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OLG München Urteil vom 24.03.2017 - 10 U 3749/16 - Haftungsausschluss bei einem Schadenereignis zwischen einem ziehenden und einem gezogenen Fahrzeug

OLG München v. 24.03.2017: - Haftungsausschluss bei einem Schadenereignis zwischen einem ziehenden und einem gezogenen Fahrzeug


Das OLG München (Urteil vom 24.03.2017 - 10 U 3749/16) hat entschieden:
Gemäß A.2.3., 2. Abs. der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ist ein Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug "ohne Einwirkung von außen" vom Kaskoversicherungsschutz ausgenommen, wobei den klagenden Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs die sekundäre Darlegungslast für eine derartige Einwirkung von außen trifft, da es sich aus Sicht der beweisbelasteten Versicherung um eine negative Tatsache handelt.


Siehe auch Fahrzeugversicherung - Voll- oder Teilkasko und Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?


Gründe:

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte im Hinblick auf einen von ihm behaupteten Verkehrsunfall einen Anspruch auf Zahlung von 35.000,00 € (nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) aus einer Vollkaskoversicherung geltend.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkws Ferrari 400 GT, Erstzulassung 23.05.1978, welcher bei der Beklagten haftpflicht- und vollkaskoversichert war.

Der Kläger trägt vor, er sei am 19.05.2010 abends mit dem o.g. Pkw auf der Verbindungsstraße zwischen R. und F. (im Landkreis Bad T.) wegen eines technischen Defekts liegengeblieben und sodann von seinem Sohn, dem Zeugen Felix K., mit einem Pkw Audi S4 abgeschleppt worden. Dabei habe sein Sohn wegen eines entgegenkommenden Motorradfahrers den Pkw Audi stark abbremsen müssen, so dass es zu einem Auffahren des Pkws Ferrari auf den Pkw Audi gekommen sei. Kurz danach sei sein Sohn wieder angefahren und habe nochmals stark abgebremst, wodurch es zu einer weiteren Kollision gekommen sei. Aufgrund der beiden Kollisionen habe der Pkw Ferrari einen Totalschaden erlitten. Der Wiederbeschaffungswert betrage brutto 42.000,00 €, der Restwert brutto 7.000,00 €.

Mit der Klage macht der Kläger als Wiederbeschaffungsaufwand die Differenz zwischen den beiden o.g. Beträgen geltend.

Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen. Zudem sei die klägerische Unfallschilderung nicht nachvollziehbar. Ebenso bestreitet sie die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes, insbesondere die Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Ferner habe sie auch deswegen nicht für den geltend gemachten Schaden aufzukommen, weil gem. A.2.3.2 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung nur Unfallschäden versichert seien und es sich um solche nicht bei Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug handele. Darüber hinaus sei sie gem. E. 1.3 und E.6.1 der o.g. Versicherungsbedingungen auch deswegen von einer etwaigen Leistungspflicht frei, weil der Kläger seine Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zur Klärung des Versicherungsfalles zu machen, vorsätzlich verletzt habe, indem er wider besseres Wissen im Rahmen seiner schriftlichen Unfallschilderung eine Laufleistung des Pkws Ferrari zum Unfallzeitpunkt von ca. 70.000 km angegeben habe, während diese tatsächlich bereits ca. 130.000 km betragen habe. Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 15.07.2016 (Bl. 194/200 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass die Beklagte gem. E.1.3 und E.6.1 der o.g. Versicherungsbedingungen von der Leistung frei sei. Denn der Kläger habe mit seinen Angaben gegenüber der Beklagten zur Laufleistung des o.g. Pkws Ferrari zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt. Wie der Kläger gewusst habe, habe diese Laufleistung nämlich nicht, wie von ihm im Rahmen seiner schriftlichen Unfallschilderung behauptet, nur „ca. 70.000 km“ betragen, sondern bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pkws durch den Kläger mindestens 120.000 km. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 26.08.2016 zugestellte Urteil hat die Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 14.09.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 205/206 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.11.2016 mit einem beim Oberlandesgericht München am 28.11.2016 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 212-​218 d.A.) begründet.

Der Kläger beantragt:
  1. Das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.07.2016, zugestellt am 26.08.2016, Az.: 10 O 2398/14 Ver, wird aufgehoben.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 35.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-​Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.08.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.307,81 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2017 den Kläger persönlich angehört, den Zeugen Felix K. vernommen und den Sachverständigen Dipl.-​Ing. (FH) Jürgen Z. informatorisch angehört. Auf das Sitzungsprotokoll (Bl.250/260 d.A., insb. B. 252/257 d.A.) wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 06.02.2017 (Bl. 226-​231 d.A.), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie das o.g. Sitzungsprotokoll Bezug genommen.


