entgegen der Annahme des Sachverständigen V, dessen im Grunde Rechtsfragen betreffendes Gutachten auch ansonsten - u.a. mangels Ortsbesichtigung unter Beteiligung der Parteien sowie im Hinblick auf die Zugrundelegung in Wahrheit nicht mehr geltender bzw. hier nicht einschlägiger Regeln - unzulänglich und unbrauchbar sei, nicht um eine sog. Tankstellenumfahrt gehandelt. Vielmehr sei lediglich eine Nutzung durch Fahrzeuge zugelassen gewesen, welche in der PKW-​Waschanlage bzw. dem ebenfalls nur für PKW ausgewiesenen SB-​Wasch-​Bereich hätten gewaschen werden sollen; mithin sei die Nutzung der Zuwegung gerade nicht für LKW wie dem Beklagtenfahrzeug zugelassen gewesen. Dem Beklagten zu 3) sei von der Klägerin auch keineswegs ausdrücklich gestattet gewesen, den hier in Rede stehenden Bereich mit einem 4 m hohen LKW zu befahren. Bei dieser Sachlage sei die Klägerin keineswegs verpflichtet gewesen, durch Beschilderung auf die begrenzte Durchfahrtshöhe hinzuweisen.

Der Preismast sei ferner im Hinblick auf die - auch von der Streithelferin zu 2) vorgetragene - Verwendung von Bolzen der Materialgüte 8.8 schon ohne die noch fehlende Vermörtelung bereits hinreichend standsicher gewesen. Da die hier in Rede stehende Zuwegung erkennbar nicht für die Befahrung durch LKW bestimmt gewesen sei, hätte auf der anderen Seite der Beklagte zu 3) bei der Befahrung des hier in Rede stehenden Bereichs - auch ohne nach dem Vorstehenden nicht erforderliche Warn-​Beschilderung - nicht auf eine ausreichende Durchfahrthöhe vertrauen dürfen, vielmehr besondere Vorsicht walten lassen müssen, zumal er aus früheren Fahrten die Örtlichkeit und auch die Baumaßnahmen und deren Fortschritt, insbesondere auch bzgl. der Errichtung des Preismastes, gekannt habe. Dementsprechend hätte der Beklagte zu 3) sich dem Preismast nur mit besonderer Vorsicht nähern und - was ohne weiteres möglich gewesen wäre - seitlich unter Mitbenutzung des zur Unfallzeit unbesetzt gewesenen Waschplatzes an dem am Mast befindlichen Preisschild vorbeifahren müssen. Tatsächlich sei er aber trotz Behinderung der Einfahrt durch ein Tankfahrzeug zu schnell und in spitzem Winkel unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt unter dem Preisschild durchgefahren. Bei gebotener Sorgfalt hätte er - entgegen der Annahme des Landgerichts - auch sehr wohl erkennen können und müssen, dass die Durchfahrthöhe unter dem Schild nicht ausgereicht habe bzw. es bezüglich einer gefahrlosen Durchfahrt unter dem Preisschild Schwierigkeiten geben würde. Zudem hätte der Drittbeklagte sich einweisen lassen können und müssen.


Der Beklagte zu 3) habe zudem den Schaden dadurch schuldhaft vergrößert, dass er nach dem Unfall wieder unter dem Mast weggefahren sei, ohne dass für eine anderweitige Abstützung gesorgt gewesen sei. Infolge des Anstoßes durch das Beklagtenfahrzeug sei der Preismast bzw. seien Bolzen (im Bereich des Fundaments) verbogen gewesen; der Preismast sei letztlich auf dem Beklagtenfahrzeug festgeklemmt und dadurch gegen Umstürzen gesichert gewesen. Durch das Wegfahren des LKW sei diese sichernde Stütze entfallen und habe ein Umsturz des Mastes gedroht, weshalb sichernde Maßnahmen erforderlich gewesen seien, die dann auch tatsächlich der zufällig auf dem Gelände mit einem geeigneten Bergefahrzeug anwesende Geschäftsführer S der Streithelferin zu 3) eigenmächtig ergriffen habe, wobei es dann letztlich zum Umsturz des Mastes gekommen sei. Der Schaden an dem Mast wäre geringer ausgefallen, wenn er zunächst durch einen Kran angehoben und gesichert worden wäre; in diesem Falle hätte keine Umsturzgefahr aufgrund der Schrägstellung bestanden und wäre der Mast letztlich auch nicht schadensvergrößernd umgestürzt. Das Thekenpersonal, das sich die Unfallsituation auch nur kurz und flüchtig habe ansehen können, sei weder befugt noch hinreichend fachkundig gewesen, um dem Beklagten zu 3) zu erlauben, unter dem Preismast wegzufahren. Die Klägerin habe auch - entgegen der Darstellung der insoweit (entgegen der Annahme des Landgerichts) beweispflichtigen Beklagten - tatsächlich keine Erlaubnis erteilt. Vielmehr sei die Geschäftsführerin der Klägerin telefonisch informiert worden und habe erklärt, es solle bis zu ihrem Eintreffen nichts verändert werden; dies sei dem Beklagten zu 3) auch mitgeteilt worden; die Geschäftsführerin der Klägerin sei dann auch tatsächlich kurz darauf eingetroffen, als der Beklagte zu 3) allerdings bereits weg gewesen sei.

