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Das Verkehrslexikon

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OLG Saarbrücken Urteil vom 01.02.2017 - 5 U 45/16 - Leistungsausschluss wegen Alkoholisierung

OLG Saarbrücken v. 01.02.2017: Leistungsausschluss wegen alkoholbedingter Bewusstseinsbeeinträchtigung


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 01.02.2017 - 5 U 45/16) hat entschieden:
Nähert der alkoholisierte Versicherungsnehmer sich einer ihm als unfallträchtig bekannten Stelle mit einer um mindestens 50 km/h überhöhten Geschwindigkeit, obwohl zwei andere Fahrzeuge vor ihm gerade kurz hintereinander über einen sehr kurzen Fahrstreifen auf die Autobahn aufgefahren waren und erkennbar war, dass mit der Einleitung eines Überholvorgangs durch das hintere Fahrzeug zu rechnen war, ist das nur mit einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung zu erklären. Der Unfallversicherungsschutz ist deshalb ausgeschlossen.


Siehe auch Alkohol und Unfallversicherung und Insassen-Unfallversicherung


Gründe:

i.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten aus einem Unfallversicherungsvertrag, die mit Blick auf eine erhebliche Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt und einen darauf bezogenen Risikoausschluss in den einschlägigen Versicherungsbedingungen streitig ist.

Der Kläger schloss bei der Beklagten mit Vertragsbeginn zum 01.09.2008 einen Unfallversicherungsvertrag (Versicherungsschein Nr. …, Bl. 31 d.A.). Als Versicherungsleistungen sind eine Invaliditätsleistung (Vollinvaliditätssumme von 765.810 €) bzw. eine monatliche Unfall-​Rente (3.828,80 €) vereinbart. Dem Vertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungs-​Bedingungen 2008 der Beklagten zu Grunde (im Folgenden: AUB, Bl. 33 Rs. d.A.).

Gemäß Ziff. 1.1 AUB bietet der Vertrag Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Voraussetzung ist eine unfallbedingt voraussichtlich länger als drei Jahre unverändert bestehen bleibende Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.1.1.1 AUB). Die Invalidität muss gemäß Ziff. 2.1.1.1 AUB innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht worden sein.

Unter Ziff. 5 AUB sind Risikoausschlüsse festgeschrieben. Gemäß 5.1.1 AUB besteht kein Versicherungsschutz für
"Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen […]"
Nach Ziff. 5.1.2 leistet die Beklagte nicht bei Unfällen,
"die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht."
Unter Ziff. 13 der in den Vertrag einbezogenen "Besonderen Vereinbarungen Unfallschutz Comfort" (im Folgenden: BV, Bl. 38 Rs. d.A.) findet sich in Ziff. 13 eine Sonderregelung für die Fälle der "Trunkenheit (ohne Lenken Kfz)":
"In Abänderung von Ziffer 5.1.1 R+V AUB 2008 sind auch Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, soweit diese auf Trunkenheit beruhen, mitversichert. Ausgeschlossen bleiben jedoch Unfälle dieser Art beim Lenken von Kraftfahrzeugen."
Am 28.05.2014 hatte der Kläger einen schweren Verkehrsunfall. Er fuhr gegen 17:50 Uhr mit seinem Kleinlastwagen auf der linken Spur der Bundesautobahn A 620 im Bereich der Anschlussstelle Geislautern/Wehrden vor der Anschlussstelle Völklingen auf ein anderes Fahrzeug auf. Er und seine beiden Mitfahrer, die Zeugen A. und K., hatten vorher Alkohol getrunken. Beim Kläger wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,18 Promille festgestellt. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 14.04.2015 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt (Bl. 235 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, 63 Js 1064/14).

Das klägerische Fahrzeug hatte vor der Kollision eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 130-​154 km/h anstelle der zulässigen 80 km/h (siehe dazu die unangefochtenen Feststellungen auf S. 5/6 des Ersturteils, Bl. 166 f. d.A.).

