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OVG Saarlouis Beschluss vom 27.10.2017 - 1 A 163/17 - Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs

OVG Saarlouis v. 27.10.2017: Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs - Zwangsabmeldung und Gebührenfestsetzung




Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 27.10.2017 - 1 A 163/17) hat entschieden:

   Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen die Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, die Aufforderung zur Außerbetriebsetzung und die hierzu sowie zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung ergangenen Gebührenfestsetzungen.

Siehe auch
Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung - zwangsweise Außerbetriebsetzung
und
Betriebserlaubnis / -EG-Typgenehmigung - Zwangsstilllegung

Gründe:


Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 29.9.2014 und 15.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2015 gerichtete Klage abgewiesen. Durch den Bescheid vom 29.9.2014 hatte der Beklagte dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250.- EUR gemäß § 5 Abs. 1 FZV den Betrieb des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … im öffentlichen Straßenverkehr untersagt, ihn unter Hinweis auf die §§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 FZV sowie Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zur Vorlage des Fahrzeugsscheins und des Fahrzeugbriefes/der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Kennzeichenschilder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Verfügung aufgefordert und zugleich eine Gebühr in Höhe von 30,60 EUR festgesetzt. Durch den Bescheid vom 15.10.2014 war in Bezug auf die am 9.10.2014 im Wege der Entstempelung der Kennzeichen erfolgte zwangsweise Außerbetriebsetzung eine Gebühr von 76,70 EUR festgesetzt worden.




Der zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung eingereichte Schriftsatz vom 28.2.2017, demzufolge der Kläger die erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt und der den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzt, lässt nicht die Feststellung zu, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Soweit der Kläger weiterhin die Aufhebung der Betriebsuntersagung, der Aufforderung zur Vorlage des Fahrzeugscheins und des Fahrzeugbriefes/der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Kennzeichenschilder sowie der hierzu ergangenen Vollstreckungsandrohungen begehrt, hat die Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger durch diese Regelungen infolge der am 9.10.2014 durchgeführten zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durch Entstempelung der Fahrzeugkennzeichen nicht mehr beschwert ist und daher das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtungsklage entfallen ist.

Soweit der Kläger im Weiteren die in den Bescheiden vom 29.9.2014 und 15.10.2014 festgesetzten Verwaltungsgebühren anficht, ist die Klage zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.


1. Die im Bescheid vom 29.9.2014 festgesetzte Gebühr von 30,60 EUR ist auf der Grundlage der Gebührennummer 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu Recht ergangen.

1.1 Zunächst sind die dieser Gebührenfestsetzung zu Grunde liegenden Verwaltungsmaßnahmen rechtlich nicht zu beanstanden.

Dabei kann dahinstehen, ob die Betriebsuntersagung, wie die Zulassungsbehörde annimmt, ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 FZV oder, wie die Widerspruchsbehörde darlegt, in § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO findet. Die Eingriffsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten zweifellos vor, da unter dem 10.9.2014 festgestellt wurde, dass an dem auf den Kläger zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Prüfplakette bereits im November 2013 abgelaufen war. Demnach hat der Kläger seiner Pflicht aus § 29 Absatz 1 Satz 1 StVZO zuwider gehandelt, derzufolge er als Halter eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs dieses auf eigene Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit der Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen muss. Weitere Ausführungen sind insoweit mangels entsprechender Rügen des Klägers nicht veranlasst.

Anhaltspunkte dafür, dass das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, sind nicht gegeben. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zum Mittel der Betriebsuntersagung gegriffen hat. Zu sehen ist, dass die fällige Hauptuntersuchung im Zeitpunkt des Einschreitens der Behörde bereits seit mehr als neun Monaten überschritten war und der Kläger auf das behördliche Schreiben vom 11.9.2014, die Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und der Zulassungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nachzuweisen, in keiner Weise reagiert hat. Daher war die Zulassungsbehörde im Interesse der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer berechtigt, die Betriebsuntersagung gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 StVZO auszusprechen.




