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OLG Düsseldorf Urteil vom 07.02.2017 - I-1 U 34/16 - Höhe des Schadenersatzes bei fiktiver Schadensabrechnung

OLG Düsseldorf v. 07.02.2017: Prognoserisiko und Wertminderung bei fiktiver Schadensabrechnung


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2017 - I-1 U 34/16) hat entschieden:
  1. Die Festlegung des für die Reparatur eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Geldbetrags kann im Wege einer fiktiven Abrechnung sachgerecht auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen erfolgen. - Ein Risikozuschlag, weil der vorgeschlagene Reparaturweg möglicherweise nicht zum gewünschten Erfolg führt, kommt nicht in Betracht. Der Geschädigte trägt das bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis bestehende Prognose- und Werkstattrisiko (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. März 1999, 6 U 104/98).

  2. Da das beschädigte Fahrzeug - ein Porsche 911 Turbo, Erstzulassung 2002, gelaufene 118.000 km - als Fahrschulfahrzeug genutzt wird, wird ihm auch ohne den Unfall ein größeres Misstrauen entgegengebracht, so dass eine merkantile Wertminderung aufgrund des Unfalls nicht in die Schadensberechnung einzusetzen ist.

Siehe auch Wertminderung / merkantiler Minderwert und Prognoserisiko bei der gutachterlichen Feststellung der Reparaturkosten und des Wiederbeschaffungswertes


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten materiellen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 14.05.2014, bei dem der Pkw Porsche 911 Turbo des Klägers, Erstzulassung 2002, gelaufene 118.000 km, der zuletzt als Fahrschulwagen eingesetzt wurde, an der hinteren linken Seitenwand und am Heck beschädigt wurde. Die vollständige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach ist unstreitig.

Der vom Kläger beauftragte Schadenssachverständige T. schätze die Nettoreparaturkosten auf 10.008,77 € und einen merkantilen Minderwert auf 700,00 €. Für das Gutachten stellte er 1.001,44 € netto in Rechnung. Der Kläger verlangte zusätzlich zu den vorgenannten Beträgen eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Die Beklagte zu 2. beauftragte ihrerseits einen Sachverständigen mit der Schadensbeurteilung und erstattete aufgrund des von dem Sachverständigen E. erstellten Gutachtens 4.787,17 € auf den Fahrzeugschaden sowie 20,00 € als Kostenpauschale. Eine Übernahme der Gutachterkosten lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger, der den von Sachverständigen E. vorgeschlagenen Reparaturweg durch Instandsetzung für minderwertig gehalten hat, hat eine Erneuerung insbesondere der hinteren linken Seitenwand sowie des Heckstoßfängers und eine umfangreichere Neulackierung verlangt. Das Gutachten T. sei vollumfänglich zutreffend.

Da die Beklagten innerhalb der im schriftlichen Vorverfahren gesetzten Frist ihre Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hatten, hat das Landgericht am 18.11.2014 ein Versäumnisurteil erlassen, in dem die Beklagten als Gesamtschuldner antragsgemäß zu einer Zahlung i.H.v. 5.931,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 an den Kläger sowie zur Freistellung des Klägers von den Kosten des Sachverständigen T. zur Rechnung vom 15.05.2014, Rg.-​Nr. JIP-​... verurteilt worden sind. Zudem hat es die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 490,99 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2014 zu zahlen.

Der Kläger hat sodann die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 18.11.2014 beantragt und die Beklagten Aufhebung des genannten Versäumnisurteils sowie Klageabweisung. Das Sachverständigengutachten E. sei zutreffend und daher das Sachverständigengutachten T. unbrauchbar, so dass auch die hierfür entstandenen Kosten nicht ersatzfähig seien. Soweit sie bereits den Schaden des Klägers überzahlt hätten, haben die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung mit den Sachverständigenkosten T. erklärt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe sowie eines Ergänzungsgutachtens. Sodann hat es das Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt hat, den Kläger von den Kosten des Sachverständigen T. Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Sachverständigen T. freizustellen. Zudem hat es die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 297,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 20.09.2014 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Reparaturkosten bestehe nicht, weil das von der Kammer eingeholten Gutachten nebst Ergänzungsgutachten des Sachverständigen M. aufzeige, dass eine Instandsetzung der beschädigten Teile für eine ordnungsgemäße Reparatur hinreichend und ein Austausch des Seitenteils sowie der Heckverkleidung nicht erforderlich sei. Bei dem zwölf Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung über 118.000 km, welches, wenn auch erst seit kürzerem, als Fahrschulwagen eingesetzt worden sei, sei ein merkantiler Minderwert nicht gegeben. Der Kläger könne seinen Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten gegen die Beklagten mit Erfolg geltend machen, weil das Gutachten nicht auf falschen Angaben des Geschädigten beruhe und deswegen unbrauchbar sei. Daher müssten die Beklagten den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche freisteilen. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greife schon deswegen nicht durch, weil es bei einem Zahlungsanspruch auf der einen und einem Freistellungsanspruch auf der anderen Seite an einer Gleichartigkeit der Ansprüche fehle.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, für eine ordnungsgemäße Reparatur sei der sicherste Weg einzuschlagen und daher eine Erneuerung des Seitenteils wie der Heckverkleidung und eine umfassende Neulackierung erforderlich. Daher seien die im Gutachten des Sachverständigen T. angenommenen Kosten angemessen.