Das - ohne Auftrag der Klägerin erfolgte - eigenmächtige Vorgehen des Geschäftsführers der Streithelferin zu 3) habe auch nicht etwa den Kausalzusammenhang hinsichtlich des durch den Umsturz des Mastes verursachten Mehrschadens unterbrochen. Angesichts der vom Beklagten zu 3) zu verantwortenden akuten Gefahrensituation könne dem Geschäftsführer der Streithelferin zu 3) jedenfalls nicht der Vorwurf eines den Kausalzusammenhang unterbrechenden grob fehlerhaften Verhaltens gemacht werden, zumal es sich bei der Streithelferin zu 3) keineswegs um ein Spezial- und Fachunternehmen für Bergungen handele. Mangels Auftrags könne ein Verschulden des Geschäftsführers der Streithelferin zu 3) der Klägerin auch nicht zugerechnet werden.

Die Streithelferin zu 3), der bereits in erster Instanz von beiden Parteien der Streit verkündet worden war, hat nunmehr ihren Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärt in Bezug auf den Lebenssachverhalt "Umsturz des Preismastes" und des hierdurch verursachten Mehrschadens. Sie trägt im Wesentlichen vor:

Die Streithelferin zu 3) habe bereits mehrfach für die Klägerin gearbeitet und sei auch schon an den streitgegenständlichen Arbeiten bei der Errichtung des streitgegenständlichen Mastes beteiligt gewesen. Zunächst sei ein Fundament gefertigt und dann der Beton in das Fundament gegossen worden. Dann seien Bolzen eingebracht und der Mast aufgesetzt worden, wobei noch (durch die Streithelferin zu 1) habe nachbetoniert werden sollen. Die Streithelferin zu 3) habe zur Aufstellung des Mastes einen Kran gestellt. Der Geschäftsführer der Streithelferin zu 3) sei dann, nachdem die Kollision des Müll-​LKW mit dem Preisschild bereits erfolgt gewesen sei, zufällig auf dem Tankstellengelände gewesen, um sein Fahrzeug zu betanken. Anfangs sei der Müll-​LKW noch da gewesen. Der Geschäftsführer der Streithelferin zu 3) habe dann nach dem Tanken dem Tankstellenleiter erklärt, er werde erst noch etwas erledigen und auf dem Rückweg vorbeikommen, um zu helfen; der Tankstellenleiter sei einverstanden gewesen. Nach seiner Rückkehr habe der Geschäftsführer der Streithelferin zu 3) dann versucht, den Mast etwas zurückzubiegen, wobei es sich um eine vorübergehende "entschärfende" Sicherung habe handeln sollen. Die Streithelferin zu 3) sehe heute ein, dass dieses - letztlich zum Abriss der Schrauben und Umsturz des Mastes führende - Vorgehen nicht höchsten Sorgfaltsanforderungen entsprochen habe. Die Voraussetzungen für eine nur ganz ausnahmsweise anzunehmende Unterbrechung des Kausalzusammenhangs lägen hier nicht vor. Zunächst sei mit der Klägerin davon auszugehen, dass den Beklagten zu 3) sowohl hinsichtlich der Kollision mit dem Mast selbst als auch hinsichtlich des Wegfahrens ohne sichergestellte Ersatzabstützung ein schadensursächliches Verschulden anzulasten sei. Bei der Bewertung des Vorgehens des Geschäftsführers der Streithelferin zu 3) sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine vom Beklagten zu 3) verursachte außergewöhnliche Gefahrensituation gehandelt habe und zudem das Zurückbiegen des Mastes in dem vorgesehenen beschränkten Umfang nicht von vornherein habe scheitern müssen, da Stahl durchaus geschmeidig und etwas biegsam sei. Unter den gegebenen Umständen sei der Vorwurf eines ungewöhnlich groben Fehlverhaltens nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt,

   die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 29.039,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 28.746,28 EUR seit dem 01.01.2011 und aus 292,99 EUR seit dem 01.06.2011 zu zahlen.

Die Streithelferinnen der Klägerin haben keinen eigenen Anträge gestellt.

