AG Waldbröl v. 19.07.2005:
Die Benutzung eines Fahrzeugs, auf dessen Kennzeichen die Farbe der Plaketten in unzulässiger Weise verändert wurde (hier: durch Übermalen mit rosafarbenem Nagellack), stellt eine Urkundenfälschung i. S. des § 267 I Alt. 3 StGB dar.
OLG Rostock v. 16.12.2014:
Die Dauerordnungswidrigkeit der unterlassenen Vorführung eines Kfz zur fälligen Hauptuntersuchung endet mit der verspäteten Vorführung, auch wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt werden, die der Erteilung der Prüfplakette entgegenstehen und eine Wiedervorführung erforderlich machen. - Die Dauerordnungswidrigkeit lebt nicht wieder auf, wenn das Kfz nach nicht bestandener Hauptuntersuchung nicht instand gesetzt und weiterhin im Straßenverkehr benutzt wird.
BGH v. 11.01.1973:
Im Verfahren über die Zulassung von KFZ wird der anerkannte Sachverständige zwar hoheitlich tätig, doch obliegt ihm die Pflicht zur sachgemäßen Untersuchung nicht gegenüber dem Käufer eines neu zuzulassenden gebrauchten Kraftwagens, der einen Vermögensschaden dadurch erleidet, dass der Sachverständige Mängel bei dem Fahrzeug fahrlässig übersieht.
OLG München v. 13.08.2015:
Auch bei Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Hauptuntersuchung i.S.v. § 29 StVZO durch den von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation beauftragten Prüfingenieur liegt hoheitliches Handeln vor und es kommt gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG allein eine Haftung der beauftragenden Körperschaft für einen dabei verursachten Schaden an dem zu prüfenden Kraftfahrzeug in Betracht.
OLG Düsseldorf v. 08.03.2017:
Der amtlich anerkannte Sachverständiger, der im Rahmen der nach § 29 StVZO vorzunehmenden Prüfung tätig wird, handelt hoheitlich. Die Haftung für hierbei begangene Pflichtverletzungen trifft nicht den Prüfer selbst oder seinen Arbeitgeber, sondern das Land, das ihm die amtliche Anerkennung erteilt hat (vgl. BGH, 11. Januar 1973, III ZR 32/71).
LG Würzburg v. 24.01.2020:
Das Entgelt ist die Gegenleistung, die das Prüfinstitut für die Hauptuntersuchung des Fahrzeuges erhält. Es handelt sich um einen verbindlichen Festpreis. Das Prüfinstitut darf keinen Nachlass auf das Entgelt gewähren. Durch einen - nicht vom Prüfinstitut ausgebenen - Gutschein für eine Hauptuntersuchung wird das Entgelt nicht geminderd. Die auch ansonsten nicht irreführende Werbungsmaßnahme ist wettbewerbsrechtlich nicht unzulässig (Gutschein für Hauptuntersuchung).
OLG Bamberg v. 01.07.2020:
Die Hergabe eines Gutscheins für eine Kfz-Hauptuntersuchung ist wettbewerbswidrig, wenn zwischen dem Werbendem und der Einrichtung zumindest auf Gesellschafter- oder Geschäftsführerebene eine Personenidentität besteht. Die Vorschrift in § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO Anlage VIII b Nr. 6.2 über die einheitliche Preisfeslegung für die Tätigkeiten der Technischen Prüfstellen ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (Gutschein für Hauptuntersuchung).