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OLG Hamm Urteil vom 14.03.2017 - I-24 U 46/16 - Betriebswege und -Werkverkehr im Innenausgleich
OLG Hamm v. 14.03.2017: Betriebswege und -Werkverkehr im gestörten Gesamtschuldverhältnis beim Haftungs-Innenausgleich
Das OLG Hamm (Urteil vom 14.03.2017 - I-24 U 46/16) hat entschieden:
- Ein Grund- und Teilurteil gem. §§ 301, 304 ZPO kann unzulässig sein, wenn über einen geltend gemachten Feststellungsantrag nicht (konkludent) mit entschieden wird. Insoweit ist es auch unzulässig, die Entscheidung über einen Mitverschuldensanteil i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB dem Betragsverfahren vorzubehalten.
- Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung kann ein sog. Betriebswegeunfall, der eine Entsperrung des Haftungsprivilegs verhindert, bei einem vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransport angenommen werden.
- Zur Frage der Anwendung der Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich, wenn der für die Folgen eines Verkehrsunfalls einstandspflichtige Fahrzeughalter außerhalb der Sozialversicherung steht und ein Direktanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegeben ist.
- Bei der Beurteilung der internen Haftungsverteilung zwischen Halter und Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges ist grundsätzlich auf den in § 840 Abs. 2 und 3 BGB zum Ausdruck genommenen Rechtsgedanken abzustellen. Es bleibt offen, ob eine davon abweichende Haftungsverteilung im Innenverhältnis erfolgen kann, wenn sich die dem Fahrzeug innewohnende Betriebsgefahr in besonderer Weise realisiert hat und sich unabhängig von einem Verschulden des Fahrers als primäre Unfallursache darstellt.
Siehe auch Betriebsweg - Werksverkehr - gemeinsame Betriebsstätte - Haftungsprivileg des Unternehmers und Das gestörte Gesamtschuldverhältnis
Gründe:
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 08.05.2011 auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung P im Bereich C geltend.
Er befand sich als Beifahrer im verunfallten PKW S, der vom Beklagten zu 1 gefahren wurde und dessen Halter der Beklagte zu 2 war. Die Beklagte zu 3 war der Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges. Der Kläger und der Beklagte zu 1 waren zum Unfallzeitpunkt bei der Firma T (spätere Firmenbezeichnung T GmbH) mit Sitz in P1-F angestellt. Sie befanden sich gemeinsam mit einem weiteren Mitfahrer im Fond, dem Zeugen E, auf dem Weg zu einer Baustelle in den Niederlanden, auf der sie schon seit Längerem eingesetzt waren.
Den S hatte der Beklagte zu 2 seinem Bruder, dem Geschäftsführer der T-Gerüstbau, zur Verfügung gestellt, nachdem der bis dahin genutzte firmeneigene PKW W nach der Rückfahrt am Freitag vor dem Unfall wegen eines technischen Defektes ersetzt werden musste. Auslöser des Unfalls war ein geplatzter Reifen hinten rechts. Aufgrund eines anschließenden leichten Fahrfehlers verlor der Beklagte zu 1 die Kontrolle über das Fahrzeug. Nach einem Anprall an der Mittelleitplanke lösten die Airbags aus. Der Kläger verletzte sich am Kopf und erlitt einen Schädelbasisbruch. Die weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge des Unfalls sind zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Folgen für seine Arbeitsfähigkeit. Darüber hinaus ist streitig, ob der Kläger während der Fahrt den Sicherheitsgurt angelegt hatte.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein vom Gericht festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens i.H.v. 43.000,00 EUR (unter Berücksichtigung bereits gezahlter 7000,00 EUR), nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung am 21.01.2015 zu zahlen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 37.054,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für Januar 2015 eine Rentenzahlung von 1.873,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger sämtlichen ihm aus dem Unfall vom 08.05.2011 auf der Autobahn A2 Fahrtrichtung P in C entstehenden zukünftigen Schaden zu ersetzen haben, insbesondere einen bei dem Kläger eingetretenen Schaden wegen Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit;
hilfsweise
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene monatliche Geldrente zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers, des Beklagten zu 1 sowie Vernehmung der Zeugen E und L ein Grund- und Teilurteil erlassen, mit dem es die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage abgewiesen hat. Darüber hinaus hat es den Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner immateriellen und materiellen Schäden infolge des Verkehrsunfallereignisses unter Berücksichtigung einer hälftigen Anspruchskürzung gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Den Feststellungsantrag hat es ausdrücklich für zulässig gehalten; alle geltend gemachten Ansprüche könnten nebeneinander im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) geltend gemacht werden.