Die Beklagten beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und führen dabei - neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen - ergänzend im Wesentlichen aus: Das Landgericht habe richtig entschieden. Das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. Sämtliche Angriffe der Berufung gingen fehl.Das Landgericht habe zunächst völlig zu Recht eine unfallursächliche Sicherungspflichtverletzung der Klägerin angenommen. Es sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der hier in Rede stehenden frei zugänglichen Zuwegung um einem öffentlichen Verkehrsraum gehandelt habe, der insbesondere - zumindest konkludent kraft Duldung - auch für eine Nutzung durch den Beklagten zu 3) mit dem bei der Beklagten zu 1) versicherten Müllentsorgungsfahrzeug der Beklagten zu 2) freigegeben gewesen sei. Ein tatsächlicher Ausschluss der Nutzung durch LKW, namentlich das Müllentsorgungsfahrzeug der Beklagten zu 2), sei gerade nicht erfolgt. Eine entsprechende Beschilderung sei unstreitig nicht vorhanden gewesen. Zudem habe das Beklagtenfahrzeug den hier in Rede stehenden Bereich unstreitig schon vor dem Unfall regelmäßig befahren, sei dies geduldet und sei nicht etwa der regelmäßig zu leerende Container seitens der Klägerin in den vorderen Bereich des Tankstellengeländes geholt worden. Bei dieser Sachlage sei - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - eine Beschilderung mit Hinweis auf die eingeschränkte Durchfahrtshöhe zwingend geboten gewesen und pflichtwidrig unterblieben. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang nunmehr Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen V vorbringe, sei dieser bestrittene - zudem auch der Sache nach nicht überzeugende und zum Teil schon nicht hinreichend substantiierte (vgl. dazu i.e. Bl. 351 f. GA) - Vortrag als verspätet und präkludiert anzusehen. Im Hinblick auf die noch fehlende Vermörtelung der Verankerung des Mastes und die dadurch eingeschränkte Lastaufnahmemöglichkeit sei die Klägerin ebenfalls selbst verantwortlich gewesen, auch in Ansehung von diesbezüglich jedenfalls gebotenen, tatsächlich versäumten Sicherungsmaßnahmen.Dem Beklagten zu 3) sei in keiner Weise ein für den Unfall bzw. den Schadenseintritt ursächliches Verschulden anzulasten.Er habe bei, Befahren der hier in Rede stehenden Zuwegung sehr wohl die von ihm zu verlangende Vorsicht walten lassen. Er habe, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, angesichts hier - anders als auf anderen Bereichen des Geländes - fehlender diesbezüglicher Hinweisschilder auf eine ausreichende Durchfahrtshöhe unter dem Preisschild an dem neu errichteten Preismast vertrauen dürfen und nicht etwa erkennen können und müssen, dass die Höhe tatsächlich für eine Durchfahrt mit dem von ihm geführten Müllentsorgungsfahrzeug nicht ausgereicht habe. Es stehe im Übrigen auch nicht fest, dass etwa Nachfragen des Beklagten zu 3) bei dem - nach eigenen Angaben der Geschäftsführerin R weder sachkundigen noch irgendwie zu Entscheidungen bzgl. einer Durchfahrt des Drittbeklagten befugten - Tankstellenpersonal oder der Einsatz eines Einweisers überhaupt den Unfall vermieden hätten.




Der Beklagte zu 3) habe den Schaden auch nicht schuldhaft vergrößert. Das Wegfahren des LKW sei allenfalls unüberlegt und nicht vorwerfbar gewesen sowie ohne irgendeinen Widerspruch erfolgt. Es bleibe auch dabei, dass nach dem Wegfahren keine - für den Beklagten zu 3) als Nichtfachmann erkennbare - akute Umsturzgefahr bestanden, der Preismast vielmehr stabil gestanden habe; dass er ohne das Einschreiten der Streithelferin zu 3) umgefallen wäre, stehe keineswegs fest. Der Hinweis auf die angeblich fehlende Befugnis des Tankstellenpersonals zur Gestattung des Wegfahrens sei eine reine Schutzbehauptung. Die Geschäftsführerin der Klägerin sei auch keineswegs unmittelbar nach dem Unfall, sondern schlicht zu spät vor Ort eingetroffen. Kommunikationsprobleme im Bereich der Klägerin könnten ohnehin nicht zu Lasten der Beklagten gehen.

Zudem sei das mit Zustimmung der Tankstellenleitung erfolgte Vorgehen seitens der Streithelferin zu 3) als vollkommen unsachgemäß und grob fahrlässig anzusehen und habe den Kausalzusammenhang (hinsichtlich des umsturzbedingten Mehrschadens) unterbrochen. Jedenfalls müsse die Klägerin sich das grobe Verschulden der Streithelferin zu 3) zurechnen lassen. Insoweit sei von einem Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und der ja schon an der Musterrichtung beteiligten Streithelferin zu 3) auszugehen und bleibe bestritten, dass ein Einsatzfahrzeug der Streithelferin zu 3) zufällig vor Ort gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und des Vorbringens der Streithelferinnen der Klägerin wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Der Senat hat den Beklagten zu 3) und die Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört, auch den Geschäftsführer der Streithelferin zu 3) - im allseitigen Einverständnis - informatorisch angehört und ferner Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung des Geschäftsführers der Streithelferin zu 3), Vernehmung des Zeugen C sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dipl.-​Ing. T und eines schriftlich erstatteten, mündlich ergänzten und erläuterten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-​Ing. Q. Wegen des Ergebnisses wird auf den Vermerk des Berichterstatters zu den Senatsterminen vom 26.02.2016 i.V.m. den (lose bei den Akten befindlichen) Anlagen zum mündlichen Gutachten des Prof. Dipl.-​Ing. T, auf das (ebenfalls lose bei den Akten befindliche) schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-​Ing. Q vom 17.07.2016 sowie den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 24.01.2017 Bezug genommen.




