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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil vom 06.09.2013 - AN 10 K 13.00263 - Umfang der Fahrerlaubnisklassen CE1, CE79 und T

VG Ansbach v. 06.09.2013: Umfang der Fahrerlaubnisklassen CE1, CE79 und T - Unmaßgeblichkeit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit


Das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 06.09.2013 - AN 10 K 13.00263) hat entschieden:

   Der Umfang der Fahrerlaubnisklasse CE 79 ergibt sich aus § 6 Abs. 7 FeV i.V.m. Anlage 3 und Anlage 9 zur Fahrerlaubnisverordnung. Danach ist diese Fahrerlaubnisklasse eine Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil).


Siehe auch

Die neuen Berechtigungen (Besitzstände) der alten Führerscheinklasse 3 beim Umtausch (CE79)

und

Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Tatbestand:


Die Beteiligten streiten darüber, welchen Umfang die Fahrerlaubnis des Klägers mit den Klassen A1, B, BE, C1E, CE79, M, L, T und S besitzt.

Mit Bericht vom ... teilte die Verkehrspolizeiinspektion ... der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Kläger am ... mit seinem ... mit einem Anhänger der Firma ... die ... von ... kommend in Richtung ... befahren habe. Der ... habe ein zulässiges Gesamtgewicht von 7.500 kg gehabt. Der Anhänger sei mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 11.000 kg eingetragen. Bei der Überprüfung des Achsabstands des Anhängers habe festgestellt werden können, dass dieser mit 1.300 mm über den vorgeschriebenen 1.000 mm gelegen habe. Somit habe der Kläger ein Gespann mit vier Achsen geführt. Die Fahrerlaubnis des Klägers berechtige den Kläger nicht, dieses Gespann zu führen. Am 1... befuhr der Kläger mit dieser Fahrzeugkombination die Bundesstraße....

Bei einer Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger am ... gegenüber der Polizeiinspektion ... an, er müsse regelmäßig mit dem ... in die Nähe von ... fahren. Er habe die Auskunft bekommen, dass er mit dem ... fahren dürfe, wenn er nicht schneller als 60 km/h fahre.




Das Landratsamt ... teilte dem Kläger bereits mit Schreiben vom ... mit, dass eine Ausnahme hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Mit seit ... rechtskräftigem Urteil vom ... wurde der Kläger durch das Amtsgericht ... zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 15,00 EUR wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... ließ der Kläger bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen festzustellen, dass der Kläger befugt sei, mit seiner Fahrerlaubnis, nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eine Fahrzeugkombination im öffentlichen Straßenraum zu führen, bestehend aus einem Zugfahrzeug (...) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und einem Tandemanhänger (Achsabstand 1,30 m) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 t.

Zur Begründung des Antrags wurde dargelegt, der Kläger dürfe mit seiner Fahrerlaubnisklasse C1E Kraftfahrzeuge zwischen 3,5 t und 7,5 t führen, wobei der Anhänger dabei auch ein Gewicht über 750 kg haben dürfe, soweit die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreite und die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 12 t betrage. Bei dieser Fahrerlaubnisklasse komme es auf die Anzahl der Achsen nicht an. Mit der Fahrerlaubnisklasse CE 79 dürfe der Kläger Fahrzeugkombinationen der Klasse C1E führen, auch wenn die Gesamtmasse der Kombination 12 t übersteige. Eine bauartbedingte Beschränkung auf eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sei für die Klasse C1E kraft Gesetzes nicht vorgesehen.

Mit Bescheid vom 7. Januar 2013 wurde durch die Fahrerlaubnisbehörde festgestellt, dass der Kläger als Inhaber der Fahrerlaubnisklassen A1, B, BE, M, L, T, S, C1, C1E und CE Schlüsselzahl 79 nicht berechtigt ist, Zugkombinationen, bestehend aus einem zweiachsigen Zugfahrzeug (...) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 87 km/h, einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und einem zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von 1,30 m und einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 t zu führen. Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen dargelegt, die Führerscheinklasse CE Schlüsselzahl 79 berechtige den Kläger zum Führen eines Gespanns von mehr als 12.000 kg, jedoch nicht mit mehr als drei Achsen. Die Fahrerlaubnisklasse C1E berechtige, eine Fahrzeugkombination mit insgesamt 12.000 kg zu führen. Die Fahrerlaubnisklasse T gestatte, ein landwirtschaftliches Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zu führen. Somit berechtige die Fahrerlaubnis des Klägers nicht zum Führen des im Bescheidstenor genannten Gespanns.




Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Januar 2013 gegen diesen Bescheid Klage erheben.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... ließ der Kläger beantragen,

   unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 7. Januar 2013 die Beklagte zu verpflichten, durch Bescheid festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, als Inhaber der Fahrerlaubnisklassen A1, B, BE, M, L, T, S, C1, C1E und CE Schlüsselzahl 79 Zugkombinationen, bestehend aus einem zweiachsigen Zugfahrzeug (...) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und einem zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von 1,30 m und einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 t, nur für landwirtschaftliche Zwecke mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.

Der Beklagte beantragte bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2013

   Klageabweisung

und führte unter Darlegung des Sachverhalts ergänzend aus, mit der Fahrerlaubnis T könne der Kläger das Gespann führen, wenn er die Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine auf 60 km/h drossele.

Ein Antrag nach § 123 VwGO wurde mit Beschluss des Gerichts vom ... abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom ... zurück.

Mit Beschluss vom ... wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

Am 4. September 2013 fand die mündliche Verhandlung statt.

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Fahrerlaubnis des Klägers berechtigt nicht zum Führen der streitgegenständlichen Zugkombination.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV berechtigt die Führerscheinklasse C1E zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die zulässige Gesamtmasse der Kombination diese Gewichtsgrenze überschreitet, so dass die Fahrerlaubnis der Klasse C1E nicht zum Führen der streitgegenständlichen Zugkombination ausreicht.

Der Umfang der Fahrerlaubnisklasse CE 79 ergibt sich aus § 6 Abs. 7 FeV i.V.m. Anlage 3 und Anlage 9 zur Fahrerlaubnisverordnung. Danach ist diese Fahrerlaubnisklasse eine Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Es besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass der streitgegenständliche, zulassungspflichtige Fahrzeuganhänger über zwei Achsen verfügt mit der Folge, dass die Fahrzeugkombination des Klägers insgesamt vier Achsen besitzt. Demnach reicht die Fahrerlaubnis der Klasse CE 79 nicht zum Führen der streitgegenständlichen Zugkombination aus.

Die Fahrerlaubnisklasse T berechtigt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV u.a. zum Führen von Zugmaschinen (auch mit Anhängern) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h. Da die baulich bedingte Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeugs – auch dies ist insoweit unstreitig – 87 km/h beträgt, ist auch die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen der streitgegenständlichen Fahrzeugkombination nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Fahrberechtigung der Fahrerlaubnisklasse T nicht besteht, wenn mit einer Zugmaschine, die bauartbedingt eine höhere Geschwindigkeit als 60 km/h aufweist, lediglich eine Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren wird. Denn die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV knüpft im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit den Umfang der Fahrberechtigung mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit an objektiv und eindeutig überprüfbare Kriterien und nicht an die tatsächliche gefahrene Geschwindigkeit.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt in der Beschwerdeentscheidung vom ... (11 CE 13.435) zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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