Die Haftung des Beklagten zu 1 sei jedoch gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, weil es sich um einen sog. Betriebswegeunfall gehandelt habe. Die Entsperrung der Haftungsbeschränkung des § 105 SGB VII durch § 8 Abs. 2 SGB VII greife deshalb nicht.
Von der Haftungsbefreiung profitiere der Beklagte zu 2 im Rahmen seiner allgemeinen Haftung als Fahrzeughalter gemäß § 7 Abs. 1 StVG allerdings nicht unmittelbar. Der Beklagte zu 2 sei kein Betriebsangehöriger im Betrieb des Klägers gewesen. Für eine entsprechende Behauptung der Beklagten habe es im Rahmen der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte gegeben. Eine Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 1 komme dem Beklagten zu 2 aber nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld zugute. Sein Ersatzanspruch beschränke sich auf den eigenen Verantwortungsanteil. Der Zustand der Reifen sei ein typischerweise dem Fahrzeug innewohnendes Risiko. Deshalb könne die Haftung des Halters aus der ihn nach § 7 Abs. 1 StVG treffenden Gefährdungshaftung nicht voll zurücktreten. Es sei vielmehr eine gleiche Gewichtung der Haftungsanteile angemessen. Die Beklagte zu 3 hafte im gleichen Umfang wie der Beklagte zu 2 gem. §§ 115 VVG, 7 Abs. 1 StVG.
Dagegen wenden sich die Beklagten zu 2 und 3 mit ihrer Berufung, während der Kläger das Urteil hinnimmt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führen die Beklagten aus, es werde die Zulässigkeit des Grundurteils gerügt. Der gestellte Feststellungsantrag sei bislang nicht beschieden worden. Das führe zur Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Darüber hinaus habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen sei. Allein aufgrund dieses Umstands hätte die Haftung der Beklagten um einen Mitverschuldensanteil von 50 % reduziert werden müssen. Bei Berücksichtigung der vom Landgericht zutreffend angewendeten Grundsätze zur gestörten Gesamtschuld hätte dies zu einer Anspruchskürzung um insgesamt 75 % führen müssen.
Die Beurteilung des Landgerichts zur hälftigen Haftungskürzung aufgrund des technischen Mangels des Fahrzeuges sei zutreffend. Das Landgericht habe sich aber mit dem Mitverschuldenseinwand der Beklagten nicht auseinandergesetzt. Das Grundurteil hätte diesen Gesichtspunkt nicht ausklammern dürfen. Dies sei auch nicht ausdrücklich geschehen. Das Landgericht habe die Frage der Verwendung des Sicherheitsgurts vielmehr in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht angesprochen.
Die Beklagten zu 2 und 3 beantragen,
das Urteil des Landgerichts Essen dahingehend abzuändern, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner immateriellen und materiellen Schäden infolge des Verkehrsunfallereignisses vom 08.05.2011, linke Fahrspur der Autobahn A2, Fahrtrichtung P, Kilometer 468.150, C, unter Beachtung einer Anspruchskürzung von 75 % gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien haben darüber hinaus hilfsweise beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil und tritt der Berufung entgegen. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger angeschnallt gewesen sei. Das hätten sowohl der Beklagte zu 1 als auch der Zeuge E bestätigt.
Der Kläger habe - wie eine erneute Befragung durch seinen Anwalt ergeben habe - an der rechten Kopfseite keine schwerwiegenden Verletzungen erlitten. Schmerzen bzw. Prellungen habe er lediglich an der linken hinteren Kopfseite gespürt. Es sei eine Schädelbasisfraktur links festgestellt worden mit einem entsprechenden Bluterguss. Der Kläger habe keine Erinnerung daran, wodurch er verletzt worden sei. Die rechte Seitenscheibe sei als Ursache durch eine spekulative Äußerung seines Prozessbevollmächtigten in den Rechtsstreit eingeführt worden. Der Zeuge E habe häufiger einen Laptop während der Fahrt benutzt, allerdings könne sich der Kläger nicht daran erinnern, ob dies beim Unfall der Fall gewesen sei. Möglicherweise sei der Kläger auch mit nach links gedrehtem Kopf gegen die Kopfstütze gestoßen. Der Kläger sei auch durch das Auslösen der Airbags unabhängig von einem Sicherheitsgurt am Sitz fixiert worden.