II.

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg und führt zur Teilabänderung des angefochtenen Urteils in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels.

1. Der Klägerin steht in der Hauptsache ein Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 9 StVG, §§ 823 Abs. 1, 254 BGB (hinsichtlich der Zweitbeklagten zugleich auch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus dem bestehenden Müllentsorgungsvertrag) jeweils i.V.m. 115 VVG auf Zahlung von 5.169,25 EUR zu. Weitergehende Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestehen hingegen nicht.

a. Der streitgegenständliche Unfall, bei dem unstreitig der klägerische Preismast beschädigt worden ist, hat sich - ebenfalls unstreitig - i.S. des § 7 Abs. 1 beim Betrieb des vom Beklagten zu 3) geführten, von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 1) versicherten Müllentsorgungs-​LKW ereignet.Höhere Gewalt i.S. des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor (vgl. zum Begriff der höheren Gewalt allgemein nur Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 443. Aufl., § 7 StVG, Rdn. 32 ff.).Ein Haftungsausschluss gem. § 17 Abs. 3 StVG wegen Unabwendbarkeit kommt im Verhältnis zur - nicht als Halterin oder Führerin eines Kraftfahrzeugs beteiligten - Klägerin von vornherein nicht in Betracht. Im Übrigen ist eine Unabwendbarkeit des Unfalles für den Beklagte zu 3) - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - ohnehin nicht positiv feststellbar.b.Dementsprechend hängt die Frage der Haftung der Beklagten und ihres Umfangs vom Ergebnis der gem. §§ 9 Abs. 1 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge der Klägerin einerseits und des Beklagten zu 3) andererseits ab, bei der jeweils zum Nachteil einer Seite nur unstreitige bzw bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aus Sicht des Senats davon auszugehen, dass die Beklagten der Klägerin gegenüber hinsichtlich des durch den Anprall des LKW an den Preismast verursachten Schadens zu einer Quote von 20 % und hinsichtlich des durch den Umsturz des Mastes verursachten Mehrschadens zu einer Quote von 1/3 zum Schadensersatz verpflichtet sind.

aa. Auf Seiten der Beklagten ist zunächst die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 3) geführten Müllentsorgungsfahrzeugs zu berücksichtigen, die aufgrund der hier relevanten Ausmaße des Fahrzeugs und auch aufgrund der vom Sachverständigen Prof. T nachvollziehbar und überzeugend dargelegten schlechten Sicht- und Einschätzungsmöglichkeiten des Beklagten zu 3) von vornherein deutlich erhöht ist (vgl. zur Berücksichtigung der Betriebsgefahr i.R. des § 254 BGB allgemein nur Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 254, Rdn. 10).Ein die Betriebsgefahr bzw. den Verursachungsanteil der Beklagten weiter erhöhendes unfall- und schadensursächliches Verschulden kann nach Auffassung des Senats dem Beklagten zu 3) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des Anfahrens des Preismastes selbst nicht angelastet, vielmehr lediglich hinsichtlich des schlichten Wegfahrens des LKW unter dem schief stehenden Mast bejaht werden.

(1) Soweit der Beklagte zu 3) den Preismast überhaupt angefahren und beschädigt hat, kann ihm aus Sicht des Senats ein unfallursächliches Verschulden letztlich nicht angelastet werden.

Der Senat vermag zunächst mit dem Landgericht nicht zu erkennen, dass der Beklagte zu 3) die hier in Rede stehende Zuwegung von vornherein - schon unabhängig von dem neu errichteten Preismast - nicht hätte befahren dürfen. Die Zufahrt war frei zugänglich. Schilder, die ein Befahren mit einem LKW verboten, gab es unstreitig nicht. Im Übrigen hatte - ebenfalls unstreitig - der Beklagte zu 3) mit dem Müllentsorgungsfahrzeug auch in der Vergangenheit bereits diese Zufahrt vielfach befahren, ohne dass dem etwa seitens der Klägerin und deren Mitarbeitern widersprochen worden wäre oder es sonst Probleme gegeben hätte. Auf anderem Wege waren die zu leerenden, ausweislich der vorgelegten Fotos (vgl. insbes. die Übersichtsaufnahme Bl. 176 GA) ganz in der hintersten Ecke des Geländes befindlichen Müllcontainer auch nicht erreichbar. Von dem Beklagten zu 3) hier von vornherein zu verlangen, die zu leerenden Container über den doch recht weiten Weg nach vorne zu holen, erscheint dem Senat abwegig; eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Wenn überhaupt, wäre dies Sache der Klägerin und ihrer Mitarbeiter gewesen, wenn diese ein Befahren der hier in Rede stehenden Zuwegung nicht wünschte oder gar verbieten wollte.