Soweit der Kläger die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme mit der Begründung in Abrede stellt, dass das Fahrzeug auf seinem privaten Grundstück abgestellt war und künftig nur noch dort habe bewegt werden sollen, kann ihm nicht gefolgt werden. Stellt der Halter ein Fahrzeug ausschließlich auf privatem Grund ab und beabsichtigt er keine Teilnahme am öffentlichen Verkehr, kann er gemäß § 14 Abs. 1 FZV die Fahrzeuge außer Betrieb setzen und dies der zuständigen Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung unverzüglich anzeigen und die Kennzeichen zur Stempelung vorlegen. Verzichtet der Fahrzeughalter auf eine Außerbetriebsetzung, bleiben auch solche Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr zugelassen, die faktisch nicht bewegt werden oder bewegt werden können. Solange ein Fahrzeug für den öffentlichen Verkehr zugelassen ist, hat der Fahrzeughalter aus Gründen der Verkehrssicherheit den Vorschriften und Anforderungen nachzukommen, die die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wie das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeben. Da der Kläger sein Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt hatte, war es weiter zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr zugelassen. Das bedeutet, dass der Kläger der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO vorgeschriebenen Verpflichtung zur Hauptuntersuchung seiner Fahrzeuge fristgerecht nachkommen musste. Da der Kläger dies trotz Aufforderung unterlassen hat, hat er erkennen lassen, dass er nicht gewillt ist, seinen Pflichten unverzüglich nachzukommen und sein Fahrzeug verkehrssicher zu halten. Die Zulassungsbehörde war daher aus Gründen der Gefahrenabwehr berechtigt, die notwendigen Maßnahmen in Form der Betriebsuntersagung zu treffen

   siehe Dauer in: Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 29 StVZO Rdnr. 20 m.w.N.

Im weiteren ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zulassungsbehörde dem Kläger auf der Grundlage der §§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 FZV aufgegeben hat, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen und hierzu den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie die Kennzeichenschilder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Verfügung vorzulegen. Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug gemäß § 5 Abs. 2 FZV nach Maßgabe des § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Außerbetriebsetzung erfüllt. Auch insoweit geben die vorgebrachten Zulassungsgründe keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.




Schließlich lassen auch die im Bescheid vom 29.9.2014 verfügte Androhung eines Zwangsgeldes (bezogen auf die Betriebsuntersagung) und der zwangsweisen Außerbetriebsetzung (bezogen auf die Aufforderung zur Vorlage des Fahrzeugscheins und des Fahrzeugbriefes/der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Kennzeichenschilder) einen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen.

1.2 Sind demnach entgegen der Ansicht des Klägers die der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegende Betriebsuntersagung und Aufforderung zur Außerbetriebsetzung rechtlich nicht zu beanstanden, unterliegt die in Höhe von 30,60 EUR erhobene Gebühr auch ansonsten keinen Bedenken. Nach der Gebührennummer 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist für sonstige Anordnungen ein Gebührenrahmen von 14,30 EUR bis 286.- EUR vorgesehen. Wie die Widerspruchsbehörde zu Recht feststellt, bewegen sich die vorliegend festgesetzten Gebühren deutlich im unteren Bereich dieses Rahmens und sind daher der Höhe nach nicht zu beanstanden.

2. Die mit Bescheid vom 15.10.2014 für die zwangsweise Außerbetriebsetzung festgesetzte Gebühr von 76,70 EUR ist auf der Grundlage der Gebührennummer 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ebenfalls zu Recht ergangen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Festsetzung der ebenfalls im unteren Bereich des Gebührenrahmens liegenden Gebühr mit Blick auf den angefallenen Verwaltungsaufwand ohne weiteres nachvollziehbar. Denn der kommunale Ordnungsdienst des Beklagten musste zum Zwecke der Entstempelung der Fahrzeugkennzeichen das Anwesen des Klägers anfahren, das Fahrzeug entstempeln, einen Erledigungsvermerk sowie den entsprechenden Bescheid fertigen.



Entgegen der Behauptung des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beklagte bei der Festsetzung der Gebührenhöhe kein Ermessen ausgeübt hat. Ungeachtet dessen ist auch insoweit darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchsbehörde gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Handelns der Ausgangsbehörde auch in Bezug auf die Gebührenforderung in vollem Umfange zu überprüfen und dabei auch eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat. Da die Widerspruchsbehörde die Gebührenhöhe mit Blick auf den Verwaltungsaufwand mit überzeugender Begründung für angemessen erachtet hat, wäre ein eventuelles Ermessensdefizit der Ausgangsbehörde geheilt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.607,30 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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