Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Urteil vom 18.03.1999 - 6 U 104/98 - Fiktive Schadensabrechnung bei Reparatur in Eigenregie

OLG Hamm v. 18.03.1999: Prognoserisiko bei fiktiver Schadensabrechnung bei Reparatur in Eigenregie


Das OLG Hamm (Urteil vom 18.03.1999 - 6 U 104/98) hat entschieden:
Bei fiktiver Abrechnung des Kfz-Schadens auf Gutachtenbasis trägt der Geschädigte das Prognose- und das Werkstattrisiko. Ergibt sich aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, dass der zur Beseitigung der Unfallschäden erforderliche Wiederherstellungsaufwand erheblich geringer ist, als der im Schadensgutachten ermittelte Betrag, so muss der Geschädigte eine entsprechende Kürzung hinnehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug fachgerecht in Eigenregie instandgesetzt hat.


Siehe auch Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie und Prognoserisiko bei der gutachterlichen Feststellung der Reparaturkosten und des Wiederbeschaffungswertes


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Ersatz der Fahrzeugschäden, die der Kläger mit seinem Porsche bei einem unstreitig von den Beklagten zu verantwortenden Unfall vom 03.10.1997 in E erlitten hat.

Während des ersten Rechtszuges hat die Beklagte zu 2) am 31.01.1998 auf den Fahrzeugschaden 18.000,00 DM (und weitere 1.304,98 DM Nebenkosten) gezahlt.

Der Kläger, der das Fahrzeug zunächst nicht hatte reparieren lassen, hat mit seiner Klage auf der Grundlage eines Schadensgutachtens der E vom 14.10.1997 restliche 12.945,50 DM begehrt, insgesamt somit den Gesamtbetrag der geschätzten Reparaturkosten in Höhe von 30.945,50 DM.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Kläger dürfe den Schaden lediglich nach dem gutachterlichen Wiederbeschaffungswert (33.000,00 DM) und der Differenz zu einem angeblich verbindlichen Restwertangebot der Firma U vom 22.10.1997 in Höhe von 15.000,00 DM abrechnen. Mit Zahlung der 18.000,00 DM sei der Fahrzeugschaden deshalb ausgeglichen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 6.000,00 DM stattgegeben, nämlich in Höhe der Differenz von Widerbeschaffungswert und Restwert laut Gutachten der E (33.000,00 DM ./. 9.000,00 DM = 24.000,00 DM abzüglich geleisteter Zahlung von 18.000,00 DM).

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren auf Ersatz der restlichen (geschätzten) Reparaturkosten in Höhe von 6.945,50 DM weiter.

Klageerweiternd hat er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zum Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfallereignis vom 03.10.1997 mit der Begründung begehrt, im Falle weiterer Zahlung durch die Beklagte zu 2) müsse er den Unterbau, die Achse und die Längssäule reparieren und das Fahrzeug lackieren lassen.

Die Beklagten haben auf der Grundlage ihrer Abrechnung zum Widerbeschaffungsaufwand gänzliche Klageabweisung begehrt.

Nachdem der Kläger das Fahrzeug im Laufe des Berufungsverfahrens vollständig hat reparieren lassen, hat der Senat zunächst ein mündliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob und inwieweit diese Reparatur fachgerecht erfolgt und in welcher Höhe ggf. ein Restwert des Fahrzeuges anzusetzen ist.

Nach Erstattung dieses Gutachtens im Senatstermin vom 04.02.1999 haben die Beklagten im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen die mit 30.945,50 DM geschätzten Reparaturkosten im E-Gutachten vom 14.10.1997 bestritten.

Der Senat hat daraufhin ergänzend Beweis erhoben zu der Frage, welcher Kostenaufwand erforderlich war, um den Unfallschaden fachgerecht zu beseitigen.

Hierzu wird auf das ergänzende Sachverständigengutachten V vom 11.03.1999 und dessen mündliche Erläuterung im Senatstermin vom 18.03.199 Bezug genommen.


II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten war die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, soweit sie nicht erstinstanzlich für erledigt erklärt worden war und soweit sich nicht wegen der nachprozessualen Zahlung von insgesamt 19.304,98 DM ein Zinsanspruch des Klägers ergab.

Der Kläger hat gem. § 249 BGB keinen über die gezahlten 18.000,00 DM hinausgehenden Fahrzeugschaden erlitten.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen V hat der Kläger das Fahrzeug fachgerecht mit einem Gesamtaufwand von ca. 12.000,00 DM in Eigenregie instandsetzen lassen.

Er hat deshalb gem. § 249 Satz 2 BGB Anspruch auf Ersatz des hierfür erforderlichen Geldbetrages. Das ist der Betrag, den die fachgerechte Reparatur in einer Fachwerkstatt kosten würde (BGH NJW 85, 1222; NJW 89, 3009; NJW 92, 1618).

Diesen Herstellungsaufwand hat der Sachverständige im Senatstermin vom 18.03.1999 auf der Grundlage seiner Berechnungen vom 11.03.1999 mit insgesamt 15.585,45 DM brutto beziffert.

