Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 11.01.1973 - III ZR 32/71 - Keine Amtspflichtverletzung durch Übersehen eines Mangels bei Kfz-Zulassung

BGH v. 11.01.1973: Keine Amtspflichtverletzung durch Übersehen eines Mangels bei Kfz-Zulassung


Der BGH (Urteil vom 11.01.1973 - III ZR 32/71) hat entschieden:
Im Verfahren über die Zulassung von KFZ wird der anerkannte Sachverständige zwar hoheitlich tätig, doch obliegt ihm die Pflicht zur sachgemäßen Untersuchung nicht gegenüber dem Käufer eines neu zuzulassenden gebrauchten Kraftwagens, der einen Vermögensschaden dadurch erleidet, dass der Sachverständige Mängel bei dem Fahrzeug fahrlässig übersieht.


Siehe auch Amtshaftung im Verkehrsrecht und Prüfplakette - Hauptuntersuchung


Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Pflichtverletzung eines Bediensteten eines Technischen Überwachungsvereins (abgekürzt: TÜV).

Der Kläger kaufte am 6. März 1967 von der Firma A G in N/W straße einen gebrauchten Kraftfahrzeuganhänger für 6.780 DM, der seit über einem Jahr aus dem Verkehr gezogen war. Nach der Vertragsurkunde sollte das Fahrzeug bei der Übergabe "TÜV abgenommen" sein, im übrigen wurde der Anhänger "wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung" verkauft. Der Verkäufer führte den Anhänger am 17. März 1967 bei der Außenstelle des TÜV in N vor, wo er von dem Ingenieur Gü abgenommen wurde. Im Prüfbuch bestätigte Gü die Durchführung einer Hauptuntersuchung und einer Bremsensonderuntersuchung.

Der Kläger holte am 25. März 1967 das Fahrzeug ab, wobei er den schlechten Zustand der Reifen rügte. Später erhob er weitere Beanstandungen, weil er bei der anschließenden Überführungsfahrt nach Frankweiler weitere Mängel festgestellt haben wollte, doch beseitigte der Verkäufer nur einen Federbruch. Am 28. März 1967 führte der Kläger den Anhänger bei der für ihn zuständigen Außenstelle des TÜV in L vor, wo der Ingenieur St verschiedene Mängel beanstandete und deshalb erneute Vorführung des Anhängers nach Mängelbeseitigung verlangte. Der Kläger verweigerte daraufhin die Leistung des Kaufpreises, doch wurde er rechtskräftig zur Zahlung verurteilt.

Der Kläger verlangt vom beklagten Land Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Ingenieurs Gü. Dieser habe eine reine Gefälligkeitsbestätigung ohne ausreichende Prüfung vorgenommen und dabei eindeutig erkennbare Mängel nicht bemerkt, obwohl er gewusst habe, dass das Fahrzeug an einen Dritten verkauft worden sei. Der Sachverständige habe sich eines Amtsmissbrauchs schuldig gemacht. Bezüglich der Bremsenprüfung habe er sogar vorsätzlich etwas Unrichtiges bescheinigt, weil eine solche Prüfung nicht stattgefunden habe. Das Land hafte für eine Pflichtverletzung des Sachverständigen.

Der Kläger verlangt als Schadensersatz die Kosten des Vorprozesses mit 5.153,08 DM, 1.460 DM Standgeld für die Dauer des Vorprozesses und die geschätzten Kosten für die Beseitigung der Mängel mit 2.000 DM, insgesamt 8.613,08 DM. Er hat beantragt, das Land zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.

Das Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, und insbesondere ausgeführt: Für Fehler des Sachverständigen hafte nur der TÜV selbst. Im übrigen habe der Sachverständige seine Pflichten nicht schuldhaft verletzt; solche Pflichten hätten ihm keinesfalls gegenüber dem Kläger oblegen. Die abweichende Beurteilung durch die Außenstelle L liege bei derartigen Mängeln noch im Grenzbereich des Ermessens. Für die Kosten des Prozesses mit dem Verkäufer hafte das Land keinesfalls.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob das Land für diese Tätigkeiten des Prüfingenieurs wie bei Amtspflichtverletzungen einzustehen habe. Denn der Ingenieur Gü habe keine Pflichten verletzt, die ihm gegenüber dem Kläger oblegen hätten. Die Prüftätigkeit vor einer Neuzulassung diene ausschließlich öffentlichen Interessen. Anderes würde zwar bei einem Amtsmissbrauch und insbesondere bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gelten, doch sei ein solches Verhalten nicht erwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Klaganspruch weiterverfolgt. Das Land beantragt Zurückweisung der Revision.