B.

Die Berufung ist zurückzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

I.

Die Berufung ist unbegründet, weil die erstinstanzliche Klageabweisung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Klägers in seiner schriftlichen Unfallschilderung zur Laufleistung des Pkws Ferrari, wie vom Erstgericht angenommen, tatsächlich falsch waren und ob der Kläger darüber hinaus, wie das Landgericht meint, auch vorsätzlich gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen hat.

Denn der geltend gemachte Schaden ist gem. A.2.3.2, 2. Absatz, der o.g. Versicherungsbedingungen vom Kaskoversicherungsschutz ausgenommen. Zwar fällt gem. dieser Versicherungsbedingung nicht per se jeder Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug unter den Ausschlusstatbestand, sondern nur ein solcher „ohne Einwirkung von außen“, wobei die Beklagte als Versicherung die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel beweisen muss (vgl. auch Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., AKB 2008, A.2.3, Rdnr. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2006, Az.: 4 U 233/05, juris). Der Senat konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass der Schaden durch eine derartige Einwirkung von außen mitverursacht wurde.

Den Kläger trifft die sekundäre Darlegungslast für eine derartige Einwirkung von außen, da es sich aus der Sicht der beweisbelasteten Versicherung um eine negative Tatsache handelt (vgl. BGH, Urteil vom 02. März 2017 – I ZR 273/14 –, juris, Rd. 46). Nur der Versicherungsnehmer bzw. der weitere Fahrer waren beim Schleppvorgang anwesend und können die von außen kommende Einwirkung substantiiert darlegen.

Nach Auffassung des Senats kann sich der Vortrag des Versicherungsnehmers in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in der pauschalen Behauptung erschöpfen, wegen eines auf der eigenen Fahrspur entgegenkommenden Fahrzeugs habe eine Vollbremsung eingelegt werden müssen.

Zum einen ist die vorliegende Fragestellung vergleichbar mit der Problematik, welche bei einer Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds gem. § 12 PflVG vorliegt. Wie das OLG Stuttgart mit Urteil vom 14.02.2012, Az.: 12 U 155/11, juris, überzeugend ausgeführt hat, bedarf es in einem derartigen Fall über die eigene Unfalldarstellung des Geschädigten hinausgehender objektiver Anhaltspunkte wie z.B. Lackspuren, Schleuderspuren, Fahrspuren oder andere Spuren, die auf die Beteiligung eines fremden Fahrzeugs schließen lassen, es sei denn, die Darstellung des Geschädigten ist derart zwingend, dass das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass es gar nicht anders gewesen sein kann. Andernfalls würde dies Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen. Hier ist die Sachlage vergleichbar: Der zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss würde ins Leere laufen, wenn es ausreicht, dass der Versicherungsnehmer nur pauschal und ohne Darstellung genauerer Umstände die Beteiligung eines anderen Fahrzeugs behaupten dürfte, weil damit der beklagten Versicherung jede Verteidigungsmöglichkeit genommen würde, nachzuweisen, dass der behauptete Einfluss von außen nicht kausal für das unfallauslösende Verhalten eines der beiden Fahrzeuglenker war.

Dies gilt im besonderen Maße dann, wenn wie hier aufgrund der weiteren Umstände, wie sie vom Kläger teilweise selbst vorgetragen worden sind, vieles dafür spricht, dass der Abschleppende auf Grund seiner Unerfahrenheit Fehler beim Abschleppen gemacht hat und deswegen der Schaden entstand.