II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung höherer fiktiver Reparaturkosten. Denn die voraussichtlichen Kosten der vom Sachverständigen M. aufgezeigten Reparatur durch Instandsetzung haben die Beklagten bereits ausgeglichen. Ein Anspruch auf die Kosten für einen Austausch und Neulackierung der beschädigten Teile hat der Kläger im Rahmen der von ihm gewählten fiktiven Schadensabrechnung nicht.

a. Der gemäß § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähige Schaden umfasst die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, NJW 1989, 3009). Für das, was zur Schadensbeseitigung nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Die Festlegung des für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages kann dabei im Wege einer fiktiven Abrechnung sachgerecht auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Kfz-​Sachverständigen erfolgen (Senat, DAR 2008, 523). Hierbei muss der Sachverständige eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen (Senat, Urteil vom 06. März 2012 - I-​1 U 108/11 -, Rn. 13, juris).

Ausgangspunkt ist auch in diesem Zusammenhang, dass der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig für den Eintritt und den Umfang des behaupteten Schadens ist. Das bedeutet, dass mindestens Anhaltspunkte für eine freie Schadenschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzutragen und notfalls zu beweisen sind. Solche Anhaltspunkte müssen eine so erhebliche Wahrscheinlichkeit des behaupteten Schadens ergeben, dass der Richter sich - was nur im Rahmen des § 287 ZPO möglich ist - über letzte Zweifel hinwegsetzen darf. Verbleibt aber eine ernstliche Ungewissheit darüber, ob der behauptete Schaden eingetreten ist oder nicht, greift die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht (BGH, Urteil vom 07. Juli 1970 - VI ZR 233/69 -, Rn. 44 ff., juris). Damit sind diejenigen Kosten zu ersetzen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustands erforderlich sind.

Daher kommt auch insbesondere ein Risikozuschlag deswegen, weil der vorgeschlagene Reparaturweg möglicherweise nicht zum gewünschten Erfolg führt, nicht in Betracht. Zwar mag vor einer Reparatur denkbar sein, dass sich bei der Durchführung der Reparatur und der dadurch bedingten Zerlegung des beschädigten Fahrzeugs weitere Schäden herausgestellt hätten, die ebenfalls zu reparieren gewesen wären. Dies reicht indessen für die Berechnung eines fiktiven Zuschlags zu den ohnehin fiktiven Reparaturkosten nicht aus, weil insoweit regelmäßig keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen solchen weitergehenden Schaden besteht. Das bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis bestehende Prognose- und Werkstattrisiko trägt damit der Geschädigte (OLG Hamm, Urteil vom 18. März 1999 - 6 U 104/98 -, juris).

b. Auf der Grundlage dieser Rechtslage hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Seitenwand oder der Heckverkleidung.

Wie das Landgericht plausibel ausführt, ist die Beschädigung des Seitenteils in einem Bereich erfolgt, der durch eine Instandsetzung wiederhergestellt werden kann. Dabei ist auf der Grundlage des Gutachtens keine ernst zu nehmende Gefahr ersichtlich, dass bei der Instandsetzung eine Verklebung der Seitenwand reißt und sich die Korrosionsgefahr bei der vollverzinkten Karosserie erhöht. Insbesondere ist auch die Luftführung durch das Seitenteil weder durch den Unfall beeinträchtigt worden noch ergibt sich eine solche Beeinträchtigung durch die Reparatur. Schließlich greift die Instandsetzung weniger in die Struktur des Fahrzeugs ein als eine Erneuerung des Seitenteils, bei der die Seitenwand herausgeschweißt werden muss.