Der Kläger wurde wegen seiner Unfallverletzungen für zwei Tage stationär aufgenommen. Im Entlassungsbrief des C. Klinikums S. vom 30.05.2014 (Bl. 45 d.A.) heißt es:
"Diagnosen:

Verkehrsunfall mit 80 km/h mit

- großflächiger Schürfung li Oberkörper und Arm
- SHT Grad 1
- Prellung li Thorax und Becken
[…]

Procedere:

[…]
Die Kontrolluntersuchungen blieben ohne pathologischen Befund. […] Bei gutem AZ und reizlosen Wundverhältnissen wird Herr Sch. nach Hause entlassen. […]"
Der Kläger zeigte unter dem 27.06.2014 den Unfall an. In der Unfallanzeige teilte er den bei ihm gemessenen Promillewert mit und schilderte den Unfallhergang wie folgt (Bl. 44 d.A.):
"Ich befand mich auf der A 620 Saarlouis Richtung SB Höhe Völklingen Geislautern auf der Überholspur, als ein Corsa direkt nach Auffahrt auf die Autobahn zum Überholen ansetzte, ohne in den Rückspiegel zu schauen. Daraufhin prallten wir zusammen, da ich schon auf der gleichen Höhe war wie der Corsafahrer, der mich anscheinend nicht gesehen hat."
Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 16.07.2014 (Bl. 47 d.A.) die Anerkennung ihrer Leistungspflicht und berief sich auf den Risikoausschluss für die Fälle der Unfälle durch alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen im Straßenverkehr. Die ärztliche Bescheinigung des Dr. P. zur Feststellung einer Invalidität durch eine "ausgeprägte funktionseinschränkende und kosmetisch störende Narbenbildung an der linken Körperseite (Schulter, Oberarm, Unterarm, linke Thoraxwand, linke Beckenregion)" sowie eine posttraumatische Verarbeitungsstörung datiert vom 25.06.2015 (Bl. 5 d.A.).

Der Kläger hat in erster Instanz die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Versicherungsschutz aus dem Unfallversicherungsvertrag wegen des Unfallereignisses vom 28.05.2014 zu gewähren und ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Einen Kausalzusammenhang zwischen seiner Trunkenheit und dem Unfall hat er in Abrede gestellt. Dieser sei vielmehr ausschließlich auf einen groben Verkehrsverstoß des Unfallgegners zurückzuführen, der gemeinsam mit einem anderen Fahrzeug, von der Autobahnauffahrt kommend, unmittelbar vor ihm auf die Überholfahrbahn ausgeschert sei. Die Überschreitung der im Unfallbereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit habe mit der Alkoholisierung nichts zu tun gehabt. Der Kläger hat die Sitzungsniederschrift vom 08.05.2015 aus dem ebenfalls beim Landgericht Saarbrücken geführten Verkehrsunfallprozess 16 O 270/14 mit seiner eigenen Unfallschilderung sowie den Aussagen der dort vernommenen Zeugen - unter anderem die vom Kläger auch im hiesigen Prozess benannten Mitfahrer A. und K. - zur Akte gereicht und sich mit der Verwertung einverstanden erklärt (Bl. 71 d.A.). Damals hatte der Kläger erklärt, er sei „etwas schneller gefahren wie 80"; er fahre im betreffenden Bereich der Autobahn stets auf der linken Spur, um eine Kollision zu vermeiden, weil er wisse, dass dort nur eine sehr kurze Ausfahrt sei (S. 6 des Ersturteils, Bl. 167 d.A.; S. 2 f. der Sitzungsniederschrift 16 O 270/14, Bl. 73 f. d.A.).

Der Kläger hat eine unfallbedingte Invalidität damit begründet, dass seine körperliche Leistungsfähigkeit, wie von Dr. P. festgestellt, durch den Unfall beeinträchtigt sei.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Feststellungsantrag sei wegen des Vorrangs einer möglichen Leistungsklage schon unzulässig. Im Übrigen hat sie die Klage für unbegründet gehalten und sich auf den Beweis des ersten Anscheins dafür berufen, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall hindeute. Sie hat behauptet, der Kläger sei aufgrund einer starken Alkoholisierung unaufmerksam gewesen und habe infolge einer Fehl- bzw. Spätreaktion den Aufprall nicht mehr verhindern können.

Vorsorglich hat die Beklagte jegliche unfallbedingte Invalidität in Abrede gestellt.

Das Landgericht hat das im Verkehrsunfallprozess LG Saarbrücken - 16 O 270/14 - erstellte verkehrstechnische Gutachten des Sachverständigen Dr. Pr. gemäß § 411a ZPO verwertet und die Klage auf der Grundlage der dortigen Feststellungen mit Urteil vom 14.07.2016 abgewiesen. Der Unfall sei durch eine auf Trunkenheit beruhende Geistes- oder Bewusstseinsstörung im Sinne der Ziffer 5.1.1 AUB jedenfalls mitverursacht worden.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.

Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt.

Nach seiner Auffassung ist die Annahme des Landgerichts, für den Unfall sei eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung (mit-​)ursächlich gewesen, falsch. Er meint, er habe mit seinem unter Zeugenbeweis gestellten Vorbringen, wonach der Unfall allein auf das Fehlverhalten des Unfallgegners zurückzuführen gewesen sei, den gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins erschüttert. Richtiger Weise komme es nicht allein darauf an, ob der Unfall mit derselben Wahrscheinlichkeit auch geschehen wäre, wäre er nüchtern gewesen, sondern darauf, ob die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass dies bei fehlender oder geringerer - unterhalb der Bewusstseinsstörung liegenden - Alkoholisierung der Fall gewesen wäre.

Der Kläger hält entgegen der Auffassung des Landgerichts auch für unbeachtlich, dass der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. Es könne nicht vorausgesetzt werden, dass ein nüchterner oder geringer - unter 0,8 Promille - alkoholisierter Verkehrsteilnehmer sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten hätte.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 14.07.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 271/15, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz aus der herrschenden für die Partei bestehenden Unfallversicherung wegen des Unfallereignisses vom 28.05.2014 auf der BAB A 620 bei Völklingen zu gewähren, sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Einschätzung spricht nach den Feststellungen des Sachverständigen Pr., wonach zum Zeitpunkt der Kollision der Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs vollständig abgeschlossen gewesen sei, für eine alleinige Haftung des Klägers, jedenfalls nichts für eine alleinige Verantwortung des Unfallgegners.

Der Senat hat auf Antrag beider Parteien die Akte des Verkehrsunfallprozesses - LG Saarbrücken, 16 O 270/14 - sowie die Akte 62 Js 1064/14 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zu Beweiszwecken beigezogen.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 21.01.2016 und vom 16.06.2016 und des Senats vom 01.01.2017 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 14.07.2016 verwiesen. Außerdem nimmt der Senat Bezug auf die Akte LG Saarbrücken, 16 O 270/14, namentlich auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 08.05.2015 (Bl. 89 der Akte LG Saarbrücken 16 O 270/14; Ablichtung Bl. 72 d.A.) und auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Pr. vom 08.01.2016 (Bl. 149 der Akte LG Saarbrücken 16 O 270/14 ), sowie die Akte 62 Js 1064/14 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, dort insbesondere auf das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 14.04.2015 (Bl. 235 der Ermittlungsakte) sowie den in dem Strafurteil in Bezug genommenen Strafbefehl vom 14.01.2015 (Bl. 206 der Ermittlungsakte).


II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Die Frage, ob die besondere Prozessvoraussetzung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist, bedarf, wie das Landgericht zutreffend ausführt, keiner Klärung, da die Klage insgesamt in der Sache abweisungsreif ist (vgl. Senat, Urt. v. 21.01.2009 - 5 U 249/08 - VersR 2009, 1109; zur Bejahung des Feststellungsinteresses trotz grundsätzlicher Möglichkeit der Leistungsklage in Fällen, in denen die Bezifferung eines Leistungsantrags wegen unklaren Invaliditätsgrads schwierig wäre und eine aufwändige medizinische Begutachtung erforderte, Senat, Urt. v. 13.10.1999 - 5 Q 412/99 - zfs 2000, 165; v. Rintelen in: Beckmann/Matusche-​Beckmann, Versicherungsrechts-​Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 23 Rdn. 36; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rdn. 7a).

2. Zu Recht hat das Landgericht die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Versicherungsschutz wegen des Unfallereignisses vom 28.05.2014 zu gewähren, abgelehnt. Ihre Leistungspflicht ist nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.

a. Allerdings kommt der Risikoausschluss gemäß Ziffer 5.1.2 AUB für Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, nicht zum Tragen.