Der Senat hat den Kläger erneut persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 21.02.2017 sowie auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 hat vorläufig Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO, soweit das Landgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. Gleichzeitig stellt es einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, dass das Landgericht die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, bei der Beurteilung der zum Grunde festgelegten Haftungsquote nicht berücksichtigt hat. Dadurch hat es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG übergangen.
1. Das Landgericht hat über den geltend gemachten Feststellungsantrag nicht entschieden. Das führt zur Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen und stellt einen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Fall eines unzulässigen Grund- und Teilurteils dar (BGH NJW 2009, 2814; NJW 2003, 2380; NJW 2001; 155; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 304 Rn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 301 Rn. 7). Ein Grundurteil kann danach nicht ergehen, wenn mit einer Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz zugleich ein Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden (materiellen oder immateriellen) Schadens geltend gemacht wird. Denn über einen Feststellungsantrag kann nicht durch Grundurteil entschieden werden. Ergeht in dieser Konstellation nicht zugleich ein (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag, sind einander widersprechende Entscheidungen zu besorgen, weil nicht absehbar ist, ob im weiteren Verfahren bei einer anstehenden Entscheidung über den Feststellungsantrag eine abweichende Beurteilung über den Haftungsgrund vorgenommen wird.
Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass das Landgericht eine Entscheidung über den Feststellungsantrag treffen wollte. Der vom Landgericht verkündete Tenor seiner Entscheidung enthält dazu keine Aussage. Eine solche kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Landgericht die Klage unter Berücksichtigung einer Anspruchskürzung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Ein Grundurteil im Sinne von § 304 ZPO scheidet nämlich bei einem Feststellungsantrag seinem Wesen nach aus (BGH NJW-RR 1992, 531). Deshalb kann eine Entscheidung zum Grund einer Leistungsklage nicht als stattgebendes Urteil bezüglich des gleichzeitig beantragten Feststellungsantrags ausgelegt werden. Dafür enthält das landgerichtliche Urteil auch unter Berücksichtigung der zur Beurteilung ergänzend heranzuziehenden Entscheidungsgründe keine ausreichenden Anhaltspunkte. Diese könnten allenfalls darin gesehen werden, dass das Landgericht Ausführungen zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages im Hinblick auf das zu verlangende Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO und zur Klagehäufung gemacht hat. Gleichwohl enthalten die Entscheidungsgründe im Rahmen der angestellten Begründetheitsprüfung keinerlei Ausführungen zu dem gestellten Feststellungsantrag. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht dem Feststellungsantrag - gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Haftungskürzung - ganz oder teilweise stattgeben und nicht nur eine hinsichtlich des Feststellungsantrages nicht mögliche Entscheidung zum Grund der Klage einschließlich des Feststellungsantrages treffen wollte.
2. Das angefochtene Urteil des Landgericht leidet auch deshalb an einem wesentlichen Verfahrensfehler, weil das Landgericht in seine Beurteilung zur anteiligen Kürzung der Haftung der Beklagten zu 2 und 3 die von ihnen aufgestellte Behauptung, der Kläger habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, unberücksichtigt gelassen hat. Die Rechtsprechung lässt bei einem Grundurteil zwar in bestimmten Fällen ausnahmsweise zu, die Entscheidung über ein Mitverschulden am Entstehen des Schadens gemäß § 254 Abs. 1 BGB dem Verfahren über den Betrag der Haftung vorzubehalten (BGH MDR 2003, 769). Im Rahmen des Feststellungsantrages wäre aber jedenfalls eine abschließende Entscheidung auch zur Beurteilung eines Mitverschuldensanteils erforderlich gewesen. Denn ein Feststellungsurteil, das unter dem Vorbehalt eines noch zu bestimmenden Mitverschuldens ausgesprochen wird, ist wiederum unzulässig (BGH NJW 2003, 2986). Das führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass auch das Grundurteil eine umfassende Beurteilung des Mitverschuldenseinwandes enthalten muss. Denn andernfalls wären unter diesem Gesichtspunkt widersprüchliche Entscheidungen möglich.