Diese Beurteilung durch das Landgericht hat der Sachverständige M. in seinem Ergänzungsgutachten durch Lichtbilder von der Beblechung der hinteren linken Karosserie sowie durch eine Seitenansicht des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells optisch erklärlich gemacht. Die Lichtbilder von der Beschädigung (Bl. 107 d.A.) zeigen dem Sachverständigen zufolge, dass diese einen Bereich betrifft, indem keine Luftführung vorgesehen und eine Deformation von Innenblechen nicht wahrscheinlich ist (Bl. 173 d.A.). Auch ist dem Sachverständigen zufolge die Verbindung zwischen Seitenwand und Radhaus durch den Schaden nicht beeinträchtigt, da die Verformung oberhalb der Verbindung zwischen Verlängerung des Radhauses und der Seitenwand verläuft und sich damit in einem Bereich befindet, der sich rückverformen lässt. Auch lässt sich nicht aufgrund eines Reparaturleitfadens erkennen, dass der Austausch der Seitendwand bei der vorliegenden Beschädigung zwingend wäre. Diese Darlegungen im Gutachten erscheinen plausibel und nachvollziehbar.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine Beschädigung der innenliegenden Luftkanäle durch die Verformung des Seitenteils während des Unfalls nicht völlig auszuschließen sei, weil der Sachverständige das Fahrzeug nicht demontiert habe, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass ein Austausch des Seitenteils erforderlich sei. Auch bietet die - vom Kläger behauptete - Möglichkeit einer Kapillarbildung und einer hieraus folgenden Korrosion durch Beschädigung einer Verklebung keine Begründung für die Annahme eines weiteren Schadens. Denn es besteht - unabhängig davon, dass der Sachverständige als Grund für die vorhandene Verklebung den Feuer- und nicht den Korrosionsschutz anführt - nicht die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass unter der Verformung des äußeren Blechs von außen nicht sichtbare Beschädigungen eingetreten und zukünftig weitere Fahrzeugbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Denn - wie bereits ausführt - müssen im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nur diejenigen Schäden vom Schädiger ausgeglichen werden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Besteht aber selbst nach den Ausführungen des Klägers nur die Möglichkeit eines (nicht sichtbaren) Schadens, liegt insoweit kein ausgleichsfähiger Schaden vor.

Die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts durch die Vornahme der Reparatur begründet gleichfalls keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch. Denn auch insoweit lässt sich zum einen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Schadens erkennen, zum anderen sieht die Schadensschätzung die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt vor, so dass die Gefahr zusätzlicher Schäden auch hierdurch als geringer zu bewerten sein dürfte.

Weiter ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass auch tatsächlich wenig für eine Beeinträchtigung der Luftkanäle des Porsche Turbo spricht. Denn der Kläger fährt das unreparierte Fahrzeug seit dem Unfall vom 14.05.2014 weiter, ohne dass er konkret eine verringerte Leistungsentfaltung des Fahrzeugs beklagt, die nach seinen Ausführungen als Folge von beeinträchtigten Luftkanälen eingetreten sein müsste.

Dass für die Instandsetzung der Heckverkleidung eine andere Bewertung erforderlich wäre, ergibt sich weder aus dem Klägervortrag noch aus den Darlegungen des Sachverständigen.

c. Es ist nicht ersichtlich, dass eine weitergehende Lackierung der neben den Schadensstellen befindlichen Teile als eine Anlackierung der Fahrertür zur Farbangleichung vorzunehmen ist. Der Sachverständige beschreibt nachvollziehbar, dass aufgrund des anderen Lichteinfalls eine Anlackierung des Heckdeckels wie auch des Spoilers nicht erforderlich sei. Eventuell vorhandene Farbunterschiede fielen nicht auf. Der Kläger kann wiederum nicht nachweisen, dass die von ihm verlangten zusätzlichen Lackierarbeiten schon im Rahmen der Schadensschätzung einer erforderlichen Reparatur nach dem Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich wären. Eine bereits vor dem Unfall bestehende erhebliche Lackveränderung des seiner Angabe nach gut gepflegten Fahrzeugs trägt der Kläger selbst nicht vor, so dass weitergehende Maßnahmen in der Prognose nicht als erforderlich angesehen werden können.

d. Der Hinweis des Klägers, bei seinem Porsche 911 Turbo handele es sich um ein besonderes, nur noch selten auf dem Markt erhältliches und daher überaus werthaltiges Fahrzeug, kann die rechtliche Bewertung zum Umfang der erforderlichen Reparatur nicht beeinflussen. Zum einen dürfte dieser erstmals in der Berufung vorgetragene Sachverhalt als verspätet zurückzuweisen sein. Zum anderen widersprechen die Ausführungen des Sachverständigen M. als auch diejenigen seines eigenen Sachverständigen T. dieser Einschätzung. Der Sachverständige M. weist bei der Wertermittlung des Fahrzeugs darauf hin, dass das konkrete Modell in den Sondermarkt der sog. Youngtimer hineinziele und auf dem Weg zum Klassiker sei. Jedoch sei es wegen der besonderen Form der vorderen Leuchteinheit ("Spiegeleier") weniger nachgefragt. Ein durchschnittliches Fahrzeug habe einen Händlerverkaufswert in Höhe von 29.300,00 €. Diese Bewertung weicht nicht erheblich von der des Sachverständigen T. ab, der einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 31.900,00 € geschätzt und zum Fahrzeugmodell keine besonderen Ausführungen gemacht hatte.