Soweit insbesondere eine Straftat gemäß § 315 c Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) oder § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) in Betracht kommen könnte, kann von einer vorsätzlichen Begehung nicht ausgegangen werden. Der Kläger müsste zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigt war, welche die Erfüllung der im Verkehr zu stellenden Anforderungen ausschloss. Nach einhelliger Rechtsprechung der Strafgerichte existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Täter bei Antritt einer Fahrt nach hohem Alkoholkonsum stets (bedingt) vorsätzlich handele, weil sich gerade Personen mit hohem Blutalkoholgehalt durchaus noch fahrsicher fühlten (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2014 - 5 U 1/14 - zfs 2015, 220; siehe zum Beispiel OLG Celle, NZV 1998, 123; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 316 Rdn. 29, m.w.N.). Die Beklagte hat nicht substanziiert behauptet und unter Beweis gestellt, dass und warum der Kläger die eigene Fahruntüchtigkeit zumindest billigend in Kauf genommen hätte.

b. Das Landgericht hat zutreffend jedoch die Voraussetzungen des Risikoausschlusses gemäß Ziff. 5.1.1 AUB in Verbindung mit Ziff. 13 BV als erfüllt angesehen.

Danach sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, beim Lenken von Kraftfahrzeugen vom Versicherungsschutz ausgenommen. Der Ausschluss erfasst Risiken, die über das normale Unfallrisiko hinausgehen, weil der Versicherte bei den genannten Zuständen nicht in der Lage ist, eine drohende Unfallgefahr klar zu erkennen oder überhaupt wahrzunehmen und sich zur Vermeidung des Unfalls entsprechend richtig zu verhalten. Für diese erhöhten Risiken will der Unfallversicherer nicht eintreten (Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Nr. 5 AUB 2010, Rdn. 7).

(1) Bewusstseinsstörung im Sinne der Nr. 5.1.1 AUB ist nicht erst die völlige Bewusstlosigkeit. Relevant sind alle, insbesondere auf Alkoholgenuss beruhenden erheblichen Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die den Versicherten außerstande setzten, Gefahrenlagen in der gebotenen Weise zu begegnen (BGH, Urt. v. 24.9.2008 - IV ZR 219/07 - VersR 2008, 1683; Urt. v. 27.2.1985 - IVa ZR 96/83 - VersR 1985, 583). Das kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, weil die Frage, was genau dem Versicherten abverlangt wird, nur situationsbezogen beantwortbar ist (Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Nr. 5 AUB 2010, Rdn. 9).

Für Fälle der Trunkenheit im Straßenverkehr greift die Rechtsprechung im Versicherungsvertragsrecht - auch der Senat - auf die Grundsätze zurück, die von den Straf-​gerichten zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit entwickelt worden sind. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit ist grundsätzlich eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Ausschlussklausel gegeben (BGH, Urt. v. 30.10.1985 - IVa ZR 10/84 - VersR 1986, 141; Senat, Urt. v. 30.07.2014 - 5 U 1/14 - zfs 2015, 220; Urt. v. 21.1.2009 - 5 U 249/08 - VersR 2009, 1109; OLG Düsseldorf, VersR 2013, 1166; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AUB 2010 Ziff. 5, Rdn. 13 [jeweils: kein Gegenbeweis möglich]; OLG Celle, VersR 2009, 1215 [Bewusstseinsstörung "regelmäßig" anzunehmen]; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Nr. 5 AUB 2010, Rdn. 13). Je nach Art der Verkehrsteilnahme gelten unterschiedliche Grenzwerte. Ein Kraftfahrer ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig (Senat, Urt. v. 30.07.2014 - 5 U 1/14 - zfs 2015, 220).

Dass der Kläger mit 1,18 Promille die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit überschritten hatte, als es zum Unfall kam, und damit eine trunkenheitsbedingte Bewusstseinsstörung beim Lenken eines Kraftfahrzeugs vorlag, ist unstreitig. (2) Die Klausel des Nr. 5.1.1 AUB schließt Unfälle im Zustand einer durch Alkohol verursachten Bewusstseinsstörung nur aus, wenn diese für den Unfall (adäquat) kausal war. Mitursächlichkeit genügt (Senat, Urt. v. 05.04.2006 - 5 U 633/05 - zfs 2006, 336; OLG Köln, VersR 2006, 255; OLG Celle, VersR 1983, 1181; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AUB 2010 Ziff. 5, Rdn. 21; Mangen in: Beckmann/Matusche-​Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl. 2015, § 47 Rdn. 40).