3. Der Senat hat davon abgesehen, die unterbliebenen Entscheidungen über den Feststellungsantrag und die Beurteilung des Mitverschuldens hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes gegen § 21a StVO an sich zu ziehen. Denn das wäre unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nur dann sinnvoll gewesen, wenn die jeweils zu beurteilenden Fragen zur Entscheidung reif gewesen wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr bedarf es einer umfangreichen ergänzenden Beweisaufnahme, die teilweise mit Fragen zu gesundheitlichen Folgen verbunden werden kann, so dass eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht auch deshalb sinnvoll erscheint, um den Parteien nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen.
4. Die fehlende Entscheidungsreife besteht auch auf Grundlage der hier vorliegenden Konstellation, bei der das angefochtene Urteil vom Kläger hingenommen und auch von den Beklagten zu 2 und 3 lediglich in dem Punkt angegriffen worden ist, dass die Berücksichtigung des Mitverschuldens im Hinblick auf die behauptete unterbliebene Benutzung des Sicherheitsgurtes unterblieben ist.
Eine Entscheidungsreife könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 aufgrund der dem Senat obliegenden vollständigen rechtlichen Überprüfung (vgl. § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO) bereits dem Grunde nach entfiele. Denn dann wäre die Klage mit sämtlichen (auch hilfsweise) gestellten Anträge abzuweisen. Das ist jedoch aus den nachfolgend darzulegenden Gründen nicht der Fall.
Nach Auffassung des Senats ist die vom Landgericht getroffene Entscheidung, wonach die Haftung der Beklagten zu 2 und zu 3 gegenüber dem Kläger aufgrund der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zu reduzieren ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine in das interne Ausgleichsverhältnis der Gesamtschuldner hineinwirkende Störung eingetreten ist, weil der Beklagte zu 1 aufgrund der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung in voller Höhe von der Haftung gegenüber dem Kläger freigestellt ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger und der Beklagte zu 1 waren in demselben Betrieb beschäftigt. Der Kläger ist auf der Fahrt zur Betriebsstätte in den Niederlanden durch den Beklagten zu 1 geschädigt worden, als dieser durch sein leicht fahrlässiges Verhalten den Unfall mit verursacht hat. Ein solches leicht fahrlässiges Verhalten ist zwischen den Parteien unstreitig, auch wenn der eigentliche Auslöser des Unfalls auf den ohne Zutun des Beklagten zu 1 geplatzten Reifen zurückzuführen ist. Es reicht allerdings für ein haftungsbegründendes Fehlverhalten aus, dass der Beklagte zu 1 es in fahrlässiger Weise unterlassen hat, den Wagen unter Kontrolle zu halten, weshalb es zu der Kollision mit der Leitplanke gekommen ist. Deshalb kommt eine Haftung des Beklagten zu 1 gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Die demgegenüber bestehende Haftungsprivilegierung aus § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII entsperrt. Denn bei der Fahrt zur Baustelle in den Niederlanden handelte es sich um einen sog. Betriebsweg und nicht lediglich um einen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg. Bei solchen Betriebswegeunfällen besteht das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung für den Schädiger in vollem Umfang, während bei anderen Wegeunfällen eine solche Haftungsfreistellung nicht gegeben ist. Dabei umfasst die Haftungsfreistellung alle hier geltend gemachten Personenschäden und daraus erwachsenden Schadensersatzansprüche einschließlich etwaiger Verdienstausfallschäden und des Schmerzensgeldanspruchs gem. § 253 Abs. 2 BGB (vgl. BVerfG NJW 1995, 1607; NZA 2009, 509; BGH NJW 2009, 2956; Geigel/Wellner, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 31. Kap. Rn. 16f.).
Im vorliegenden Fall liegt ein typischer sog. Sammeltransport vor, bei dem der gemeinsame Arbeitgeber dem Kläger und dem Beklagten zu 1 sowie mindestens einem weiteren Mitfahrer regelmäßig einen PKW zur Verfügung gestellt hatte, damit diese ihre Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle in den Niederlanden und zurück durchführen konnten. Dabei handelt es sich auch im hier zu entscheidenden Fall um einen Betriebsweg, weil sich die vom Arbeitgeber organisierte gemeinsame Anreise zur Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber gestellten PKW als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs darstellt (vgl. BGHZ 157, 2113 = NJW 2004, 949; DAR 2004, 344; OLG Naumburg, RuS 2016, 47; Geigel/Wellner, a.a.O., 31. Kapitel Rn. 89).
