1. | Soweit es um die Frage geht, ob ein in der Hauptverhandlung durch Beschluss abschlägig beschiedener Antrag auf Herausgabe einer Kopie der Messdatei im Rahmen der Rechtsbeschwerde mit Erfolg gerügt werden kann, hält der Senat an dem im Beschluss vom 6.5.2015 genannten Grundsatz eines Anspruchs auf Zugänglichmachung der Messdatei nicht fest (Aufgabe OLG Oldenburg v. 06.05.2015:). Der Senat folgt vielmehr dem ausführlich begründeten Beschluss des OLG Bamberg (DAR 2016, 337 ff.), wonach die Ablehnung eines Antrages der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei und deren Überlassung einschließlich etwaiger so genannter Rohmessdaten nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt. |
2. | Gemäß § 31 Abs. 2 Nummer 4 MessEG hat derjenige, der ein Messgerät verwendet, sicherzustellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten nach Ablauf der Eichfrist, längstens für 5 Jahre, aufbewahrt werden. Durch die Ablehnung des Antrages, dem Betroffenen die Nachweise gemäß § 31 Abs. 2 Nummer 4 MessEG zur Verfügung zu stellen, hat das Amtsgericht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstoßen und dadurch den Betroffenen in unzulässiger Weise in seiner Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG beschränkt. |