Die Beweislast für den Kausalzusammenhang liegt - anders als die Beklagte annimmt - beim Versicherer. Sind allerdings eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und damit eine Bewusstseinsstörung des Versicherten festgestellt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall (BGH, Urt. v. 30.10.1985 - IVa ZR 10/84 - VersR 1986, 141; Senat, Urt. v. 21.1.2009 - 5 U 249/08 - VersR 2009, 1109; Senat, Urt. v. 12.09.2001 - 5 U 19/01 - zfs 2002, 32; OLG Köln, VersR 2013, 1166; OLG Düsseldorf, r+s 2000, 445; OLG Hamm, zfs 1997, 264; Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 178 Rdn. 17; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Nr. 5 AUB 2010, Rdn. 15). (3)

Entgegen der Annahme des Klägers durfte das Landgericht davon ausgehen, dass die Bewusstseinsstörung den Unfall zumindest mit auslöste. Der Kläger vermochte und vermag den für die (Mit-​)Ursächlichkeit sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu entkräften.

(a) Auszugehen ist von Folgendem:

Die Anerkennung eines Anscheinsbeweises für den Kausalzusammenhang zwischen alkoholbedingter Bewusstseinsstörung und Unfall rechtfertigt sich daraus, dass ein Verkehrsteilnehmer bei Erreichen der in der Rechtsprechung anerkannten Blutalkohol-​Grenzwerte in seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit so vermindert und in seiner Gesamtpersönlichkeit derart verändert ist, dass den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr durch rasches, angemessenes und zielbewusstes Handeln genügt werden kann (Jacob, Unfallversicherung AUB 2010, 2013, Ziff. 5.1.1, Rdn. 8). Ist er in einem solchen Zustand an einem Verkehrsunfall beteiligt, in dessen Vorfeld es - anders als etwa im Fall eines vom Fahrverhalten völlig unabhängigen technischen Versagens des Fahrzeugs - in irgendeiner Weise auf insoweit relevante Fähigkeiten ankommt, wie etwa die sinnliche, insbesondere räumliche Wahrnehmung, die Abschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten, das vorausschauende Erkennen potenzieller Gefahrensituationen, die Aufmerksamkeit und die Reaktionsbereitschaft und -schnelligkeit, so ist nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich davon auszugehen, dass die Alkoholisierung mit ihrer diese Fähigkeiten typischerweise abschwächenden oder gar aufhebenden Wirkung zu dem Unfall beigetragen hat und dass ein noch fahrtüchtiger Versicherter den Unfall hätte vermeiden oder doch zumindest - was ausreicht (dazu Jacob, Unfallversicherung AUB 2010,2 1013, 5.1.1, Rdn. 19) - die Unfallfolgen hätte geringer halten können.

Sucht, wie hier, der fahruntüchtige, unfallbeteiligte Versicherte den Anscheinsbeweis zu erschüttern, so muss er nicht etwa die Nichtkausalität der Bewusstseinsstörung für den Unfall beweisen. Andererseits genügt aber auch nicht die bloße denkgesetzliche Möglichkeit, dass er denselben Unfall auch ohne Alkoholeinfluss oder mit geringerer Alkoholisierung erlitten haben könnte (Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AUB 2010 Ziff. 5, Rdn. 22 f.). Er muss vielmehr Umstände darlegen und gegebenenfalls voll beweisen (Senat, Urt. v. 12.09.2001 - 5 U 19/01 - zfs 2002, 32), aus denen sich die ernsthafte und reale Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (OLG Naumburg, VersR 2005, 1233). Allgemein kann eine Erschütterung des Anscheinsbeweises im Sinne des Nachweises einer solchen Möglichkeit nur dann erfolgen, wenn der konkrete Sachverhalt so viele oder so gewichtige Besonderheiten aufweist, dass dem durch die allgemeine Lebenserfahrung nachgelegten Schluss die Grundlage entzogen ist (vgl. zu den dogmatischen Grundlagen Geipel, NZV 2015, 1). Davon kann in einer Konstellation wie der hiesigen, wie das Landgericht richtig ausführt, nur dann ausgegangen werden, wenn zwei Alternativen gleichermaßen möglich und wahrscheinlich sind und sich bei der einen die (Mit-​)Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit für den Unfall nicht feststellen lässt (Lang, NZV 1990, 169; Senat, Urt. v. 21.01.2009 - 5 U 249/08 - VersR 2009, 1109; Urt. v. 05.04.2006 - 5 U 633/05 - zfs 2006, 336).