Aus der Anhörung des Klägers und der Vernehmung der Zeugen durch das Landgericht ergibt sich, dass der Arbeitgeber die Kosten für den Transport übernommen und entweder das Benzingeld vorgestreckt oder dem Fahrer die Kosten erstattet hat. Andere Kosten für den Transport mussten die Arbeitnehmer nicht tragen. Die Benutzung des Fahrzeuges beruhte auf einer Anordnung des Arbeitgebers, der das Fahrzeug für die Fahrten zur Verfügung stellte. An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass der verunfallte PKW S nicht im Eigentum des Arbeitgebers stand, sondern dem Bruder des Geschäftsführers des Unternehmensträgers, bei dem der Kläger und der Beklagte zu 1 angestellt waren, gehörte. Denn der Geschäftsführer des Arbeitgebers hat den PKW S für den zunächst verwendeten firmeneigenen PKW W kurzfristig bei seinem Bruder ausgeliehen, um den defekten PKW W zunächst für die Dauer der Abklärung von Schäden bzw. der Reparatur zu ersetzen. Diese ersatzweise Verwendung eines im Eigentum eines Dritten stehenden Fahrzeuges ändert an der Einordnung als Betriebswegeunfall nichts, weil die Ersatzbeschaffung des Fahrzeuges vom Arbeitsgeber vorgenommen worden ist.
Auf dieser Grundlage hat das Landgericht den Schluss gezogen, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind. Danach können in Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (BGHZ 157,9 Rz. 16, BGH NJW-RR 2007, 1027; NJW 2005, 3144). Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass der verbleibende Zweitschädiger nicht über Gebühr belastet wird, weil die in § 426 BGB vorgesehene Ausgleichspflicht des freigestellten Gesamtschuldners entfällt, so dass er den Schaden letztlich (endgültig) voll selbst zu tragen hätte.
Der Senat hat zwar Bedenken, ob diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall zu einer (teilweisen) Freistellung der Beklagten zu 2 und sogar der Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherer von der Haftung gegenüber dem Kläger führen können. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der in § 426 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB grundsätzlich vorgesehene Haftungsausgleich zwischen den beteiligten Gesamtschuldnern bei Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen zum versicherungsrechtlichen Direktanspruch bereits durch § 116 Abs. 1 S. 1 VVG eine Abänderung erfahren hat. Bei der Vorschrift des § 116 Abs. 1 S. 1 VVG handelt es sich um eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB (Prölss/Martin/Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl. 2015, § 116 VVG Rn. 1; Langheid/Rixecker/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 5. Aufl. 2016, § 116 VVG Rn. 1). Diese anderweitige Bestimmung entlastet sowohl den Versicherungsnehmer als auch alle mitversicherten Personen (Bruck/Möller/Beckmann, VVG, 9. Aufl. 2013, § 116 Rn. 4) von der internen gesamtschuldnerischen Haftung und verlagert sie in vollem Umfang auf die letztendlich einstandspflichtige Haftpflichtversicherung. Dies gilt zwar uneingeschränkt nur für das nicht gestörte Versicherungsverhältnis. Es sind aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für einen fehlenden Versicherungsschutz des Beklagten zu 2 ersichtlich.
Bei einer solchen internen Freistellung sowohl des haftungsprivilegierten Beklagten zu 1 wie auch des außerhalb der Sozialversicherung stehenden Beklagten zu 2 stellt sich durchaus die Frage, ob überhaupt ein Bedürfnis für die Anwendung der Grundsätze der gestörten Gesamtschuld besteht. Denn dadurch wäre im Ergebnis auch der Versicherer freigestellt, obwohl er nach der Regelung des § 116 Abs. 1 S. 1 VVG auch ohne die Störung dazu verpflichtet gewesen wäre, im Innenverhältnis den gesamten Schaden zu tragen, und die übrigen Gesamtschuldner von der Haftung freizustellen hätte. Die Frage ist nach Auffassung des Senats nicht über das formale Argument der Akzessorietät der Haftung des Versicherers aus § 115 VVG (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O., § 115 VVG Rn. 21) zu lösen, sondern erfordert letztlich eine Bewertung des Verhältnisses der gesetzlichen Unfallversicherung zum Direktanspruch gem. § 115 VVG. Vorrangig ist nämlich die Frage zu entscheiden, welche Folgen sich aus der Haftungsbefreiung eines Gesamtschuldners für die Haftung im Außenverhältnis ergeben und ob überhaupt ein Bedürfnis für eine Einschränkung der Haftung der verbliebenen Gesamtschuldner besteht.