So bediente sich der Kläger seines zum Unfallzeitpunkt erst ca. 18 ½ jährigen und wenig fahrerfahrenen Sohnes als Fahrer des abschleppenden Pkws. Dass dem Zeugen die erforderliche Fahrpraxis fehlte, und zwar sowohl im Allgemeinen als auch bzgl. des Abschleppens im Besonderen, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Zeuge, eigenen Angaben zur Folge (vgl. S. 6 des Protokolls der Sitzung des Senats vom 24.03.2017 = Bl. 255 d.A.), nach dem ersten Aufprall wieder auf das Gaspedal trat und sodann eine zweite Vollbremsung machte. Selbst wenn man den klägerischen Sachvortrag als wahr unterstellen würde, erschlösse sich hinsichtlich der zweiten Kollision nicht, inwiefern auch diese auf der geschilderten Einwirkung von außen beruht haben sollte. So hat der Zeuge Felix K. mitgeteilt, das Motorrad sei, ohne anzuhalten, am Pkw Audi vorbeigefahren (vgl. S. 5/6 des o.g. Protokolls = Bl. 254/255 d.A.). Der Kläger wiederum hat vorgetragen, die zweite Kollision sei erst mindestens zehn Meter nach der ersten Kollision erfolgt („der zweite Aufprall ist ungefähr 10 m, 20 m oder 30 m danach passiert“, vgl. S. 4 des o.g. Protokolls = Bl. 253 d.A.). Für einen Einfluss von außen gibt es mithin hinsichtlich der Vorgänge nach der ersten Kollision schon gar keine Anhaltspunkte. Als Zugfahrzeug wurde mit einem Pkw Audi S4 ein sehr stark motorisierter Wagen verwendet. Schließlich kam nicht eine Abschleppstange, sondern ein Abschleppseil zur Anwendung. Der Abschleppvorgang mit einem Abschleppseil ist grundsätzlich bereits schwierig, da es eines sehr dosierten Anfahrvorgangs bedarf, damit sich das Seil spannt, aber nicht zuviel beschleunigt wird, wodurch ein Abreißen verursacht wird. Diese dosierte Gasgeben ist für einen Fahranfänger schon schwierig, mit einem stark motorisierten Zugfahrzeug noch schwieriger. Aber auch der Abschleppvorgang im weiteren ist kompliziert, weil es einer steten Aufmerksamkeit bedarf, dass das Abschleppseil straff gespannt bleibt, weil jeder Lockerung zu einer weiteren vorsichtigen Spannung im Fahrbetrieb führt und dies schwierig ist. Der Senat kann dies als Verkehrssenat in eigener Sachkenntnis feststellen und darauf hinweisen, dass gerade wie hier in kurvenreichem Gelände (vgl. die Angaben des Klägers und seines Sohnes, Protokoll vom 24.03.2017, Bl. 250/260 d.A.) eine konstante Geschwindigkeitskontrolle noch schwieriger ist und deshalb zu starke Bremsmanöver als typisch für unsachgemäße Abschleppvorgänge anzusehen sind. Nach Auffassung des Senats spricht daher vieles dafür, dass nicht nur wie oben dargestellt das zweite Vollbremsmanöver nicht durch Einwirkung von außen motiviert war, einen nachvollziehbaren Grund konnte der Zeuge K. hierfür nicht angeben, sondern dies auch für das erste Bremsmanöver gilt.

Jedenfalls ist angesichts dieser Ausgangslage bei Heranziehung der Erwägungen des OLG Stuttgart auch im vorliegenden Fall zu fordern, dass, wenn wie hier keinerlei objektive Anhaltspunkte (wie oben dargestellt) für eine Fremdbeteiligung vorliegen, die Unfalldarstellung des Geschädigten zwingend auf eine Fremdbeteiligung hinweisen muss.

Keinen hinreichend substantiierten Sachvortrag zum Unfallhergang stellt es nun dar, lediglich – ohne Angabe auch nur irgendwelcher Details – bloß zu behaupten, der Zeuge Felix K. habe deswegen stark abbremsen müssen, weil „ein entgegenkommendes Motorrad in seine Fahrspur geriet“ (vgl. S. 2 der Anspruchsbegründungsschrift vom 24.07.2014 = Bl. 15 .A.).

Nicht jedes entgegenkommende, die eigene Fahrspur mitbenutzende Fahrzeug musste eine Gefahr sein, die zu einer Vollbremsung Anlass gibt. Dies hängt maßgeblich davon ab, in welcher Entfernung das entgegenkommende Motorrad gefahren ist, als es vom bremsenden Fahrer wahrgenommen wurde, mit welcher Geschwindigkeit das eigene (abschleppende) Fahrzeug bewegt und mit welcher Geschwindigkeit das Motorrad gefahren wurde.

