1. |
Eine Benutzung eines durch Zeichen 260, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO für den öffentlichen Verkehr gesperrten, jedoch von der Sperre durch Zusatzzeichen 1026-38 „Land- und forstwirtsch. Verkehr frei“ für den landwirtschaftlichen Verkehr befreiten Weg erfordert, dass die Fahrt in einem engen Zusammenhang mit dem konkreten landwirtschaftlichen Betrieb steht; dies ist nicht der Fall, wenn die Fahrt dazu dient, die Tochter zu einem Reitstall zu befördern.
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2. |
Wird eine Fußgängerin auf einem öffentlichen, asphaltierten und an der Unfallstelle ca. 2,90 m breiten und für das Befahren mit Kraftfahrzeugen gesperrten, jedoch für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mittels Zusatzschildes freigegebenen und zugleich als Wanderweg ausgewiesenen Weg von einem Transporter überholt, an dem ein Pferdeanhänger mitgeführt wird, weil sie nach dem Vorbeifahren des Transporters einen Schritt nach links macht und dabei nicht beachtet, dass noch der Hänger an ihr vorbeifahren muss, so ist wegen der wechselseitigen Verstöße und der daraus folgenden Haftungsabwägung ein Anspruch der Fußgängerin in Höhe von 50% gerechtfertigt.
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