Das Verkehrslexikon

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OLG Celle Beschluss vom 25.07.1990 - 1 Ss (OWi) 96/90 - Ausnahmeregelung für landwirtschaftlichen Verkehr

OLG Celle v. 25.07.1990: Eingeschränktes Verkehrsverbot und Ausnahmeregelung für landwirtschaftlichen Verkehr


Das OLG Celle (Beschluss vom 25.07.1990 - 1 Ss (OWi) 96/90) hat entschieden:
Bei einer Verkehrsbeschränkung durch Zeichen 251 (Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit Zusatzschild 810 (Landwirtschaftlicher Verkehr frei) ist auch landwirtschaftlicher Durchgangsverkehr erlaubt.


Siehe auch Vorfahrtrecht und Sorgfaltsanforderungen bei Feld-, Wald- und landwirtschaftlichen Wegen und Zusatzzeichen - Zusatzschilder


Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen Befahrens einer Straße, obwohl diese für ihn durch Verkehrszeichen gesperrt war", zu einer Geldbuße von DM 20 verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene mit seinem Pkw einen Verbindungsweg, der durch "Verkehrszeichen 252" (gemeint ist offenbar Zeichen 251) für Kraftwagen und Krafträder gesperrt, jedoch mit dem Zusatzschild 810 "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" versehen war. Der Betroffene befand sich auf einer Inspektionsfahrt zu einem Feld, das nicht an dem Verbindungsweg lag. Er benutzte diesen somit als Durchfahrt. Das Amtsgericht hat gemeint, der Weg dürfe nur von landwirtschaftlichem Verkehr befahren werden, der zu den an den Verbindungsweg angrenzenden Feldern, Wiesen usw. führe oder die nur über ihn zu erreichen seien.

Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des sachlichen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG); der Begriff "Landwirtschaftlicher Verkehr" bedarf der Auslegung. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt – soweit ersichtlich – noch nicht vor.

Unproblematisch ist die Zuordnung des vom Betroffenen benutzten Fahrzeugs zum landwirtschaftlichen Verkehr. Die hier vorgenommene Verkehrsbeschränkung weist den Verbindungsweg als "Interessentenweg mit beschränkter Widmung zum lediglich begrenzten Gemeingebrauch" aus, der der landwirtschaftlichen Benutzung dient und für jeden anderen Verkehr gesperrt ist (vgl. OLG Koblenz VRS 68, 238). Anders als bei der Beschränkung auf "landwirtschaftliche Fahrzeuge" (vgl. Senatsbeschluss VRS 41, 220) muss die von dem Benutzer des Weges ausgeübte Tätigkeit landwirtschaftlichen Zwecken dienen, ohne dass es auf die Klassifizierung seines Fahrzeuges ankommt. Dem entspricht die Inspektionsfahrt eines Landwirts zu seinen Feldern. Sie gehört – wie die Fahrt eines Landwirts, der mit seinem Pkw zum Acker fährt, um dort landwirtschaftliche Arbeiten auszuführen – zum landwirtschaftlichen Verkehr.

Fraglich ist allerdings, ob die Ausnahmeregelung "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" nur Anlieger oder auch Durchgangsverkehr zulässt. Gegenüber einem Zusatzschild "Gilt nicht für landwirtschaftliche Fahrzeuge" geht bereits das Zusatzschild "Ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr" begrifflich weiter (vgl. Senatsbeschluss VRS 41, S. 220, 222). Der Begriff "Landwirtschaftlicher Verkehr" beschränkt sich dabei nicht auf eine Identität mit dem Begriff des – landwirtschaftlichen – "Anliegerverkehrs". Die Ausnahmeregelung für den Anliegerverkehr (Zusatzschild 803) schließt nämlich bloßen Durchgangsverkehr aus.

Dem hier verwendeten Zusatzschild "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" ist diese Beschränkung nicht zu entnehmen. Sie schränkt den Fahrverkehr nur hinsichtlich des Fahrtzwecks, nicht jedoch des Fahrtziels ein (vgl. Jagusch-​Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 41 StVO Rn. 248, S. 737 m.w.N.). Mag dabei auch in erster Linie an landwirtschaftliche Fahrzeuge gedacht worden sein, um dadurch deren längere Umwege über allgemeine öffentliche Straßen zu vermeiden, so räumt diese Beschränkung begrifflich auch dem Landwirt die Benutzung mit seinem Pkw zur Durchfahrt ein, um seine Felder außerhalb des gesperrten Weges aufsuchen zu können. Welchen Zweck die Straßenverkehrsbehörde mit dieser Beschilderung in Bezug auf die privaten Anlieger sowie den Durchgangsverkehr damit verfolgte, ist ohne Bedeutung. Sie betreffende Regelungen könnten nur mit dem Zusatzschild "Anlieger frei" (evtl. beschränkt auf landwirtschaftlichen Verkehr) erreicht werden.

Zwar führt das OLG Koblenz (VRS 68, 234, 235) aus, dem land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr sei nur der Verkehr von Fahrzeugen zuzuordnen, die zu dem Betrieb gehörten, "und zwar zu und von den am Weg gelegenen und durch ihn erschlossenen Felder, Wiesen, Weiden und Waldbeständen." Dieser Auffassung, die nicht entscheidungserheblich im Sinne von § 121 Abs. 2 GVG war, weil es um die Fahrt eines Ingenieurs eines Elektrizitätswerks zu einem in der Nähe des Weges gelegenen Betonmast ging, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Er stimmt mit dem OLG Köln (VRS 39, 76, 78) darin überein, dass "landwirtschaftlicher Verkehr" zwar der Verkehr von Fahrzeugen, die zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehören, zu und von den am Feldweg gelegenen oder durch ihn erschlossenen Feldern, Wiesen und Weiden ist, dass damit aber nicht nur der Feldweg-​"Anliegerverkehr" sondern auch der "Durchgangsverkehr" gemeint ist (OLG Köln: "gemeint sein mag"), wenn er zu landwirtschaftlichen Betriebszwecken erfolgt.

Da sich der Betroffene an die vorhandene Verkehrsbeschränkung gehalten hat, ist er mit der Kostenfolge aus § 467 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG freizusprechen.



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