Entscheidungsgründe:

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

1. Der rechtliche Ausgangspunkt ist folgender:

Der verkaufte Anhänger war seit über einem Jahr aus dem Verkehr gezogen und musste daher neu zugelassen werden; dazu war eine Einschaltung des TÜV erforderlich (§§ 18, 21 der Straßenverkehrszulassungsordnung – StVZO – und Ziffer 4 IV sowie 13 der Anlage VIII zur StVZO in der damals geltenden Fassung). Die Verwaltungsbehörde – Zulassungsstelle – erteilt die Betriebserlaubnis, wenn ein anerkannter Sachverständiger im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief nach § 21 StVZO bescheinigt hat, dass das Fahrzeug darin richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht. Die Bediensteten des TÜV sind derartige anerkannte Sachverständige (VO vom 10. November 1956 - BGBl III 9.231 - 2).

Der erkennende Senat stimmt der Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 30. November 1967 (VII ZR 34/65 = BGHZ 49, 109) zu, dass der anerkannte Sachverständige bei einer Prüfungstätigkeit nach § 21 StVZO hoheitlich tätig wird, obwohl er Angestellter des TÜV ist, also eines privatrechtlichen Vereins. Der Sachverständige ist dabei so eng und maßgeblich in die Tätigkeit der Verwaltungsbehörde über die Kraftfahrzeugzulassung eingeschaltet, dass diese Prüfungstätigkeit der mit Erlass eines Verwaltungsaktes endenden hoheitlichen Tätigkeit der Behörde zuzurechnen ist. Für Fehler und Versehen haftet dann das Land, das dem Sachverständigen die hoheitlichen Befugnisse übertragen hat.

2. Unabhängig davon, ob die dem anerkannten Sachverständigen im Zulassungsverfahren nach der Straßenverkehrszulassungsordnung im einzelnen obliegenden Pflichten solche waren, die ihm dem Kläger gegenüber oblagen, was nach § 839 BGB Voraussetzung einer Haftung ist, würde eine Verantwortung des Dienstherrn immer bestehen, wenn sich der Beamte eines Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hat. Denn jeder Beamte hat sein Amt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben sowie guter Sitte zu führen. Diese Pflicht des Beamten, sich eines Missbrauchs seines Amtes zu enthalten, obliegt ihm gegenüber jedem, der dadurch geschädigt werden könnte. Für die Annahme eines Amtsmissbrauchs genügt nicht jede schuldhafte Pflichtverletzung. Allerdings reicht immer ein Verhalten aus, das die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt, wenn also der Beamte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen anderen vorsätzlich schädigt. Darüberhinaus kann ein Amtsmissbrauch auch bei gewissen fahrlässigen Verhaltensweisen vorliegen, was jedoch immer von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig ist (RGZ 154, 201, 208; BGH Urt. v. 18. Oktober 1962 - III ZR 134/61 = Warn 1962 Nr. 219 = MDR 1963, 287; BGH Urt. v. 2. Juli 1970 - III ZR 146/69 = Warn 1970 Nr. 168 = LM BGB § 839 C b Nr. 13). Das Berufungsgericht hat den Beweis für eine vorsätzliche Pflichtverletzung nicht als geführt angesehen, weil dafür die Behauptung des Übersehens eindeutiger Mängel nicht ausreiche. Es hat weiter ausgeführt, dass auch ohne Feststellung eines vorsätzlichen Handelns ein Amtsmissbrauch vorliegen könne, wenn die Tätigkeit des Beamten in die Nähe eines sittenwidrigen Handelns gerückt sei, wofür aber Tatsachen vorliegen müssten, die über ein rein fahrlässiges Verhalten hinaus gingen; auch das sei nicht erwiesen.

a) Das Oberlandesgericht hat also nicht verkannt, dass Amtsmissbrauch auch dann vorliegen kann, wenn der Amtsträger nicht vorsätzlich gehandelt hat. Die Revision verkennt insoweit den Inhalt der Entscheidungsgründe.

b) Die Revision meint dazu weiter, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig ausgewertet, weil eine Bremsensonderuntersuchung durch den Sachverständigen nicht stattgefunden haben könne, da die Bremsen später nicht funktioniert hätten, also die im Prüfbuch attestierten Bremswerte nicht erreicht worden seien. Er habe eine Prüfung bescheinigt, die er nicht vorgenommen habe.

Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil der Sachverständige nach dem zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Prüfbuch die Bremsensonderprüfung nicht selbst vorgenommen hat und sie nach den Bestimmungen auch nicht selbst vorzunehmen brauchte. Nach Ziffer 14 und 15 der Anlage VIII zur StVZO können diese Untersuchungen auch von einem amtlich anerkannten Bremsendienst oder mit behördlicher Erlaubnis im eigenen Betrieb eines Fahrzeughalters durchgeführt werden. Nach der Bescheinigung im Prüfbuch hat die Firma G die Bremsenuntersuchung selbst durchgeführt, die Werte des Prüfblatts eingetragen und sich dabei als "amtlich anerkannter Bremsendienst" bezeichnet; der Sachverständige Gü hat insoweit nur bestätigt, dass nach dem Prüfbuch die Bremsensonderuntersuchung am 17. März 1967 erfolgt sei. Möglicherweise waren die Angaben der Firma G über die Bremsenprüfung falsch, doch ist nicht festgestellt, dass der Sachverständige Gü das gewusst oder fahrlässig übersehen habe. Insoweit fehlt es daher an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme eines Amtsmissbrauchs.

Die Revision meint zwar, im Zulassungsverfahren nach § 21 StVZO dürfe – anders als bei den regelmäßigen Prüfungen nach § 29 StVZO – der Halter die Bremsenprüfung nicht selbst vornehmen. Das trifft jedoch nicht zu. Denn § 21 StVZO schreibt im Gegensatz zu § 29 Abs. 2 StVZO dem Sachverständigen keine bestimmte Untersuchungsart vor. Die Vorschriften der Anlage VIII zur StVZO sind bei allen Untersuchungen anwendbar, insbesondere auch bei einer Untersuchung zur Wiederzulassung stillgelegter Fahrzeuge, wobei die Bremsensonderprüfung eine Ergänzung der Hauptuntersuchung ist (Ziff. 4 IV der Anlage VIII zur StVZO; amtliche Begründung zu dieser Anlage). Im übrigen wäre eine irrige Anwendung dieser Bestimmungen keinesfalls ein Amtsmissbrauch.

c) Die Revision trägt schließlich vor, ein Amtsmissbrauch liege immer schon dann vor, wenn für den Beamten erkennbar sei oder er erkenne, ein Dritter werde unter Ausnutzung einer Pflichtverletzung möglicherweise einen Schaden erleiden; dafür sei wesentlich, dass der Sachverständige hier damit habe rechnen müssen, dass der Anhänger verkauft worden sei.

Die Revision knüpft damit an Bemerkungen an, die sich in der Entscheidung des Senats vom 18. Oktober 1962 (Warn 1962 Nr. 219) finden. Aber es lassen sich keine allgemeinen Regeln und Grundsätze dafür aufstellen, wann nichtvorsätzliche Amtspflichtverletzungen im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben oder guter Sitte stehen. Die Beurteilung hat immer auf den Einzelfall abzustellen und obliegt weitgehend tatrichterlicher Würdigung. Eine fahrlässige Pflichtverletzung ist nicht schon deshalb ein gegen die guten Sitten verstoßender Amtsmissbrauch, weil der Beamte seine Pflichtverletzung hätte erkennen und sich hätte sagen müssen, dass nun einem Dritten ein Schaden entstehen könne. Das trifft fast auf jede Amtspflichtverletzung zu.