(b) Letzteres ist hier unter keinem Gesichtspunkt anzunehmen, und zwar selbst dann nicht, wenn man die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, der Unfallgegner sei unmittelbar vor ihm auf die linke Spur ausgeschert, als richtig unterstellt.

i. Wäre der Abstand zwischen den beiden am Unfall beteiligten Fahrzeugen zum Zeitpunkt des Wechsels des Unfallgegners auf die vom Kläger benutzte Fahrspur so groß gewesen, dass diesem - unterstellt fahrtüchtig - genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um seine Geschwindigkeit derjenigen des nunmehr vorausfahrenden Fahrzeugs anzupassen, würden Besonderheiten, die zur Entkräftung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten, von vornherein fehlen. Der Kläger hätte dann - typischerweise wegen seiner Trunkenheit - schlicht nicht aufgepasst und/oder nicht rechtzeitig reagiert.

ii. Nichts anderes gilt unter den konkreten Bedingungen des Streitfalls aber selbst dann, wenn man die Angaben der Zeugen A. und K. zu Grunde legt, wie sie in der vom Kläger unter Erklärung des Einverständnisses mit der (urkundlichen) Verwertung zur Akte gereichten Sitzungsniederschrift des Landgerichts Saarbrücken im Verkehrsunfallprozessen 16 O 270/14 protokolliert sind, soweit diese mit den - unangegriffenen - objektiven technischen Feststellungen des Sachverständigen Dr. Pr. zu den Abstandsverhältnissen noch in Einklang zu bringen sind.

Danach wäre der Unfallgegner so knapp vor dem klägerischen Fahrzeug auf die linke Spur gefahren, dass der Abstand vor dem Zusammenstoß nur die vom Sachverständigen als Mindestmaß festgestellten 35-​66 Meter betragen hätte. Dass unter dieser Prämisse auch ein Fehlverhalten auf Seiten des den rückwärtigen Verkehr nicht hinreichend beachtenden Unfallgegners mitgewirkt hätte, stünde dem Risikoausschluss für sich genommen nicht entgegen (vgl. Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AUB 2010 Ziff. 5, Rdn. 22; OLG Celle, VersR 1983, 1131).

Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, wonach eine Erschütterung des Anscheinsbeweises auch unter dieser Prämisse mit Blick auf die konkreten Umstände allerdings schon an der Geschwindigkeitsübertretung des klägerischen Fahrzeugs, ohne die es nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zum Unfall gekommen wäre, scheitert.

Selbst wenn insbesondere in den Fällen der relativen Fahruntüchtigkeit, bei der über die Alkoholisierung hinaus zusätzliche alkoholbedingte Fahrfehler festgestellt werden müssen, zu schnelles Fahren als solches im Allgemeinen als noch nicht hinreichend alkoholtypisch angesehen wird (vgl. BGH, Urt. v. 03.04.1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779; OLG Naumburg, VersR 2005, 1573; OLG Celle, VersR 1997, 820; OLG Hamm, zfs 1997, 264; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AUB 2010 Ziff. 5 Rdn. 18), sprechen die Umstände des Streitfalls, in dem die Alkoholisierung einen Grad erreicht hatte, bei dem anerkanntermaßen kein Kraftfahrzeugführer den Anforderungen des Straßenverkehrs mehr gewachsen ist, für die Richtigkeit der landgerichtlichen Wertung. Hinweise auf eine andere lebensnahe Erklärung für das Hineinrasen in den 80 km/h-​Bereich als diejenige der alkoholbedingten Enthemmung und die damit einhergehende Verkennung von Risiken bzw. ihre Inkaufnahme sind nicht erkennbar (zum Anscheinsbeweis für das alkoholbedingte Verkennen von Risiken siehe auch Senat, Urt. v. 12.09.2001 - 5 U 19/01 - zfs 2002, 32). In diesem Sinne hat das OLG Düsseldorf für den Fall eines die Autobahn mit 230 km/h und einer Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille befahrenden Versicherungsnehmers ausgeführt, es sei bedeutungslos, ob jeder alkoholisierte Fahrer grundsätzlich dazu neige, schneller zu fahren, oder aber kompensativ besonders langsam; jedenfalls habe der Kläger sein Fahrzeug enthemmt bewegt, ohne dass ernsthaft in Betracht komme, dies stehe mit dem Alkoholgenuss nicht in Zusammenhang; gerade eine solche Fahrweise sei Ausdruck einer für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit typischen gesteigerten Risikobereitschaft (OLG Düsseldorf, r+s 2000, 445; zur typischerweise alkoholbedingten Enthemmung auch OLG Düsseldorf, r+s 2008, 9; OLG Naumburg, VersR 2005, 1233). Die vorliegend in Rede stehende Unfallkonstellation stellt sich schon auf der Basis der eigenen, im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Schilderung des Klägers im Verkehrsunfallprozess (LG Saarbrücken, 16 O 270/14), wie folgt dar: Der Kläger war ortskundig. Er pflegte im Bereich der Unfallstelle im Hinblick auf die ihm bekannte sehr kurze Autobahnauffahrt stets bereits frühzeitig auf die linke Spur zu wechseln, um Kollisionen mit auf die Autobahn auffahrenden Fahrzeugen zu verhindern. Er wusste, dass aus diesem Grund die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h reduziert war (S. 2 der Sitzungsniederschrift im Verfahren 16 O 270/14 vom 08.05.2015, Bl. 73 d.A.), so dass seine dem widersprechende, an anderer Stelle vorgetragene Behauptung, die Geschwindigkeitsbegrenzung sei übersehen worden (S. 2 des Schriftsatzes vom 16.03.2016, Bl. 137 d.A.), ersichtlich unwahr ist. Der Kläger will seine eigene Geschwindigkeit auf "etwas schneller" als 80 km/h eingeschätzt haben. Diese Einschätzung wäre aber grob falsch gewesen. Tatsächlich betrug die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Pr. zwischen 130 und 154 km/h.

