Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 28.07.2017 - 7 L 2224/17 - Entzug der Führerscheins wegen Nichteinreichens eines Gutachtens

VG Gelsenkirchen c. 28.07.2017: Entzug der Führerscheins wegen Nichteinreichens eines Gutachtens


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 28.07.2017 - 7 L 2224/17) hat entschieden:
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines rechtmäßig angeordneten ärztlichen Gutachtens (§ 14 Abs. 1 FeV) bei konkreten Anhaltspunkten für regelmäßigen Cannabiskonsum.


Siehe auch Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei regelmäßigem (gewohnheitsmäßigem) Cannabiskonsum und Folgen der Nichtbeibringung des Facharzt-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen


Gründe:

1.  Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8469/17 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juni 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
wird im Hinblick auf das Antragsbegehren gem. §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - so ausgelegt, dass er sich nicht auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung und Auslagenerhebung in Ziffern 5 und 6 der Ordnungsverfügung beziehen soll, da der Antrag insoweit wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig wäre.

Der so ausgelegte Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.

Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits - vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen - mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits - die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden -​, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung als rechtmäßig.

Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Fahrerlaubnis-​Verordnung - FeV -​. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Antragsgegner durfte gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen, weil dieser das von ihm mit Schreiben vom 9. Mai 2017 geforderte ärztliche Gutachten (vgl. § 14 Abs. 1 FeV) nicht beigebracht hat. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-​Westfalen - OVG NRW -​, Beschluss vom 14. November 2013 - 16 B 1146/13 - m.w.N.
oder nur Verfahrens- oder Formfehler, die nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-​Westfalen - VwVfG NW - für die Aufhebung folgenlos sind, aufweist,
vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -​: BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -​, juris, Rn. 29.
Die Gutachtenanordnung vom 9. Mai 2017 ist rechtmäßig. Der Antragsgegner hat unter Beachtung der formellen Anforderungen den Antragsteller bei seiner Gutachtenaufforderung insbesondere entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen.

Materiell beruht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift genügt schon die einmalige Einnahme eines Betäubungsmittels. Im Hinblick auf das Betäubungsmittel Cannabis ist jedoch eine einschränkende Auslegung der Norm geboten,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 16 B 839/13 -​, juris, Rn. 6 f.
weil Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV zwischen der Einnahme Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ausgenommen Cannabis (Ziffer 9.1) und dem Konsum von Cannabis (Ziffer 9.2) differenziert und dort weiter zwischen regelmäßigem (Ziffer 9.2.1) und gelegentlichem Cannabiskonsum (Ziffer 9.2.2) unterscheidet. Der regelmäßige Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung in jedem Fall entfallen (Ziffer 9.2.1). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Ziffer 9.2.2).

Aus dieser Differenzierung und aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit folgen besondere Anforderungen an die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen. Dementsprechend müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass entweder der Betroffene den (gelegentlichen) Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig trennt,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 16 B 839/13 -​, juris, Rn. 10 m. w. N., oder dass regelmäßiger Konsum von Cannabis vorliegt.
Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 liegt jedenfalls dann vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 3 C 1/08 -​, juris, Rn. 14 f.
Vorliegend bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers, auf die in der Gutachtenanordnung vom 9. Mai 2017 auch Bezug genommen wurde. Danach hat Herr Jörg S.    , ein Arbeitskollege und zugleich der Onkel des Antragstellers, angegeben, dass der Antragsteller regelmäßig in erheblichem Maße Cannabis konsumiere und dies seit vielen Jahren. Diese Angaben lassen sich mit der Wahrnehmung und den Beobachtungen des Ressortleiters, Herrn M.     , in Einklang bringen, wonach dieser beim Antragsteller manchmal einen "merkwürdigen Geruch" festgestellt hat, der in Richtung Cannabis deuten könnte und zudem häufig auffallend "rot unterlaufene" Augen und einen getrübt wirkenden Blick beobachtet hat. Zudem ist dazu auch die in der Gutachtenanordnung beschriebene Vernachlässigung der beruflichen Pflichten als Indiz für den häufigen Drogenkonsum heranzuziehen. Dass der Antragsteller die Kenntnis des Onkels vom Drogenkonsum des Antragstellers mit Hinweis auf seit längerer Zeit nicht mehr bestehenden Kontakt bestreitet und dessen Aussage auf möglicherweise bei der Befragung des Herrn Jörg S.    empfundenen Druck durch den gemeinsamen Vorgesetzten zurückführt, ist nicht geeignet, die vorhandenen Eignungszweifel auszuräumen. Dazu bedarf es gerade einer - ärztlichen - Begutachtung, die normativ vorgesehen und rechtmäßig angeordnet worden ist. Vielmehr stellen die mutmaßlichen Motive für die Aussage des Herrn Jörg S.    die Glaubhaftigkeit nicht in Frage. Dass seit längerer Zeit keinerlei Kontakt mehr zwischen ihm und dem Antragsteller bestanden haben soll, ist schon angesichts der Tatsache, dass diese als Arbeitskollegen im selben Ressort beschäftigt sind, schwer vorstellbar. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Abwicklung der dem Antragsteller übertragenen Aufträge lediglich pauschal behauptet wurden, ohne dass in der Gutachtenanordnung konkrete Tatsachen aufgeführt worden seien, ist dies nicht zutreffend. Auf Seite 1 der Gutachtenanordnung vom 9. Mai 2017 im dritten Absatz ist näher aufgeführt, worin sich dieser Verdacht begründet.

Nachdem der Antragsteller das angeforderte ärztliche Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist - und auch nicht bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis - beigebracht hatte, durfte der Antragsgegner gem. § 11 Abs. 8 FeV auf deren mangelnde Kraftfahreignung schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen.

Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen.

Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG - ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 16 B 74/15 -​, juris m. w. N.
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 8469/17 gegen die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit und mangels unbilliger Härte der Vollziehung für den Antragsteller ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht vielmehr den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-​Westfalen und ist rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2.  Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -​. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 - juris.