Der Umfang der Fahrerlaubnisklasse CE 79 ergibt sich aus § 6 Abs. 7 FeV i.V.m. Anlage 3 und Anlage 9 zur Fahrerlaubnisverordnung. Danach ist diese Fahrerlaubnisklasse eine Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). |
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 7. Januar 2013 die Beklagte zu verpflichten, durch Bescheid festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, als Inhaber der Fahrerlaubnisklassen A1, B, BE, M, L, T, S, C1, C1E und CE Schlüsselzahl 79 Zugkombinationen, bestehend aus einem zweiachsigen Zugfahrzeug (...) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und einem zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von 1,30 m und einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 t, nur für landwirtschaftliche Zwecke mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. |
Klageabweisung |