2. Ein merkantiler Minderwert deswegen, weil das Fahrzeug nach der Durchführung der Reparatur einen geringeren Verkaufswert erzielen könnte, ist nicht in die Schadensberechnung einzusetzen.

a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. nur BGHZ 27, 181, 182, 184 f.; 35, 396, 397 f.; vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - VersR 1961, 707, 708; vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65 - VersR 1967, 183; vgl. auch BGHZ 82, 338, 343 f.). Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (so bereits BGHZ 35, 396, 398 und BGH, Urteil vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - aaO), trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 -, BGHZ 161, 151-​161, Rn. 16). Zu berücksichtigen ist, dass sich nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung ein Unfall nachteilig auf die Preisbildung bei einem Verkauf auswirken kann. Denn auch beim Verkauf älterer Fahrzeuge pflegt ein Käufer nach der Unfallfreiheit zu fragen und erwartet einen deutlichen Preisnachlass, wenn die Frage verneint werden muss. Deswegen hat der Senat für ein über fünf Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von fast 140.000 km einen merkantilen Minderwert als ersatzfähigen Schadensposten anerkannt (Urteil vom 17.11.1986, Az.: I-​1 U 229/85; veröffentlicht in MDR 1987, 1023; Urteil vom 26. Juni 2012 - I-​1 U 149/11 -, Rn. 60, juris). Insgesamt geht die Tendenz der Instanzgerichte dahin, auch bezogen auf mehrere Jahre alte Fahrzeuge mit hoher Laufleistung einen merkantilen Minderwertbetrag zuzusprechen (vgl. die Übersicht bei Eggert, Verkehrs recht aktuell, 2010, 132, 134, 135, sowie bei Notthof in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl., Teil 4, Rn. 891, 892).

b. Danach ist zwar eine merkantile Wertminderung beim Fahrzeug des Klägers nicht von vornherein ausgeschlossen. Jedoch weist der Sachverständige M. nachvollziehbar darauf hin, dass dem Fahrzeug des Klägers auch ohne diesen Unfall ein größeres Misstrauen entgegenbracht würde, weil dieser Pkw jedenfalls seit dem 01.08.2013 als Fahrschulfahrzeug genutzt werde. Auch konnte der Sachverständige nicht erkennen, dass der Porsche seit dem 04.04.2007 regelmäßig gewartet worden wäre. Angesichts dessen wirkt sich die leichtere Verformung der hinteren linken Seitenwand und der Heckverkleidung nicht zusätzlich auf die Wertbildung aus.

c. Der Kläger hat darüber hinaus mit seiner Berufung vorgetragen, bei seinem Fahrzeug handele es sich nicht um einen gewöhnlichen Porsche 911, sondern um ein Turbo Modell, das nur in kleiner Stückzahl gefertigt worden sei und von dem es nicht mehr viele Fahrzeuge in vergleichbarer Qualität gebe. Werde ein Fahrzeug dieser Klasse beschädigt, sei bereits deswegen mit einer Wertminderung zu rechnen. Dem steht entgegen, dass der Kläger diesen Vortrag erstmals und damit verspätet in der zweiten Instanz in das Verfahren einführt. Die bereits erwähnten Ausführungen des Sachverständigen M. entsprechen diesem Vortrag zudem nicht und auch die vom Privatsachverständigen wie dem gerichtlich bestellten Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswerte können die Darstellung des Klägers nicht untermauern.

3. Die vorstehenden Ausführungen lassen erkennen, dass das Gutachten des Sachverständigen M. inhaltlich nachvollziehbar und daher keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es als ungenügend im Sinne des § 412 ZPO anzusehen sein könnte. Eine weitergehende Beweisaufnahme ist damit in der Berufungsinstanz nicht veranlasst.

4. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Umstand, dass das Landgericht seinen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen T. Verurteilung nur Zug um Zug gegen Abtretung von diesbezüglichen Gewährleistungsansprüchen ausgesprochen hat, so dass die Berufung insoweit mangels Begründung gemäß § 520 Abs. 1 Nr. 2, 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO unzulässig, da die Rechtsmittelschrift nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht. Gleiches gilt für den Umstand, dass die vom Landgericht zuerkannte Kostenpauschale nur 20,00 € und nicht die beantragten 25,00 € beträgt und es den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur anteilig unter Bezug auf den vom Landgericht als gerechtfertigt angesehenen Schadenersatz zugesprochen hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 706 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 5.931,16 €.