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OLG Hamburg Urteil vom 08.03.2017 - 14 U 112/16 - Alleinhaftung des rückwärts Fahrenden-
OLG Hamburg v. 08.03.2017: Alleinhaftung des rückwärts Fahrenden
Das OLG Hamburg (Urteil vom 08.03.2017 - 14 U 112/16) hat entschieden:
- Wer rückwärts fährt, muss gemäß § 9 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.
- Fährt ein Fahrzeugführer teilweise in eine bevorrechtigte Straße ein und muss er zurücksetzen, um den wieder einsetzenden Querverkehr passieren zu lassen, kommt, wenn ein nachfolgender Pkw den Zurücksetzenden rechts zu überholen versucht, dessen Mithaftung nicht in Betracht. Vielmehr trägt der Rückwärtsfahrer das Risiko für das Gelingen seines der Korrektur eines vorangegangenen Fahrfehlers dienenden Fahrmanövers allein.
Siehe auch Rückwärtsfahren und Unfalltypen - typische Unfallgestaltungen
Gründe:
I.
Auf die Darstellung eines Tatbestandes und des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Absatz 2, 313 a Absatz 1 ZPO verzichtet.
II.
Die zulässige Berufung ist im zuerkannten Umfang begründet. Der Senat verweist im Einzelnen auf seinen Hinweis vom 9.1.2017. Die Stellungnahme der Beklagten vom 3.2.2017 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es steht nicht fest, dass die Zeugin ... mit einem Rückwärtsfahren des Polizeiwagens rechnen musste. Wieviel Platz nach hinten vor dem Fahrmanöver des Zeugen ... war, steht zu Lasten des Klägers nicht fest. Der Zeuge konnte nur Mutmaßungen wiedergeben, den rückwärtigen Verkehr hatte er gerade nicht beobachtet. Wo die Zeugin ... sich befand, als der Zeuge ... begann, rückwärts zu fahren, steht ebenfalls nicht fest, ebenso nicht die genauen Fahrgeschwindigkeiten. Ob also die Zeugin sich durch eine von vornherein zu enge Lücke quetschen wollte oder aber nur infolge der Rückwärtsfahrt des Polizeiwagens ausweichen wollte und deshalb den Bürgersteig mitbenutzte, ist nicht zu ermitteln. Das rechte Hinterrad ist auch derart geringfügig auf dem Bürgersteig, dass es dann, wenn die Zeugin vor ihrem Ausweichmanöver auf der rechten Fahrbahn bereits weit rechts fuhr, ohne weiteres erklärlich ist, dass es schon nach einer geringen Fahrstrecke beim Ausweichen auf den Bürgersteig geraten musste.
Die Zeugin musste auch nicht darauf achten, ob demnächst Fahrverkehr auf der Vorfahrtsstraße einsetzen würde, der wiederum den Polizeiwagen zum Zurücksetzen veranlassen würde. Das war primär Aufgabe des Zeugen ... . Sie musste erst mit einem Rückwärtsfahren rechnen, als sie erkennen konnte, dass der Verkehr auf der Vorfahrtsstraße einsetzte und der Polizeiwagen ein Hindernis bildete. ... will aber bereits vor diesem Zeitpunkt zurückgesetzt haben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.