Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung). |
Anmerkung: Der Änderung der Rechtsprechung ist wahrscheinlich keine Dauer beschieden, denn das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 06.04.2017 - 3 C 24/15) auf die Revision der Klägerin hin das Berufungsurteil des VGH aufgehoben. |
das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse B ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erteilen. |
die Berufung zurückzuweisen. |