Auch ansonsten ist ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 3) hinsichtlich seines Fahrmanövers nicht festzustellen. Dabei sind für den Senat folgenden Erwägungen entscheidend:

- Der Sachverständige Prof. T ist in seinem insgesamt nachvoll- ziehbaren und überzeugenden mündlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte zu 3) äußerst langsam und vorsichtig gefahren ist, sofort auf die Berührung des Preisschildes reagiert hat und - unter Mitberücksichtigung seiner Sichtmöglichkeiten und der auch noch zusätzlich von ihm zu beobachtenden kritischen Punkte die tatsächliche Durchfahrthöhe nur schwer richtig einschätzen konn- te, die tatsächlich um wenige Zentimeter zu geringe Durchfahrthöhe mithin nicht er- kennen musste. Der Sachverständige hat auf entsprechende Nachfrage des Klägervertreters auch ausdrücklich erklärt, er könne nicht erkennen, dass der Be- klagte zu 3) zu weit links gefahren sei; ferner wäre unter den zur Unfallzeit gegebe- nen Umständen das Beklagtenfahrzeug auch keineswegs locker seitlich an dem Preisschild vorbei gekommen. Der Sachverständige hat die Fahrweise des Beklag- ten zu 3) hier insgesamt als in Ordnung erachtet.- Der Beklagte zu 3) hatte mit dem LKW unstreitig schon längere Zeit und von der Klägerin geduldet die hier in Rede stehende Wegstrecke zu den Müllcontainern be- fahren und konnte deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass dies auch bei der Planung und Errichtung des neuen Preismasten berücksichtigt sein würde.- Weder aus einer - unstreitig nicht vorhandenen - Warnbeschilderung noch aus den sonstigen Papieren ergaben sich Hinweise auf etwaige Probleme hinsichtlich der Durchfahrthöhe.- Allein der Umstand, dass der hier in Rede stehenden Fahrweg ansonsten nicht für LKW bestimmt war und der hier in Rede stehende Mast neu und noch nicht ganz fertig errichtet war, sich die Verhältnisse also aus Sicht des Beklagten zu 3) verändert hatten, musste diesen aus Sicht des Senats noch nicht zu weiteren Vorsichtsmaßnahmen veranlassen. Dass eine Nachfrage bei dem Tankstellenpersonal überhaupt weitergeführt hätte, dieses Personal insoweit insbesondere die notwendige Kenntnis und Fachkunde hatte, lässt sich nicht feststellen. Es erscheint auch fraglich, ob ein Einweiser etwas gebracht hätte; denn angesichts der nur wenigen fehlenden Zentimeter hätte die Situation allenfalls aus größerer Entfernung zuverlässig eingeschätzt werden können. Zu verlangen, in der gegebenen Situation vorsorglich ganz auf die Durchfahrt zu verzichten, erscheint dem Senat letztlich zu weitgehend. Lediglich von einem besonders umsichtigen Idealfahrer könnte man das aus Sicht des Senats erwarten. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 3) ergebe sich schon daraus, dass er ab der Hausecke nicht weiter rechts über den zur Unfallzeit ausweislich der Videoaufzeichnung unbesetzten Waschplatz gesteuert hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Sachverständige Prof. T hat sich zu diesem Punkt - wie oben zusammengefasst dargestellt - bei seiner Gutachtenerstattung auf ergänzende Frage des Klägervertreters bereits geäußert. Dass er hierbei etwa fälschlich davon ausgegangen wäre, dass auf dem Waschplatz zur Unfallzeit ein Auto gestanden hat, ist - angesichts der dem Gutachten als Anlage beigefügten Bilder von der konkreten Situation zur Unfallzeit (Anlagen A 13 f. und vor allem A 18 f. zum Gutachten) - nicht ersichtlich. Unabhängig davon ginge es aus Sicht des Senats ohnehin zu weit, hier vom Beklagten zu 3) zu verlangen, vorsorglich nach Passieren der Hausecke durch die Fahrzeugfront mit den herausragenden Bügeln, weiter nach rechts über den Waschplatz zu steuern, zumal er ausweislich des Fotos Bl. 176 GA auf dem Weg zu den Müllcontainern sogleich wieder rechts um die Ecke fahren und dabei mit seinem großen und langen Fahrzeug ja genügend seitlichen Abstand zur seitlichen Begrenzung des Waschplatzes einhalten musste.