Nimmt man all das zusammen, so zeigt sich: Der alkoholisierte Kläger näherte sich einer ihm als unfallträchtig bekannten Stelle. Vor ihm waren - was er wahrgenommen hatte (er hat vorgetragen, der Unfallgegner sei "gemeinsam mit einem anderen Fahrzeug" von der Autobahnauffahrt gekommen) - zwei Fahrzeuge kurz hintereinander über einen sehr kurzen Fahrstreifen auf die Autobahn aufgefahren. Diese konnten naturgemäß noch keine sehr hohe Geschwindigkeit erreicht haben, mit der Einleitung eines Überholvorgangs durch das hintere Fahrzeug war zu rechnen (vgl. für eine ähnliche Konstellation OLG Düsseldorf, r+s 2000, 445). Gleichwohl fuhr der Kläger um mindestens 50 km/h zu schnell in den Gefahrenbereich hinein. Dabei war er entweder völlig enthemmt oder aber er unterlag dem Irrglauben, er sei seinerseits nicht viel schneller als mit 80 km/h unterwegs. Gerade die Verkennung von Geschwindigkeiten und Entfernungen ist aber ebenfalls eine typische Wirkung von Alkohol (OLG Köln, VersR 2013, 1166; OLG Celle, VersR 1983, 1131). Wäre der Kläger weniger alkoholisiert gewesen, liegt nahe, dass er sich, der Vernunft folgend, dazu entschieden hätte, seine Ausgangsgeschwindigkeit zu reduzieren, um auf etwaige Unachtsamkeiten der auf die Autobahn aufgefahrenen Fahrzeugführer noch adäquat reagieren zu können (vgl. OLG Düsseldorf, r+s 2000, 445; zur Beibehaltung eines überhöhten Tempos trotz sich anbahnender Gefahren auch OLG Koblenz, zfs 2002, 31; OLG Hamm, zfs 1997, 264: Ursächlichkeit des Alkoholgenusses liege bei Nichtbeachtung zusätzlicher Gefahrenmomente nahe).

Hinzu kommt: Nach den Feststellungen des Sachverständigen Pr. hatte sich das Fahrzeug des Unfallgegners, wie lange auch immer, vor der Kollision bereits vollständig auf der linken Fahrbahn befunden (S. 25, 32 des Gutachtens, Bl. 112, 120 d.A.; siehe auch S. 6 des Ersturteils, Bl. 167 d.A.) und der Kläger will eine Vollbremsung eingeleitet haben (S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 08.05.2015 im Verfahren 16 O 270/14). Es besteht kein Anhalt dafür, dass ein fahrtüchtiger Fahrer nicht geistesgegenwärtiger gewesen wäre, auf den Spurwechsel schneller reagiert hätte und dadurch wenigstens zumindest die Wucht des Aufpralls und damit die Unfallfolgen hätte vermindern können (vgl. OLG Düsseldorf, r+s 2008, 9, für den Fall der Behauptung, ein Tier sei plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen: es liege auf der Hand, dass der Kläger wegen der Auswirkungen des Alkohols später als ein nicht oder nur wenig alkoholisierter Autofahrer in der Lage gewesen sei, das Tier zu erkennen und zu reagieren).

