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VGH München Beschluss vom 26.07.2017 - 11 ZB 17.1199 - Fortsetzungsfeststellungsinteresse für eine Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis

VGH München v. 26.07.2017: Fortsetzungsfeststellungsinteresse für eine Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis


Der VGH München (Beschluss vom 26.07.2017 - 11 ZB 17.1199) hat entschieden:
Bei einer Erledigung der Streitsache nach Klageerhebung setzt die Umstellung auf eine Feststellungsklage ein berechtigtes Interesse an einem Sachausspruch des Gerichts voraus. Die Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen, begründet dann kein Feststellungsinteresse, wenn dieser Prozess offensichtlich aussichtslos ist.


Siehe auch Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren - Fortsetzungsfeststellungsinteresse und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE, C1E und die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A2 sowie der Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE mit Bescheid vom 14. März 2016 rechtswidrig gewesen ist.

Der Kläger war alkoholabhängig. Vom 4. März 2013 bis 17. Januar 2016, mit Zwischenvollzug vom 5. September 2013 bis 31. Oktober 2014 wegen eines Bewährungswiderrufs aus einer Verurteilung vom 27. April 2009, befand sich der Kläger nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt. Ab 27. April 2015 fand eine Außenerprobung statt. Seit seiner Entlassung am 17. Januar 2016 befindet er sich in der ambulanten Sicherungsnachsorge.

Am 21. September 2015 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE sowie die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A2. Auf Anforderung des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim (im Folgenden: Landratsamt) legte der Kläger ein Fahreignungsgutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 10. Februar 2016 vor. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen und unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen werde.

Daraufhin entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 14. März 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M, S und T und lehnte die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE sowie die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A2 ab.

Den gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gerichteten Antrag auf Eilrechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 13. April 2016 abgelehnt (AN 10 S 16.00485). Das Verwaltungsgericht stellte fest, nach der gebotenen summarischen Überprüfung sei die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde war erfolglos (BayVGH, B.v. 17.6.2016 – 11 CS 16.914). Der Senat führte aus, die Klage werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da der Kläger unstreitig lange Zeit alkoholabhängig war und seine Fahreignung dadurch verloren habe. Bis zum Erlass des Entziehungsbescheids habe er die Fahreignung auch nicht wiedererlangt. Der Senat ging davon aus, dass unabhängig davon, ob die Zeiten der Außenerprobung ganz oder teilweise auf den in der Regel einjährigen Abstinenzzeitraum angerechnet werden können, die Verhaltensänderung des Klägers sowohl hinsichtlich des Umgangs mit Alkohol als auch hinsichtlich seiner Aggressionen außerhalb des Maßregelvollzugs zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht hinreichend stabilisiert war. Im Neuerteilungsverfahren könne die Außenerprobung aber ggf. teilweise auf den notwendigen Abstinenzzeitraum angerechnet werden.

Am 7. September 2016 legte der Kläger ein weiteres Fahreignungsgutachten vor. Demzufolge ist er mittlerweile zum Führen von Kraftfahrzeugen (wieder) geeignet. Mit Bescheid vom 8. September 2016 nahm das Landratsamt den Bescheid vom 14. März 2016 für die Zukunft zurück, stellte dem Kläger eine vorläufige Fahrberechtigung für die Fahrerlaubnisklassen aus, die er zuvor schon besessen hat, und erteilte einen Prüfauftrag für die Fahrerlaubnisklasse A2.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 stellte der Kläger seine Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um. Im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2016 sei angedeutet worden, dass die Zeiten der Außenerprobung im vorliegenden besonderen Fall ganz oder teilweise auf den Abstinenzzeitraum hätten angerechnet bzw. auch eine Belassung der Fahrerlaubnis unter Auflagen hätte in Betracht gezogen werden können. Die Behörde habe stets das mildeste Mittel zu ergreifen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei überzogen und daher rechtswidrig. Dem Kläger sei bei seiner Berufsausübung ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. April 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Es bestünden schon erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit, da ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht hinreichend dargelegt worden sei. Es fehle an substantiierten Ausführungen zur Art und Höhe eines Schadens, sowie dazu, dass ein Amtshaftungsprozess mit ausreichender Sicherheit zu erwarten sei. Ein solcher erscheine aber ohnehin aussichtslos, da zwei Kollegialgerichte im Eilverfahren zu dem Ergebnis gekommen seien, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei.

Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Auch der Verwaltungsgerichtshof sei in seiner Beschwerdeentscheidung davon ausgegangen, dass der Bescheid rechtmäßig sei und der Kläger bis zum Erlass des Entziehungsbescheids seine Fahreignung auch nicht wiedergewonnen habe. Der Senat habe nur für das Wiedererteilungsverfahren darauf hingewiesen, dass zu prüfen sei, ob die Außenerprobung ggf. teilweise auf die Abstinenzzeit angerechnet werden könne. Dies habe das Landratsamt berücksichtigt und dem Kläger ermöglicht, schon im September 2016 ein erneutes Gutachten einzuholen, mit dem die Wiedererlangung der Kraftfahreignung festgestellt worden sei. Das Landratsamt habe dann umgehend reagiert und den Bescheid vom 14. März 2016 für die Zukunft aufgehoben. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei der Kläger aber fahrungeeignet gewesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, es sei obergerichtlich zu klären, ob die Fahrerlaubnisbehörde trotz des vom Kläger vorgelegten Abstinenznachweises und der über zwei Jahre andauernden Unterbringung im Maßregelvollzug berechtigt gewesen sei, die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens nebst Abstinenznachweisen zu verlangen. Die Fahrerlaubnisbehörde hätte die Abstinenznachweise des Bezirksklinikums akzeptieren müssen. Die Untersuchung beim TÜV habe nicht einmal eine Stunde angedauert, das Gutachten bestehe überwiegend aus vorgefertigten Textbausteinen und die Ärztin sei kurz darauf entlassen worden. Dem Kläger sei ein finanzieller Schaden entstanden. Zum einen hätten die beiden Fahreignungsgutachten und die drei Haaranalysen zusammen 1.563,68 Euro gekostet. Darüber hinaus sei ihm ein wirtschaftlicher Schaden im Rahmen seiner Berufstätigkeit als selbstständiger Gastwirt entstanden, der aber erst berechnet und belegt werden könne, wenn die Steuererklärung 2016 fertiggestellt sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungs-​verfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-​VI-​04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-​VI-​14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine Berufungszulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO).

Der Senat legt die Begründung des Antrags dahingehend aus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids geltend gemacht werden, da der Kläger keinen konkreten Berufungszulassungsgrund genannt hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16).

Erweist sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen, auf die das Verwaltungsgericht nicht tragend abgestellt hat, als richtig, kann die Berufung gleichwohl nicht zugelassen werden (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 VwGO RdNr. 44). So verhält es sich hier, da die Klage mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse unzulässig ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zwar angedeutet, im Ergebnis aber offen gelassen.

1. Bei einer Erledigung der Streitsache nach Klageerhebung setzt die Umstellung auf eine Feststellungsklage ein berechtigtes Interesse an einem Sachausspruch des Gerichts voraus (Schmidt in Eyermann a.a.O. § 113 Rn. 64, 83 ff.). Dabei ist es Sache des Klägers, die Umstände darzulegen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt (Schmidt a.a.O. Rn. 85). Hier hat der Kläger geltend gemacht, er wolle einen Amtshaftungsprozess führen, um sich sowohl die Gutachtenskosten als auch die Kosten für die Haaranalysen und zusätzliche Aufwendungen für einen Fahrer im Rahmen seiner Berufsausübung zu erstreiten.