(2) Im Zusammenhang mit dem späteren Wegsetzen des Müllfahrzeuges ist dem Beklagten zu 3) nach Auffassung des Senats indes eine - für den durch den späteren Umsturz des Mastes verursachten Mehrschaden ursächliche - schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten.In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, dass eine Gestattung des Wegfahrens durch das Tankstellenpersonal sich schon aus den eigenen Angaben des Beklagten zu 3) bei seiner Anhörung durch das Landgericht und auch durch den Senat nicht ergibt. Danach will der Beklagte zu 3) nach gemeinsamem Aufnahme des Unfalles das Tankstellenpersonal lediglich gefragt haben, ob alles klar sei, und soll dies bejaht worden sei, woraufhin er weggefahren sei. Die damit vorgetragene Erklärung des Tankstellenpersonals kann nicht dahingehend verstanden werden, dass das Einverständnis mit dem dann - nach Ablassen von Luft aus den Vorderreifen - tatsächlich erfolgten Rückwärtswegsetzen des Müllfahrzeugs ohne Sicherung des schief stehenden Mastes erklärt worden ist. Das Tankstellenpersonal wird - wie im Übrigen auch der Beklagte zu 3) selbst - auch kaum in der Lage gewesen sein, zuverlässig zu beurteilen, ob ein solches Vorgehen ohne Gefahr eines anschließenden Umsturzes des Masten möglich war.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass dem Beklagten zu 3) hinsichtlich des Wegsetzens des LKW ohne Vorhandensein einer sonstigen Absicherung/Abstützung ein für den späteren schadensvergrößernden Umsturz des Masten ursächliches Verschulden zur Last fällt. Der Sachverständige Prof. Q hat in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten eine nicht unerhebliche Vergrößerung der Umsturzgefahr durch das Wegsetzen des LKW bejaht und das hier erörterte Verhalten des Beklagten zu 3) - schlichtes Wegsetzen des erkennbar bis dahin eine stützende Wirkung auf den schief stehenden Mast ausübenden LKW - als mindestens unüberlegt und unbedacht erachtet. Aus Sicht des Senats ist unter den gegebenen Umständen auch eine Vorwerfbarkeit bejahen. Im Zweifel hätte hier - auch aus Sicht eines Laien - zugewartet werden müssen, bis die Lage durch geeignete Fachleute zuverlässig eingeschätzt worden und/oder ggfs. der Mast zusätzlich gesichert worden war.

Das Wegsetzen hat auch dazu geführt, dass der Geschäftsführer der Streithelferin zu 3) - wie dieser nachvollziehbar und glaubhaft bestätigt hat - sich zum Einschreiten in der geschehenen Weise veranlasst sah. Damit hat das hier erörterte Verhalten des Beklagten zu 3) letztlich auch den tatsächlichen Umsturz mitverursacht, und zwar unabhängig davon, ob der Mast ohne das Einschreiten des Herrn S stehen geblieben und nicht vor einer sachgerechten Sicherung umgestürzt wäre. Es lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht etwa feststellen, dass der Kausal- und Zurechnungszusammenhang in Ansehung des umsturzbedingten Mehrschadens durch das letztlich zum Umsturz des Mastes führende Einschreiten des Geschäftsführers der Streithelferin zu 3) unterbrochen worden wäre. Zwar ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Q davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Streithelferin zu 3) mit dem Versuch, den Mast in Gegenrichtung wieder etwas zurückzubiegen, ohne für eine sonstige Absicherung zu sorgen, fehlerhaft und sorgfaltswidrig gehandelt hat. Die Annahme einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs setzte indes ein - von Beklagtenseite zu beweisendes - ungewöhnlich grob fehlerhaftes Vorgehen des Geschäftsführers der Streithelferin zu 3) voraus (vgl. zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in derartigen Fällen allgemein nur Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 254, Rdn. 55 aE i.V.m. Vor § 249, Rdn. 47 und BGH, NJW 2012, 2024, dort Rn. 14 ff. bei juris). Der Sachverständige Prof. Q hat in diesem Zusammenhang letztlich ausgeführt:

"Die Fa. S ist kein echtes im Stahlbau tätiges Fachunternehmen. Von einem solchen Fachunternehmen müsste man erwarten, dass nicht so vorgegangen wird, wie hier geschehen. Bei einer Firma, die - wie hier - bei Stahlbauarbeiten nur Kräne zur Verfügung stellt, ist das vielleicht anders zu sehen. Herrn S wird man aber auch nicht als absoluten Laien ansehen können.

Wenn ein im Stahlbau tätiges Fachunternehmen so wie hier vorgegangen wäre und versucht hätte, den Mast gerade zu ziehen, hätte ich gesagt 'Ihr habt sie nicht alle beisammen'. Bei einem Kranunternehmer würde ich immerhin erwarten, dass er erst überlegt, was er erreichen will und was passieren kann. Das hier in Rede stehende Verhalten hat bei einem solchen Unternehmer aber eine andere Qualität als bei einem im Stahlbau tätigen Fachunternehmer. Jedem der etwas mit Stahl zu tun hat, hätte klar sein müssen, dass es so nicht funktioniert und man sichern muss."