Nach alldem bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass sich die fehlende Verkehrstüchtigkeit als Gefahrenmoment in dem Unfall niedergeschlagen hat. Der Kläger hat keine Umstände dargetan, die den Schluss zuließen, das Unfallereignis sei von den Beeinträchtigungen seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit im Sinne der aufmerksamen Beobachtung des Umfelds und des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer, der realistischen Einschätzung von Abständen, Geschwindigkeiten und der damit zusammenhängenden Beherrschbarkeit des Fahrzeugs, des Erkennens etwaiger Gefahrensituationen und des angemessenen Einstellens darauf sowie der raschen Reaktion auf veränderte Verkehrssituationen, nicht relevant beeinflusst gewesen.

iii. Der Hinweis des Klägers darauf, dass die (Mit-​) Ursächlichkeit auch dann fehle, wenn der Unfall sich möglicherweise auch bei einem niedrigeren Grad alkoholischer Beeinflussung ereignet hätte, der keine Bewusstseinsstörung verursacht hätte (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 186 d.A.), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die vom Kläger insoweit zitierte Entscheidung des OLG Hamm (r+s 1987, 207) betraf einen Fall, in dem der alkoholisierte Versicherte im Fahrzeug eines seinerseits betrunkenen Kraftfahrers mitgefahren war (auch die vom OLG Hamm zitierten Ausführungen des BGH in dessen Urteil vom 27.02.1985 - IVa ZR 96/83 - VersR 1985, 583 - bezogen sich auf den Nachweis von Bewusstseinsstörung und ihrer Kausalität für den Unfall eines betrunkenen Mitfahrers). Das OLG Hamm hat zum Risikoausschluss dargelegt, zur Begründung der Kausalität genüge nicht die Feststellung, dass der verunglückte Versicherte sich in nüchternem Zustand von einem fahruntüchtigen Fahrer hätte mitnehmen lassen; vielmehr müsse ausgeschlossen werden, dass er sich auch in alkoholisch enthemmtem, aber nicht bewusstseinsgestörtem Zustand anders verhalten hätte; die Kausalitätsfrage müsse daher in der Weise gestellt werden, ob der Erfolg (Unfall) hinwegzudenken wäre, wenn die Bewusstseinsstörung (und nicht jegliche alkoholische Beeinflussung) entfiele. Das Gericht hat das im konkreten Fall verneint, insbesondere keinen Anscheinsbeweis angenommen, weil es keinen Satz der Lebenserfahrung gebe, wonach die Entscheidung, mit einem fahruntüchtigen Kraftfahrer zu fahren, als typische Ausfallerscheinung eines alkoholbedingt Bewusstseinsgestörten erscheinen ließe.

Dem ist der Streitfall nicht vergleichbar. Hier gilt ein Anscheinsbeweis, und selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung eines Fehlverhaltens des Unfallgegners kann von einer ihn erschütternden ernsthaften Möglichkeit, dass auch ein zwar alkoholisierter, aber eben nicht bewusstseinsgestörter Fahrer die Gefahrensituation ebenso verkannt oder beiseitegeschoben und ein ebenso unangepasstes Fahrverhalten und zum selben Zeitpunkt dieselbe Reaktion gezeigt hätte wie der Kläger, nicht ausgegangen werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat vermag der Anregung des Klägervertreters, die Revision zuzulassen, nicht zu folgen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die hier entschiedenen Fragen betreffen nicht die (anerkannten) Grundsätze des Anscheinsbeweises und seiner Entkräftung, sondern die nur für den hiesigen Einzelfall relevante Einschätzung, ob die konkreten Umstände die Annahme der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs zu tragen geeignet waren.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf der Grundlage der geschätzten Angaben des Klägers in der Klageschrift vom 06.10.2015 auf 50.000 € festgesetzt.