Es liegt keine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben eines Betroffenen von einer Hauptverhandlung vor, wenn es sich bei der Ladung zu einem "Termin zur Haftprüfung" erkennbar um ein offensichtliches Schreibversehen des Gerichts handelt.
Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren
Gründe:
[Der Volltext liegt noch nicht vor]