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen vermag der Senat - auch wenn man angesichts des geschilderten Zeitablaufs (Einschreiten letztlich erst nach Wegfahren und Rückkehr nach einiger Zeit) nicht wirklich von einem Handeln unter Zeitdruck in einer akuten Notsituation wird sprechen können - nicht positiv festzustellen, dass der (danach nicht als echter Fachmann anzusehende) Geschäftsführer der Streithelferin zu 3) vorliegend so ungewöhnlich grob fehlerhaft und sorgfaltswidrig gehandelt hat, dass der hier erörterte Zurechnungszusammenhang als ausnahmsweise unterbrochen angesehen werden könnte.


bb. Auf Seiten der Klägerin hat das Landgericht m.E. zu Recht eine erhebliche unfallursächliche Sicherungspflichtverletzung bejaht.Wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt war die hier in Rede Zufahrt frei zugänglich und war die Benutzung dieser Zufahrt auch durch LKW nicht durch entsprechende Beschilderung o. ä. ausgeschlossen. Das regelmäßige Befahren mit dem hier in Rede stehenden Müllentsorgungs-​LKW war zudem in der Vergangenheit geduldet und seitens der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter nie beanstandet worden (vgl. dazu insbesondere das klägerische Vorbringen Bl. 166 f. und 173 GA). Damit war jedenfalls faktisch auch LKW-​Verkehr auf dieser Zufahrt eröffnet, was die Klägerin sorgfaltswidrig und schuldhaft bei der Planung und Errichtung des Preismastes (so hat es die Geschäftsführerin der Klägerin bei ihrer Anhörung durch den Senat selbst eingeräumt) nicht bedacht und berücksichtigt hat. Wegen der geringen Durchfahrtshöhe von unstreitig lediglich 3,825 m hat die Klägerin dementsprechend mit der Errichtung des Preismastes am hier in Rede stehenden Ort auch eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle geschaffen. Bereits deshalb war hier aus Sicht des Senats - schon unabhängig von den im Gutachten V zitierten Normen und Richtlinien, über deren Geltung bzw. Anwendbarkeit auf die hier in Rede stehende Zuwegung die Parteien (wie schon in erster Instanz) streiten - eine Warnbeschilderung zwingend geboten, zumal auf Höhenbegrenzungen unstreitig auch an anderen Stellen des Tankstellengeländes (insbesondere im Bereich der Waschboxen, vgl. dazu die Lichtbilder Bl. 141 GA) hingewiesen wurde. Es ist ferner davon auszugehen, dass ein solches Warnschild vom Beklagten zu 3) beachtet worden wäre, mithin den Unfall verhindert hätte; dafür spricht schon eine - hier gerade angesichts der Angaben des Beklagten zu 3) auch nicht erschütterte - Vermutung (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vor § 249, Rdn. 132 und Palandt/Sprau, a.a.O., § 823, Rdn. 54, 80 f.).Zudem ist der Klägerin als der Sicherungspflichtigen und Bauherrin anzulasten, dass die nach den auch insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Q - trotz Verwendung von Bolzen der Materialgüte 8.8. - für eine hinreichende Standsicherheit erforderliche Vermörtelung der Mastverankerung an dem nach den glaubhaften und letztlich unwidersprochen gebliebenen Angaben des Geschäftsführers der Streithelferin zu 3) ca. 1 Woche bis 10 Tage zuvor aufgerichteten Preismast zur Unfallzeit noch fehlte und insoweit die nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Q erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Absperrung eines Bereichs von ca. 10 m um den Mast oder Abspannung des Mastes etwa mit druckfester zweiseitiger Abspannung in Längsrichtung) unterblieben sind. Dementsprechend lag auch insoweit ein sicherungspflichtwidriger Zustand vor, für den die sicherungspflichtige Klägerin, die mit einer eingeschränkten Standfestigkeit des Mastes vor Fertigstellung der Verankerung durch Einbringung der Vermörtelung jedenfalls rechnen musste, grundsätzlich verantwortlich war. Es ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass und ggfs. wie die Klägerin die ihr insoweit obliegende Sorgfalt bei der Planung und Durchführung des Bauvorhabens hinreichend gewahrt hätte. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Q wäre eine binnen Stunden abbindende Vermörtelung aus technischer Sicht zeitnah möglich gewesen und wäre bei Vorhandensein der Vermörtelung die hier erfolgte Anpralllast von der Verankerung aufnehmbar gewesen; auch der durch eine zweiseitige Abspannung bedingte zusätzliche Halt hätte sich - so der Sachverständige - auf die Belastung durch den Anprall mit dem LKW günstig ausgewirkt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass eine zeitnah nach der Aufrichtung des Mastes und damit vor dem Unfalltag erfolgte Vermörtelung oder eine wenigstens angebrachte Sicherung durch zweiseitige druckfeste Abspannung den hier in Rede stehenden Schaden jedenfalls deutlich verringert hätte. Wäre alternativ ein Bereich von ca. 10 m um den Mast herum abgesperrt worden, wäre es naturgemäß überhaupt nicht zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen. Dagegen kann nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Vernehmung des Geschäftsführers der Streithelferin zu 3) als Zeugen nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin - wie die Beklagten meinen - das unsachgemäße Vorgehen des Geschäftsführers der Streithelferin zu 3) als weiteres Verschulden (bezogen auf den umsturzbedingten Mehrschaden) zurechnen lassen müsste. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat glaubhaft angegeben, dass sie vom - der Klägerin auch nicht etwa in Rechnung gestellten - Tätigwerden des Geschäftsführers der Streithelferin zu 3) nichts gewusst und insoweit keinerlei Absprachen getroffen oder gar einen Auftrag erteilt habe sowie mit dem Einschreiten des Geschäftsführers der Streithelferin zu 3) der Klägerin auch nicht einverstanden gewesen wäre; vielmehr habe sie dem Tankstellenpersonal ihr persönliches Erscheinen mit einem Vertreter der Streithelferin zu 1) der Klägerin angekündigt, der sich die Sache habe ansehen und über das weitere Vorgehen habe entscheiden sollen. Der Geschäftsführer der Streithelferin zu 3) der Klägerin hat glaubhaft bekundet, er habe lediglich von sich aus dem Tankstellenpersonal, angeboten, nach Wahrnehmung eines anderen Termins ggfs. zu helfen, womit das Tankstellenpersonal einverstanden gewesen sei; bei seiner Rückkehr sei er dann, ohne noch mit irgendjemandem gesprochen zu haben, einfach zu dem Mast gefahren und sei dort ans Werk gegangen. Einen wirklichen Auftrag -so der Geschäftsführer zu 3) der Klägerin weiter - habe es nicht gegeben; er habe und hätte auch keine Rechnung geschrieben. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Geschäftsführer der Streithelferin zu 3) der Klägerin hier im Auftrag oder auch nur mit (anfänglicher oder nachträglicher) Zustimmung der Klägerin tätig geworden und eingesetzt worden ist und als Erfüllungsgehilfe der Klägerin angesehen werden könnte. Insbesondere kann danach nach Auffassung des Senats auch in den vom Geschäftsführer der Streithelferin zu 3) der Klägerin geschilderten Erklärungen des Tankstellenpersonals keine der Klägerin zurechenbare Zustimmung oder gar Auftragserteilung gesehen werden.cc.Bei dieser Sachlage ist es nach Auffassung des Senats im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile angemessen, hinsichtlich des bereits durch das Anfahren des Mastes selbst unmittelbar verursachten Schadens eine Haftung der Beklagten (aus dem Gesichtspunkt der erhöhten und nicht gänzlich zurücktretenden Betriebsgefahr) zu einer Quote von 20 % und hinsichtlich des durch den späteren Umsturz des Mastes verursachten Mehrschadens (im Hinblick auf ein insoweit hinzukommendes ursächliches allerdings nicht besonders schwerwiegendes Verschulden des Drittbeklagten) eine Haftung der Beklagten zu einer Quote von 1/3 anzunehmen.