Dabei kann dahinstehen, ob er vor dem Verwaltungsgericht schon hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er einen Amtshaftungsprozess anstrengen möchte und ob er die Schadenspositionen ausreichend konkret bezeichnet hat. Denn die Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen, begründet dann kein Feststellungsinteresse, wenn dieser Prozess offensichtlich aussichtslos ist (Schmidt a.a.O. Rn. 89). Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, d.h. es muss ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar sein, dass der behauptete Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (Schmidt a.a.O. Rn. 89). Dies ist hier der Fall, denn ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden der Bediensteten des Landratsamts scheidet offensichtlich aus. Am Verschulden fehlt es nämlich regelmäßig dann, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verwaltungshandeln gebilligt hat (Schmidt a.a.O. Rn. 90). Dabei brauchen auch Kollegialentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls dann nicht außer Betracht zu bleiben, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, die den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt (BVerwG, B.v. 23.3.1993 – 2 B 28/93 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 26.6.2015 – 11 BV 15.487 – juris; B.v. 30.9.2014 – 11 ZB 14.856 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

Hier haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof in den Eilentscheidungen die Rechtslage ausführlich geprüft und gewürdigt. Beide sind als Kollegialgerichte zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht fahrgeeignet und die Entziehung der Fahrerlaubnis damit rechtmäßig war. Damit ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.

2. Im Übrigen hat der Kläger auch mit seinem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt, dass er zum Zeitpunkt des Entziehungsbescheids seine Fahreignung schon wiedergewonnen haben könnte.

Zum einen macht er geltend, die Anordnung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens vom 1. Dezember 2015 sei unzulässig gewesen. Damit kann er nicht gehört werden, denn nach ständiger Rechtsprechung kann unabhängig davon, ob die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens zu Recht erfolgte, das Gutachten in vollem Umfang verwertet werden. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt, kann er nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-​Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 2/10 – BVerwGE 137, 10, U.v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – BayVBl 2013, 408/410; BayVGH, B.v. 3.3.2015 – 11 ZB 14.2418 – juris Rn. 18, B.v. 11.6.2014 – 11 CS 14.532 – juris Rn. 11; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 11 FeV Rn. 26).

Soweit der Kläger ausführt, das Fahreignungsgutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 10. Februar 2016 sei nicht nachvollziehbar, da der Kläger sich schon über zwei Jahre in der Entziehungseinrichtung befunden habe, während die Begutachtung beim TÜV nur ca. eine Stunde gedauert habe und die Ärztin des TÜV kurz darauf entlassen worden sei, kann dies seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Das Gutachten des TÜV ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zeit der Legalbewährung nach Entlassung aus der Entziehungsanstalt nicht hinreichend lang gewesen und damit eine ausreichende Stabilisierung sowohl hinsichtlich der erforderlichen Alkoholabstinenz als auch bezogen auf die zu Tage getretenen Aggressionen des Klägers noch nicht festzustellen sei. Überzeugende Argumente dagegen bringt der Kläger nicht vor. Demgegenüber lässt sich dem Kriterium A 1.6 N Nrn. 3 und 4 der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP] und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, S. 131) entnehmen, dass der Proband für eine positive Prognose rückfallbegünstigende Situationen im beruflichen und privaten Umfeld in ihrer Problematik erkannt und das Rückfallrisiko durch plausible Schritte minimiert haben muss. Dies erscheint jedoch nicht unbedingt möglich, solange der Betreffende sich noch überwiegend in dem geschützten Raum einer Entziehungsanstalt aufhält.

Aus dem Beschluss des Senats vom 17. Juni 2016 ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat dort nur für das Neuerteilungsverfahren ausgeführt, dass es angesichts der engmaschigen Weisungen und Auflagen im Rahmen der Führungsaufsicht, den vorgelegten Abstinenznachweisen und der Tatsache, dass der Kläger trotz seiner Alkoholabhängigkeit viele Jahre unbeanstandet als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilgenommen hat, möglich erscheine, dass der Abstinenzzeitraum und die Verhaltensänderung ggf. schon nach einem Zeitraum von sechs Monaten nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug hinreichend lang und gefestigt sind. Dies hat sich durch die Vorlage des positiven Gutachtens am 7. September 2016 bestätigt, führt jedoch nicht dazu, dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 14. März 2016 die Fahreignung des Klägers zu bejahen gewesen wäre.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.2, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat geht dabei davon aus, dass die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 und 6 FeV in den Fahrerlaubnisklassen C und CE enthalten sind und damit nicht gesondert angesetzt werden können, selbst wenn hinsichtlich der Klassen C1 und C1E die Entziehung und bezogen auf die Klassen C und CE die Verlängerung streitgegenständlich sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2016 – 11 B 15.2093 – juris).

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).