Die erhebliche Diskrepanz zu den geschätzten Kosten des E Gutachtens vom 14.10.1997 (30.945,50 DM) ergibt sich im wesentlichen daraus, dass das E-Gutachten von der Notwendigkeit einer Instandsetzung von Lenkung, Radaufhängung und Achse ausgegangen ist. Hier jedoch waren nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen keinerlei Reparaturarbeiten erforderlich, weil sämtliche Vermessungen in Ordnung waren und es unfallbedingt auch lediglich einen kleinen Anschlag gegen die rechte Felge gegeben hatte. Lediglich aus Sicherheitsgründen hat der Sachverständige bei seiner erneuten Kostenkalkulation als Neuteile ein komplettes Lenkgetriebe und eine komplette Spurstange rechts berücksichtigt, obwohl beide Teile faktisch hier nicht erneuert worden sind.

Unter diesen Umständen kommt es auf die Behauptung des Klägers, K habe auch die Achse, die Lenkung und die Aufhängung repariert, nicht an, da er nur Anspruch auf Ersatz der zur Herstellung erforderlichen Aufwendungen hat.

In tatsächlicher Hinsicht ist hierzu allerdings festzustellen, dass diese Behauptung, zu deren Beweis sich der Kläger im Senatstermin vom 18.03. auf das Zeugnis K berufen hat, durch den Sachverständigen widerlegt ist. Der Sachverständige hat das Fahrzeug im Gegensatz zu dem E-Gutachter von unten besichtigt und den Zustand durch Fotos dokumentiert. Diese Fotos und die ergänzende Besichtigung des Sachverständigen zwingen zu der Annahme, dass in diesem Bereich nichts geschehen ist. Bei einem praktisch unveränderten Tachostand zwischen Erstattung des Dekra-Gutachtens vom 14.10.1997 und der Besichtigung durch den Sachverständigen (Tachodifferenz 42 km) liegt ein identisches Schmutzbild vor, so dass der Gutachter die Durchführung von Reparaturarbeiten in diesem Bereich für ausgeschlossen hält.

Es kann für dieses Verfahren dahinstehen, ob der Kläger hier möglicherweise zu Unrecht an K für angebliche Reparaturarbeiten 5.000,00 DM aufgewendet hat.

Denn da der Kläger auf fiktiver Grundlage des E Gutachtens vom 14.10.1997 abrechnen will, trägt er das Prognoserisiko. Nachdem aber der Sachverständige aufgrund seiner Überprüfung der im Dekra-Gutachten geschätzten Reparaturkosten zu dem überzeugenden Ergebnis genommen ist, dass eine Erneuerung der Vorderachse nicht nur nicht erfolgt, sondern zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Fahrzeugs wegen einwandfreier Vermessungsergebnisse auch nicht erforderlich ist, besteht ein dahingehender Anspruch des Klägers nicht. Auf die Vernehmung des Zeugen K kam es deshalb schon aus rechtlichen Gründen nicht an.

Im Ergebnis kann ebenfalls dahinstehen, ob der Kläger bei K auch den Motor und das Getriebe des Fahrzeugs hat ausbauen lassen, um einen angeblichen Getriebeschaden am Rückwärtsgang zu beheben. K hat dies in der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung vom 11.03.1999 bestätigt. Auch wenn dies richtig wäre, woran der Sachverständige nach dem gesamten Unfallhergang erhebliche Zweifel geäußert hat, ergäbe sich ein über die gezahlten 18.000,00 DM hinausgehender Schaden des Klägers nicht. Der Sachverständige hat auf die Fragen des Senats die behauptete Getriebereparatur unterstellt und den hierfür erforderlichen Aufwand mit insgesamt ca. 1.300,00 DM beziffert. Der Kläger, der über keinerlei Belege verfügt und deshalb auch keine konkrete Schadensberechnung anstellen konnte, hat demgemäß einen weitergehenden Beseitigungsaufwand nicht behaupten können. Selbst wenn deshalb bei grosszügiger Schätzung für die unterstellte Getriebereparatur ein weiterer Betrag in der Größenordnung von 1.500,00 DM angenommen würde, läge der zur Wiederherstellung des Fahrzeugs insgesamt erforderliche Betrag bei ca. 17.000,00 DM brutto und damit noch immer unterhalb des von den Beklagten gezahlten Betrages von 18.000,00 DM.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige bei seiner Schadenskalkulation von durchschnittlichen ortsüblichen Stundensätzen in Höhe von 127,50 DM/Stunde ausgegangen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats für die fiktive Abrechnung des Geschädigten auf Gutachtenbasis (6 U 144/95 in r+s 96, 357 = DAR 96, 400).

Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass sogar eine Kalkulation auf der Basis der teureren Stundensätze des E-gutachtens vom 14.10.1997 (149,50 DM/Stunde) den zuvor mit 17.000,00 DM bezifferten Beseitigungsaufwand um weitere ca. 850,00 DM erhöhen würde, so dass auch dieser Betrag noch immer unterhalb der gezahlten 18.000,00 DM liegt.

Der weitergehende Zahlungsantrag des Klägers war nach alldem abzuweisen. Einer - vom Kläger im Senatstermin beantragten - Schriftsatzfrist bedurfte es nicht, da es - wie ausgeführt - nicht darauf ankam, ob die in der Bescheinigung K vom 11.03.1999 erklärten Angaben der Wahrheit entsprechen und da auch die Grundlagen des Gutachtens V bereits im Senatstermin vom 04.02.1999 erörtert worden waren:

Schließlich ist auch der klageerweiternd in der Berufungsinstanz geltend gemachte Feststellungsantrag des Klägers unbegründet, da das Fahrzeug vollständig repariert und der Schaden damit gänzlich abgewickelt ist. Weitere Schäden sind nach Reparatur und endgültiger Abrechnung nicht zu erwarten.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.