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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 08.02.2017 - 3 B 12/16 - Befreiung von der Schutzhelmpflicht für Motorradfahrer

BVerwG v. 08.02.2017: Befreiung von der Schutzhelmpflicht für Motorradfahrer


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 08.02.2017 - 3 B 12/16) hat entschieden:
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung eines Motorradfahrers von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Das Ermessen wird nicht ohne Weiteres auf Null reduziert, wenn der Motorradfahrer die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geforderte ärztliche Bescheinigung vorlegt, dass ihm das Tragen eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.


Siehe auch Schutzhelm für Motorradfahrer und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt, dass der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.

Der Kläger beantragte im Februar 2012 erneut die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms während der Fahrt mit dem Motorrad (§ 21a Abs. 2 Satz 1 StVO) und legte hierzu die Bescheinigung eines Facharztes für Orthopädie vor. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2012 ab. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setze voraus, dass ein nachweisbar dringender Bedarf bestehe; das sei im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen. Ein solcher Bedarf sei dem Antrag des Klägers nicht zu entnehmen, der sowohl eine Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) als auch der Klasse A (Kraftrad) besitze und deshalb in seiner Mobilität auch bei einem Verzicht auf das Fahren mit einem Kraftrad nicht eingeschränkt sei. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b i.V.m. § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO stehe im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen sei entgegen der Annahme des Klägers auch dann nicht auf Null reduziert, wenn das in Randnummer 97 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 46 StVO geforderte ärztliche Gutachten vorgelegt worden sei. Auch die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten sei nicht zu beanstanden.

Der Kläger stützt seine Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich darauf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe. Dieser Zulassungsgrund liege, wie er in seiner Beschwerdebegründung vom 16. Februar 2016 geltend macht, deshalb vor, weil die Rechtmäßigkeit der Versagung der Ausnahmegenehmigung von der Auslegung des Wortlauts der Randnummern 96 und 97 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 46 StVO abhänge und davon, inwieweit danach die Vorlage eines ärztlichen Attestes ausreiche, um das Ermessen der Behörde auf Null zu reduzieren. Das verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon deshalb, weil die vom Kläger für notwendig erachtete Auslegung einer Verwaltungsvorschrift keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuwerfen vermag; denn hierbei handelt es sich nicht um die Auslegung von revisiblem Bundesrecht, sondern einer verwaltungsinternen Handlungsanweisung ohne Rechtssatzqualität (vgl. zur mangelnden Revisibilität von Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Beschluss vom 18. August 2005 - 5 B 68.05 - juris Rn. 6 m.w.N.). Abgesehen davon lässt die Beschwerdebegründung vom 16. Februar 2016 jegliche Auseinandersetzung mit den Gründen vermissen, die das Berufungsgericht im angegriffenen Beschluss dafür anführt, weshalb es gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO auch nach der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde steht, ob sie die beantragte Ausnahmegenehmigung erteilt. Am Fehlen hinreichender Darlegungen dazu, inwieweit unter Berücksichtigung dieser Erwägungen noch revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf verbleibt, ändert auch der Schriftsatz des Klägers vom 30. März 2016 nichts. Er ist erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen, die am 22. Februar 2016 endete. Selbst wenn man im dortigen Klägervortrag zur Frage einer Ermessensreduzierung lediglich Erläuterungen hinsichtlich der dazu aufgeworfenen Frage sähe, die damit trotz dieser Fristüberschreitung noch berücksichtigungsfähig wären (vgl. dazu u.a. Kuhlmann, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2016, § 133 Rn. 16), könnte das der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Ausführungen beschränken sich darauf, das Klägervorbringen aus der Berufungsbegründung zu wiederholen, ohne dass auf die Erwägungen des Berufungsgerichts eingegangen wird. Es liegt im Übrigen schon nach dem Wortlaut von § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO ("Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller ...") auf der Hand, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde liegt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 13. März 1997 - 3 C 2.97 - BVerwGE 104, 154 <156 f.>). An dieser Entscheidung des Verordnungsgebers ändert sich nichts dadurch, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber die in Randnummer 97 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 46 StVO vorgesehene ärztliche Bescheinigung beibringt. Sie dient - wie das Berufungsgericht der Verwaltungsvorschrift zutreffend entnimmt - lediglich dem Nachweis dafür, dass für den Betroffenen aus ärztlicher Sicht das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Wird vom Betroffenen ein solcher Nachweis geführt, reduziert sich damit das von der Straßenverkehrsbehörde auszuübende Ermessen nicht auf Null. Das Berufungsgericht verweist zu Recht darauf, es heiße insoweit in Wiederholung des Wortlauts von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO auch in der vom Kläger angeführten Randnummer 96 der Verwaltungsvorschrift lediglich, dass Personen von der Schutzhelmtragpflicht im Ausnahmewege befreit werden "können", wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, nicht aber, dass die Betroffenen in einem solchen Falle von der Helmtragepflicht befreit werden müssen.

Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 30. März 2016 zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache darüber hinaus darauf abstellt, dass es um die Problematik gehe, ob die Ausnahmegenehmigung gewährt werde, obwohl er auch eine Fahrerlaubnis für Personen- und Lastkraftwagen besitze, handelt es sich um ein im Beschwerdeverfahren gänzlich neues Vorbringen; es muss außer Betracht bleiben, da die Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei Eingang dieses Schriftsatzes bereits abgelaufen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.



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