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Landgericht Bonn Urteil vom 25.01.2017 - 1 O 134/16 - Kollision eines Linksabbiegers mit einem nachfolgenden mit Blaulicht fahrenden Polizeifahrzeug

LG Bonn c. 25.01.2017: Kollision eines Linksabbiegers mit einem nachfolgenden mit Blaulicht fahrenden Polizeifahrzeug


Das Landgericht Bonn (Urteil vom 25.01.2017 - 1 O 134/16) hat entschieden:
Kommt es beim Linksabbiegen zu einer Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr, nämlich mit einem mit Blaulicht fahrenden Polizeiwagen, so kann die Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge zu einer alleinigen Haftung des Linksabbiegers führen.


Siehe auch Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge - Wegerechtsfahrzeuge und Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger


Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls mit einem Polizeifahrzeug geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Pkw der Marke L, amtliches Kennzeichen .... Das beklagte Land ist Halter des Polizeifahrzeuges der Marke W, amtliches Kennzeichen NRW ....

Am 04.12.2014 gegen 06:23 Uhr befuhr der Zeuge T mit dem klägerischen Fahrzeug in C die D-​Straße aus Fahrtrichtung Verteilerkreis kommend in Fahrtrichtung der Straße "J". Vor dem Zeugen T fuhr ein N, hinter ihm befand sich ein weiteres Fahrzeug. Vor dem vorausfahrenden N lief plötzlich eine flüchtige Person gefolgt von einem Polizisten quer über die Fahrbahn und wieder zurück, bis der Flüchtige in Höhe des Einfahrtbereichs des Autohauses H von Polizisten festgenommen wurde. Durch die Verkehrssituation fuhren alle Fahrzeuge zunächst mit reduzierter Geschwindigkeit und nahmen nach der Festnahme wieder etwas an Geschwindigkeit auf.

Der Zeuge T wollte sodann - ebenso wie das vor ihm befindliche Fahrzeug - nach links auf einen Parkplatz einer Bäckerei abbiegen. Der Zeuge T verlangsamte daher erneut seine Geschwindigkeit und setzte den Fahrtrichtungsanzeiger nach links. Er beobachtete den rückwärtigen Verkehrsraum durch Schulterblick und Blick in den linken Außenspiegel. Hierbei übersah er, dass sich von hinten ein Polizeiwagen mit Blaulicht näherte. Als der Zeuge T sein Fahrzeug nach links lenkte, kam es zur Kollision mit dem vom Beklagten zu 2) geführten Streifenwagen.

Der Pkw der Klägerin wurde im Bereich der vorderen linken Fahrzeugseite, der Streifenwagen im Bereich der vorderen rechten Fahrzeugseite beschädigt.

Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Auf die Bußgeldakte der Stadt C, Az. ... wird Bezug genommen.

Nachdem die Vollkaskoversicherung der Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 7.436,23 EUR regulierte, forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 09.03.2016 unter Fristsetzung bis zum 21.03.2016 erfolgslos zur Begleichung folgender Positionen auf:

Sachverständigenkosten 960,33 EUR
Selbstbeteiligung 300,00 EUR
Wertminderung 350,00 EUR
Pauschale Kostennote 25,00 EUR


Diese Beträge abzüglich der Schadenspauschale von 25,00 EUR sind Gegenstand der Klage.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe mit überhöhter Geschwindigkeit überholt. Da der Polizeieinsatz bereits beendet gewesen sei, sei das Links-​Überholen der Fahrzeugkolonne durch das Polizeifahrzeug nicht mehr notwendig gewesen. Der Beklagte zu 2) habe ferner erkennen können, dass der Zeuge T beabsichtigte nach links abzubiegen. Hätte der Beklagte zu 2) das Martinshorn angeschaltet, hätte der Zeuge T das sich im toten Winkel befindende Polizeifahrzeug erkennen können.

Sie beantragt,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.610,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2016 zu zahlen,

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Kostennote der Rechtsanwälte I & Partner GbR, Rechtsanwalt I, Rechtsanwältin P, Rechtsanwalt E, Q ..., ... F, in Höhe von 255,85 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist hinsichtlich beider Klageanträge bereits deshalb unbegründet, da eine Haftungsüberleitung auf die Beklagte zu 1) vorliegt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75.Auflage 2016, § 839 Rn.3). Der Beklagte zu 2) hat vorliegend in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, nämlich in seiner amtlichen Eigenschaft als Polizeivollzugsbeamter, gehandelt. Die Klägerin ist dem diesbezüglichen Vortrag des Beklagten zu 2) nicht entgegengetreten. Gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG entfällt die persönliche Haftung des Kraftfahrzeugführers, wenn er in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt. Die Haftung der Beklagten zu 1) tritt damit an die Stelle der Eigenhaftung des öffentlichen Bediensteten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2005, 1 U 32/05, BeckRS 2012, 21307).