Der Senat sieht letztlich davon ab, diese Bewertung dahingehend zu treffen, dass die Haftungsfreistellung aufgrund der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu einer Entlastung der Beklagten zu 2 und 3 führt. Denn damit setzte sich der Senat in Widerspruch zu der bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 2008, 410 = MDR 2008, 384) die auch von anderen Oberlandesgerichten angewendet wird (OLG Düsseldorf, RuS 2015, 525; OLG Oldenburg ZfSch 2016, 82; OLG Celle Schaden-Praxis 2010, 214; OLG München, Urt. vom 15.12.2006 - 10 U 3618/06 - zit. nach juris). In den genannten Entscheidungen ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftungsfreistellung des nicht unmittelbar begünstigten Gesamtschuldners (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1027; VersR 2005, 1397) auf Fälle mit Beteiligung einer Kfz-Haftpflichtversicherung ausgedehnt worden, ohne die Gestaltung zum Anlass für einschränkende Überlegungen zu nehmen, weil mit der Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis zum Schädiger ein weiterer (Gesamt-)Schuldner existiert (§§ 115, 116 VVG), der auch ohne die Haftungsprivilegierung den Schaden allein zu tragen gehabt hätte.
Die deshalb anzuwendenden Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs führen im hier zu entscheidenden Fall allerdings nicht zu einer vollen Freistellung der Beklagten zu 2 und zu 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter Verantwortungsteil die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (BGH VersR 2008, 410, juris-Rz. 26 f.). Das kann bei einer Verantwortlichkeit des sozialversicherungsrechtlich privilegierten Schädigers infolge eigenen Verschuldens dazu führen, dass die Haftung des Fahrzeughalters aus Gefährdungshaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) vollständig zurücktritt. Hier hat das Landgericht allerdings die Wertung getroffen, dass ein solches vollständiges Zurücktreten der Haftung des Fahrzeughalters deshalb nicht gerechtfertigt ist, weil sich die dem Fahrzeug innewohnende Betriebsgefahr in einem besonderen Maß realisiert habe, als sich durch das Platzen des Reifens ein typischerweise dem Fahrzeug innewohnendes Risiko realisiert habe. Diese Beurteilung nimmt die Berufung ausdrücklich hin, indem sie ausgehend von einer so bemessenen hälftigen Haftungsquote eine weitergehende Reduzierung aufgrund des davon separat zu beurteilenden Mitverschuldensanteils infolge des angeblich nicht angelegten Sicherheitsgurtes verfolgt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, die vom Landgericht getroffene Wertung in Zweifel zu ziehen und zum Nachteil des Klägers abzuändern. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Fall durchaus Anlass bietet, von dem Regelfall der vollen Haftungsfreistellung abzuweichen, zumal der in § 840 Abs. 2 und 3 BGB zum Ausdruck gekommene allgemeine Grundgedanke der alleinigen Haftung des für eigenes Verschulden Einstandspflichtigen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, Rn. 10) anderweitige Beurteilungen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles zulässt.
III.
Der Senat macht von der in § 538 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise vorgesehenen Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände Gebrauch, weil wie dargelegt eine umfangreiche Beweisaufnahme über die Frage ansteht, ob der Kläger den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, was von den Beklagten zu 2 und 3 zu beweisen sein dürfte. Dies kann unter Berücksichtigung des § 528 ZPO, woran das Landgericht auch für das weitere Verfahren gebunden ist (vgl. Musielak/Voit/Ball, a.a.O., § 528 Rn. 23 m.w.N.), zu einer weiteren Reduzierung der Haftung dem Grunde nach im Bereich zwischen 25 und 50% führen. Das Landgericht hat dazu bereits den Zeugen E vernommen, allerdings ohne seine Aussage zu würdigen. Die Beklagten haben Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Dem wird nachzugehen sein. Es bietet sich dabei an, die ohnehin anstehende Beweisaufnahme über die gesundheitlichen Folgen des Unfalls für den Kläger auch auf diese Frage zu erstrecken. Denn für beide Fragen bedarf es einer medizinischen Beurteilung.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlagen in § 708 Nr. 10 ZPO. Die Vorschrift ist auch auf aufhebende und zurückverweisende Urteile anwendbar (Musielak/Voit/Lackmann, a.a.O., § 708 Rdn. 9). Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst. Über die Kosten auch des Berufungsverfahrens wird das Landgericht entscheiden. Die Entscheidung des Landgerichts über die Verpflichtung des Klägers, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 zu tragen, ist von der Aufhebung nicht umfasst.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.