Auch hier ist auf die Besonderheiten des Falles abzustellen: Es ist nicht festgestellt, dass der Sachverständige Gü vorsätzlich etwas Falsches beurkundet oder bescheinigt hat; es kann also höchstens davon ausgegangen werden, dass er infolge Irrtums oder Nachlässigkeit Mängel nicht bemerkt hat. Die Feststellungen ergeben ferner nicht, dass diese Mängel so schwerwiegend waren, dass sie für immer die Benutzbarkeit des Anhängers ausgeschlossen hätten oder dass eine Benutzung des Anhängers mit diesen Mängeln mit Sicherheit schwere Gefahren oder gar Lebensgefahr des Benutzers herbeigeführt hätte. Selbstverständlich wird jeder Sachverständige wissen, dass beim Übersehen von Fehlern des Fahrzeugs ein Käufer Schaden erleiden kann, der sich auf diese Bescheinigung alleine verlässt. Aber die Untersuchungen bei der Fahrzeugzulassung sollen den Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs nicht von der eigenen Prüfung befreien, die jeder sorgfältige Käufer vornimmt. Es ist Sache des Käufers eines gebrauchten Fahrzeugs, es zu prüfen oder durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen und danach den Kaufpreis zu bestimmen. Hier kannte der Sachverständige weder den Kaufvertrag noch den Kaufpreis. Selbst wenn er mit dem Übersehen von Fehlern gerechnet hätte, konnte er nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Käufer übervorteilt wurde. Die Parteien des Kaufvertrages konnten einen so geringen Preis vereinbart haben, dass alle Mängel dadurch ausgeglichen wurden. Vor allen Dingen hätte der Kläger niemals einen Schaden erlitten, wenn er nicht vor dem Kauf von einer Untersuchung abgesehen hätte, obwohl er auf alle Gewährleistungsansprüche von vornherein verzichtete. Der Handel stellt die Zulassung eines gebrauchten Kraftwagens zwar mit der Benutzbarkeit gleich und folgert aus der Zulassung, dass eine Prüfung keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit ergeben habe, doch ergibt sich daraus alleine nicht der Verkehrswert des Fahrzeugs. Die Zulassungsstelle muss beispielsweise einen überalterten Wagen auch dann zulassen, wenn er im Augenblick der Prüfung noch verkehrssicher ist, aber bei ordnungsmässigem Gebrauch nach kurzer Zeit nur noch Schrottwert hätte. Kennzeichnend ist dafür die Behandlung der Reifen: Der Kläger hatte den Zustand der Reifen erkannt und beanstandet, hatte sich aber beruhigt; der Sachverständige St hatte schon wegen der Reifen die Verkehrssicherheit des Anhängers verneint und die Zulassung versagt, doch konnte dieser Mangel durch Aufziehen neuer Reifen in wenigen Minuten beseitigt werden. Deshalb ist es für die Bejahung eines Amtsmissbrauchs hier in der Tat nicht von entscheidender Bedeutung, ob dem Beamten bekannt war, der Wagen sei verkauft; dadurch wurde seine Fahrlässigkeit nicht schon zum Amtsmissbrauch im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung.

Fehl geht der Vortrag der Revision, der Sachverständige in N habe grob fahrlässig gehandelt, weil er offen zutage liegende, leicht feststellbare Mängel des Fahrzeugs übersehen habe. Denn das Berufungsgericht hat eine solche Feststellung nicht getroffen.

3. Lag ein Amtsmissbrauch im Sinne der früheren Erörterungen nicht vor, dann haftete hier das Land schon deshalb nicht, weil die verletzten Pflichten nicht solche waren, die dem Sachverständigen Gü dem Kläger gegenüber oblagen.

Die Haftung wegen Amtspflichtverletzung tritt nur ein, wenn der Beamte gerade solche Pflichten schuldhaft verletzt hat, die ihm dem betroffenen Dritten gegenüber oblagen. Geschützter Dritter in diesem Sinne ist nicht jeder, dessen Belange durch die Amtshandlung irgendwie berührt werden, sondern nur derjenige, dessen Interessen nach der besonderen Natur des fraglichen Amtsgeschäfts durch die Amtshandlung betroffen werden. Eine derartige Beziehung besteht nicht, wenn die fragliche Amtspflicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit geschaffen ist; sie besteht dagegen, wenn sie den Schutz des Dritten bezweckt oder mitbezweckt. Das wiederum beantwortet sich nach dem Zweck der die einzelnen Amtspflichten begründenden Bestimmungen.

Amtspflichten bestehen zunächst im Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Dient die Amtspflicht lediglich dem Schutz der öffentlichen Ordnung, dem allgemeinen Interesse des Gemeinwesens an einer geordneten Amtsführung oder der Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung, dann kommt Dritten gegenüber eine Haftung bei der Verletzung derartiger Amtspflichten auch dann nicht in Betracht, wenn die Pflichtverletzung ihre Belange beeinträchtigt oder sie geschädigt hat.

Die Einschaltung des Zulassungsverfahrens nach der Straßenverkehrszulassungsordnung folgt aus § 1 des Straßenverkehrsgesetzes, wonach solche Kraftfahrzeuge zum Verkehr durch eine behördliche Erlaubnis zugelassen werden müssen, die auf öffentlichen Wegen oder Plätzen in Betrieb genommen werden sollen. Entstehungsgeschichte, Zweck und Wortlaut des Gesetzes ergeben, dass damit von der Allgemeinheit Gefahren abgewendet werden sollen, die durch den Betrieb mit gefährlichen Fahrzeugen entstehen können. Derartige Verbote mit Erlaubnisvorbehalt sind vorbeugende Schutzmaßnahmen des Staates. Demselben Zweck dienen die zahlreichen Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung über Bau, Beschaffung und Betrieb der Kraftfahrzeuge, die dann im Zulassungsverfahren zu beachten sind. Nach § 21 StVZO hat der Sachverständige für die Entscheidung der Zulassungsstelle zu bescheinigen, dass das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht. Die Einschaltung des Sachverständigen dient damit ebenso wie das ganze Zulassungsverfahren dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, denn sie betrifft nur Fahrzeuge, die auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzt werden sollen. Diese Vorschriften dienen der Abwehr von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen können; sie haben damit polizeilichen Charakter. Indem diese Bestimmungen und die ihnen entsprechenden Amtspflichten die Allgemeinheit schützen, schützen sie auch jedes einzelne Glied der Allgemeinheit, das von den Gefahren betroffen wird.