Weiter ist bedeutsam, dass hinsichtlich des Unfallortes die Angaben des Klägers und die seines Sohnes, des Zeugen Felix K., in einem nicht unwesentlichen Punkt voneinander abweichen:

Während sich die beiden Kollisionen nach klägerischer Darstellung im Anschluss an eine Rechtskurve auf einem geraden Stück der Straße ereignet haben sollen (vgl. S. 3 sowie 7/8 des o.g. Protokolls = Bl. 252 sowie 256/257 d.A.), soll dies gem. der Aussage des Zeugen in einer Rechtskurve gewesen sein (vgl. S. 5 des o.g. Protokolls = Bl. 254 d.A.). Dieser Unterschied ist deswegen bedeutsam, da ein Schneiden der Kurve durch einen entgegenkommenden Motorradfahrer auf einem gerade Stück der Straße schon nicht darstellbar ist. Liegt die genaue Unfallstelle nicht fest, können die Sichtverhältnisse gerade auch im Hinblick auf die Frage, wie weit das behauptet entgegenkommende Motorrad überhaupt entfernt gewesen sein soll, als es der Zeuge das erste Mal wahrgenommen haben will, nicht geklärt werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-​Ing. (FH) Z., S. 8, Protokoll a.a.O.).

Der Senat hat durch Anhörung des Klägers und Einvernahme des Zeugen K. eine weitere Aufklärung des behaupteten Unfallgeschehens versucht. Auf Grund der Tatsache, dass der Kläger selbst zu der Einwirkung des Fahrverhaltens des behaupteten Motorradfahrers auf seinen Sohn praktisch keine Angaben machen konnte und der Zeuge K. zu allen relevanten Fragen zur Unfallstelle, den gefahrenen Geschwindigkeiten, dem Motorrad selbst, dem genauen Fahrverhalten des Motorrads und den Entfernungen unklare oder keine Angaben machen konnte, kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden durch eine vom Abschleppvorgang selbst unabhängige Einwirkung von außen verursacht wurde.

Im Hinblick auf die o.g. Fragestellungen hat der Kläger (vgl. zu dessen Angaben S. 3/4 des o.g. Protokolls = Bl. 242/243 d.A.) lediglich angegeben, zu vermuten, dass das Gespann mit ca. 40 km/h fuhr, dies aber nicht genauer bestimmen zu können, weil die Tachonadel des Pkws Ferrari im unteren Bereich vibriere. Zudem habe er auch gar nicht dauernd auf den Tacho geschaut. Das Motorrad habe er im Augenwinkel wahrgenommen, könne ansonsten nichts Genaueres sagen, vor allem auch nicht, wie schnell es gefahren ist. Er könne noch nicht einmal mit Sicherheit sagen, ob die von ihm früher angegebene Reihenfolge „erster Aufprall – zweiter Aufprall – Passieren des Motorrads“ tatsächlich so richtig ist.

Die Aussage des Zeugen Felix K. wiederum (vgl. zu dessen Angaben S. 4/7 des o.g. Protokolls = Bl. 253/256 d.A.) lässt sich bzgl. der o.g. Fragestellungen dahingehend zusammenfassen, dass der Zeuge letztlich überhaupt nichts mehr wusste, bis allein auf die Behauptung, er habe eine Vollbremsung einlegen müssen, um eine Kollision mit einem ihm entgegenkommenden, seine Fahrbahn schneidenden Motorrad zu vermeiden. Angemerkt sei, dass auch bereits den Protokollen bzgl. der Aussagen dieses Zeugen im Parallelverfahren des LG München II, Az.: 9 O 5239/10 (jetzt 14 O 5239/10), vom 13.09.2012 (vgl. S. 2-​4 des Sitzungsprotokolls = Bl. 122-​124 der Beiakten) sowie in hiesigem Verfahren in der erstinstanzlichen Sitzung vom 30.09.2015 (vgl. Bl. 135-​137 d.A.) nichts Substantiierteres zu entnehmen ist.

Entgegen dem Antrag des Klägers war vom Senat kein Sachverständigengutachten zu der Behauptung, der Sohn des Klägers hätte ohne Vollbremsung eine Kollision mit dem entgegenkommenden Motorrad nicht vermeiden können, zu erholen. Denn der während der Anhörung des Klägers und Einvernahme des Zeugen anwesende unfallanalytische Sachverständige Dipl.-​Ing. (FH) Jürgen Z. hat ausgeführt (vgl. S. 8 des o.g. Protokolls = Bl. 257 d.A.), dass die für die unfallanalytische Untersuchung erforderlichen Anknüpfungstatsachen hier nicht vorliegen.

Nachdem der Kläger seiner sekundären Darlegungslast bzgl. des Problems der Einwirkung von außen nicht genügt hat, konnte auch die Frage dahin gestellt bleiben, ob die beiden vom Kläger behaupteten Kollisionen überhaupt stattgefunden haben.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.