Eine Haftung der Beklagten zu 1) besteht jedoch ebenfalls nicht. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlung von 1.610,33 EUR verlangen.

Zwar haftet die Beklagte zu 1) grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG, weil das Fahrzeug der Klägerin bei dem Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) beschädigt wurde. Auch ist ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG für die Beklagte zu 1) nicht gegeben. Es ist nicht auszuschließen, dass ein höchst sorgfältiger Fahrer in der Lage des Beklagten zu 2) die Fahrweise des Zeugen T so rechtzeitig hätte erkennen können, dass sich der Unfall möglicherweise hätte vermeiden lassen.

Auf der anderen Seite haftet auch die Klägerin nach § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Für den Zeugen T als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs war der Verkehrsunfall schon deshalb nicht unanwendbar, da er erst durch sein Linksabbiegen verursacht worden ist.

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gem. §§ 17 Abs.1 und 2 StVG führt jedoch zu einer alleinigen Haftung der Klägerin.

Weder für die Klägerin noch für die Beklagtenseite lag ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG vor. Für den Unabwendbarkeitsnachweis reicht es aus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierbei kommt es allerdings nicht nur darauf an, wie ein "Idealfahrer" in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVG, 24. Auflage 2016, § 17 Rn. 8, m. w. N.). Gemessen an diesen Maßstäben hätten beide Parteien den Unfall abwenden können. Der Beklagte zu 2) indem er die Fahrzeugkolonne nicht überholt hätte, der Zeuge T, indem er nicht nach links abgebogen wäre.

Da der Schaden damit durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und somit die grundsätzliche Haftung beider Parteien feststeht, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht mehr nennenswert ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend zulasten der Klägerin gegeben.

Die Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer alleinigen Haftung der Klägerin. Bei Kollisionen mit dem nachfolgenden Verkehr streitet ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers. Den Linksabbieger treffen erhöhte Sorgfaltspflichten. Er muss insbesondere dem nachfolgenden Verkehr seine Aufmerksamkeit zuwenden. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen muss er Rückschau halten, § 9 Abs. 1 S. 4 StVO. Zur Rückschau sind sowohl der Innen- als auch der Außenspiegel zu benutzen; zur Überbrückung eines toten Winkels muss sich der Abbiegende ggf. zusätzlich auf andere Weise - bspw. durch Rückschau durch das Seitenfenster - vergewissern, ob der Abbiegevorgang ohne Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden kann. Eine zweite Rückschau vor dem Abbiegen ist nur dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, § 9 Abs. 1 Satz 4 HS. 2 StVO. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Überholen durch den nachfolgenden Verkehr technisch unmöglich ist oder auch unter Berücksichtigung grober Fahrfehler nicht erwartet werden kann (Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-​StrVerkR, 1. Auflage 2016, § 9 Rn.37f; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, StVO, 24. Auflage 2016, § 9 Rn.22).

Der Zeuge T2 hat vorliegend seine doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO verletzt. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Klägerin, wonach der Zeuge T den rückwärtigen Verkehrsraum lediglich durch einmaligen Schulterblick und Blick in den linken Außenspiegel beobachtete und das Polizeifahrzeug übersah, da es sich für ihn im toten Winkel befand.

Die Pflicht zur 2. Rückschau war auch nicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 HS 2 StVO ausgeschlossen. Das Fahrmanöver des Beklagten zu 2) war weder technisch unmöglich noch grob verkehrswidrig, sondern für den Zeugen T voraussehbar.

Vorliegend ist der Beklagte zu 2) unstreitig unter Einsatz von Sonderrechten, mit Blaulicht, gefahren. Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) käme daher nur dann in Betracht, wenn er die für den Fahrzeugführer eines mit Sonderrechten gemäß § 35 StVO ausgestatteten Fahrzeugs bestehenden Sorgfaltspflicht verletzt hätte.

Fahrer von Einsatzfahrzeugen haben den auch bei der Ausübung von Sonderrechten geltenden und sich aus § 1 StVO ergebenden Grundsatz zu beachten, darauf Bedacht zu nehmen, dass bei der Einsatzfahrt keine anderen Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen. Wenn sie aufgrund der Inanspruchnahme von Sonderrechten von den Bestimmungen der StVO abweichen dürfen, müssen sie bei ihrer Fahrweise berücksichtigen, dass Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften eine erhöhte Unfallgefahr für andere Straßenbenutzer begründen. Sie müssen die Inanspruchnahme von Sonderrechten deshalb durch besondere Vorsicht ausgleichen, die umso größer zu sein hat, in je weiterem Umfang sich der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt (vgl. hierzu Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, aaO, § 35 Rn. 16 ff).

Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Beklagten zu 2) als Fahrer des Polizeifahrzeugs kein Sorgfaltspflichtverstoß angelastet werden.

Der Beklagte zu 2) musste in der konkreten Situation nicht mit einem plötzlichen Fahrstreifenwechsel des Zeugen T rechnen und sich daher nicht für ein entsprechendes Ausweichmanöver bereithalten. Aus dem Vertrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass der Zeuge T bereits den Blinker gesetzt hatte, als der Beklagte zu 2) zum Überholvorgang der Fahrzeugkolonne ansetzte, mithin hinsichtlich des geplanten Abbiegemanövers vorgewarnt war. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, fuhr der Zeuge T unmittelbar nach der Festnahme noch mit langsamer Geschwindigkeit auf der rechten Fahrbahnseite. Aus der Sicht des Beklagten zu 2) war es daher naheliegend anzunehmen, dass sich die Fahrer der Fahrzeugkolonne auf die Durchfahrt des mit Blaulicht fahrenden Einsatzfahrzeugs eingerichtet hatten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Aufmerksamkeit der Kraftfahrzeugfahrer durch die unmittelbar zuvor erfolgte Festnahme in besonderem Maße auf die Umgebung gelenkt war und sie mit dem Einsatz weiterer Einsatzkräfte zur Unterstützung der vor Ort tätigen Beamten rechnen mussten.

Der Beklagte war auch nicht gehalten, neben dem Blaulicht das Martinshorn einzuschalten. Das Einschalten des Martinshorns war aus den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht angezeigt. Ausweislich der dienstlichen Äußerung des Beklagten zu 2) war es einsatzbedingt notwendig, das Martinshorn nicht einzuschalten, um mögliche Schreie oder Rufe der Kollegen nicht zu überhören. Die Verkehrsteilnehmer waren durch den Einsatz des Blaulichts hinreichend gewarnt. Der Unfall ereignete sich im Dezember gegen 06:30 Uhr, mithin als es noch dunkel war. Gerade bei diesen Umständen ist ein Blaulicht durch einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer gut wahrzunehmen. Dass die anderen Verkehrsteilnehmer die Sonderrechte auch wahrnehmen konnten, ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass das dem Zeugen T vorausfahrende Fahrzeug, das nach dem klägerischen Vortrag offensichtlich auch nach links abbiegen wollte, hiervon Abstand nahm.

Schließlich verfängt auch der Einwand der Klägerin, dass der Streifenwagen der Beklagten zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, nicht. Angesichts der erheblichen Beschädigungen an beiden Fahrzeugen ausweislich der Lichtbilder der Bußgeldakte der Stadt C ist es nicht ausgeschlossen, dass das Polizeifahrzeug mit höherer Geschwindigkeit überholt hat. Doch selbst unter Zugrundlegung einer (deutlich) erhöhten Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs besteht eine volle Haftung der Klägerin, so dass aus Sicht des Gerichts die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich war. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs ist nach § 35 Abs. 1 StVO grundsätzlich von den allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen befreit. Bei Annäherungen an eine Kreuzung oder Einmündung im Falle einer Rotlicht zeigenden Ampel ist er zwar verpflichtet, so zu fahren, dass er sich durch Einblick in die vorfahrtsberechtigte Straße vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt haben. Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Der Zeuge T zählte als Linksabbieger nicht zu denjenigen Verkehrsteilnehmern, die sich auf ein Vorfahrtrecht berufen konnten, zumal nicht vorgetragen ist, dass der Beklagte zu 2) erst dann zum Überholvorgang ansetzte, nachdem der Zeuge T bereits dem Blinker betätigte (s.o.).

Unter diesen Umständen ist ein schuldhaftes Verhalten auf Beklagtenseite nicht festzustellen, so dass die Klägerin für die erlittenen Schäden keinen Ersatz beanspruchen kann. Die Betriebsgefahr des Polizeifahrzeugs tritt vielmehr hinter die durch schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise erheblich erhöhte Betriebsgefahr des Pkws der Klägerin vollständig zurück.

Damit scheiden auch Ansprüche nach Amtshaftungsgrundsätzen gemäß §§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, die ein Verschulden des für den Hoheitsträger Handelnden voraussetzen, aus.

Mangel Hauptanspruch besteht auch der daran geknüpfte Zinsanspruch nicht.

Gleiches gilt für die begehrte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.


Streitwert: 1.610,33 EUR