Die Amtspflicht dient aber jedenfalls nicht dem Schutz vor Vermögensschäden, die ein Käufer durch den Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs erleidet. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt bei Pflichten im Zusammenhang mit der staatlichen Überwachung gefährlicher Anlagen, technischer Betriebe oder bestimmter Verkehrsvorgänge entschieden, dass der Schutzzweck dieser Vorschriften begrenzt ist, so bei der Überwachung einer Seilbahn, einer Eisenbahn oder der Bauüberwachung (BGHZ 39, 358; BGH Warn 1964 Nr. 257). Diese Bestimmungen befreien den Betriebsinhaber oder Bauherrn nicht von seiner Pflicht, für die Sicherheit des Betriebes oder seines Baues selbst zu sorgen. Ebenso folgt aus dem Zweck der im Zusammenhang mit dem Verfahren über die Zulassung eines Kraftfahrzeuges geschaffene Pflichten nicht, den Käufer eines Kraftfahrzeugs vor Vermögensschäden zu bewahren, die er dadurch erleidet, dass er trotz Zulassung ein mangelhaftes Fahrzeug erwirbt, weil der Kraftfahrzeugsachverständige im Zulassungsverfahren diese Mängel übersehen hat. Das Zulassungsverfahren kann auch bei der Riesenzahl von Kraftfahrzeugen und Untersuchungsfällen sowie bei der Unzulänglichkeit menschlichen Erkenntnisvermögens niemals die volle Gefahrlosigkeit aller zugelassenen Kraftfahrzeuge garantieren.

Die Vorschaltung dieses Verfahrens zwingt allerdings die Kraftfahrzeugindustrie, den Kraftfahrzeughandel und jeden einzelnen Kraftfahrzeughalter zu bestimmten Maßnahmen und schafft damit schon eine gewisse Sicherheitsgarantie für den Verkehr. Aber ein Kraftfahrzeugbrief mit der Bescheinigung des Sachverständigen ist kein Gewährleistungspapier für den Kraftfahrzeughandel. An anderen Stellen hat die Straßenverkehrszulassungsordnung bestimmte Pflichten ausdrücklich als solche zu Gunsten gewisser Personenkreise bezeichnet, so bei der Behandlung von Kraftfahrzeugbriefen zu Gunsten der Eigentümer und dinglich Berechtigten (BGHZ 10, 121; 18, 110). Für das Verfahren nach § 21 StVZO ist ein solcher Schutzzweck für den Käufer eines gebrauchten Wagens nicht erkennbar. Die mit der Erfüllung der Sicherheitsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung verbundene Reflexwirkung ist so weitreichend, dass der Gesetzgeber davon absehen konnte und erkennbar abgesehen hat, diese Pflichten noch näher als Schutznormen gerade im Interesse einzelner Personengruppen auszugestalten. Jedenfalls gilt das für den Fall dieses Klägers, der nur einen Vermögensschaden dadurch erlitten haben will, dass er einen gebrauchten Kraftfahrzeuganhänger gekauft hat, der Mängel aufwies, die der Sachverständige im Zulassungsverfahren angeblich schuldhaft übersehen hatte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob etwas anderes gilt, wenn infolge ähnlicher oder sonstiger Pflichtverletzungen der Käufer oder ein anderer Verkehrsteilnehmer durch ein verkehrsunsicheres Fahrzeug Schaden an Leib oder Leben erleidet.

4. Der Senat bleibt also bei der Auffassung (BGHZ 18, 110), dass der anerkannte Sachverständige im Bereich des § 21 StVZO keine Amtspflichten erfüllt, die ihm gegenüber dem Käufer eines geprüften Fahrzeugs obliegen, der einen Vermögensschaden dadurch erleidet, dass das Fahrzeug Mängel hat, die der Sachverständige übersehen hat.

Die Revision muss daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.