2. Die Höhe des durch den Anprall des Beklagtenfahrzeugs selbst und durch den beim Bergungs-​/ Sicherungsversuch des Geschäftsführers der Streithelferin zu 3) der Klägerin erfolgten Umsturz des Preismastes eingetretenen Schadens der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin ist bereits durch das Gutachten der U (Bl. 4 ff., insbes. Bl. 9 f., 27 ff. GA), auf das beide Parteien - insbesondere auch die Klägerin (vgl. Bl. 2 f., 169 GA) - sich bezogen haben, hinreichend geklärt und letztlich auch von keiner Seite substantiiert in Abrede gestellt. Danach beträgt der Schaden insgesamt 33.115,03 EUR netto, wobei der durch den Anprall des Beklagtenfahrzeugs als solchen verursachte Schaden sich auf 13.450,- EUR netto beläuft.Dementsprechend kann die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern auf Basis der oben genannten Haftungsquoten 20 % von 13.450,- EUR = 2.690,- EUR sowie 1/3 von 19.665,03 EUR = 6.555,01 EUR abzüglich bereits gezahlter 4.075,76 EUR, mithin noch 5.169,25 EUR ersetzt verlangen.Zinsen auf diesen Betrag kann die Klägerin erst seit Rechtshängigkeit beanspruchen. Ein früherer Zinsbeginn ist nicht hinreichend dargetan. Vorgerichtlicher Schriftverkehr (insbesondere Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen) liegt nicht vor und ist auch nicht vorgetragen.3.Nach alledem war der Klage - unter entsprechender Teilabänderung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie Abweisung der weitergehenden Klage - teilweise, nämlich in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang, stattzugeben.Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

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