Das Verkehrslexikon

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OLG Bamberg Beschluss vom 19.07.2017 - 3 Ss OWi 836/17 - Vorsätzlicher Abstandsverstoß und Daten-DC

OLG Bamberg v. 19.07.2017: Vorsätzlicher Abstandsverstoß und Bezugnahme auf Daten-DC im Urteil


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 19.07.2017 - 3 Ss OWi 836/17) hat entschieden:
  1. Eine Verurteilung wegen (bedingt) vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes setzt eine Auseinandersetzung mit den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraus und kann in der Regel auch dann nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden, wenn sich die Unterschreitung über den gesamten Beobachtungsbereich der Videomessung erstreckt (Fortführung von OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2015, 3 Ss OWi 1704/10, DAR 2010, 708 = ZfS 2011, 50; = OLGSt StPO § 267 Nr 23).

  2. Die Bezugnahme nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine in Form einer Daten-CD bei den Akten befindliche und in der Hauptverhandlung mit Hilfe eines Abspielgeräts in Augenschein genommene (bewegte) digitale Videoaufzeichnung mit der den Abstandsverstoß dokumentierenden Videosequenz ist unwirksam, weil es sich bei ihr nicht um eine die Außenwelt unmittelbar wiedergebende Abbildung handelt (Anschluss an BGH, Urteil vom 2. November 2011, 2 StR 332/11, BGHSt 57, 53 = NJW 2012, 244 = NStZ 2012, 228 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung).

Siehe auch Abstandsverstöße - Unterschreitung des Mindesabstandes zum Vorausfahrenden und Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 26.04.2017 wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen steuerte der Betroffene am 14.10.2016 gegen 11.46 Uhr einen Pkw auf der BAB A 3 in Richtung P.. Bei Kilometer 1.485 im Gemeindegebiet von E. hielt der Betroffene bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur 22 Metern und damit von weniger als 4/10 des halben Tachowertes ein, wobei er die Unterschreitung des erforderlichen Abstands billigend in Kauf nahm. Mit seiner gegen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ohne weiteres aufgrund der Verurteilung zu einer Geldbuße von mehr als 250 Euro statthafte und demgemäß keiner - wovon die Verteidigung allerdings auszugehen scheint - Zulassung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG bedürfende und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich auf die Sachrüge hin als erfolgreich. Auf die den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ohnehin nicht genügende Verfahrensrüge kommt es nicht an.

1. Die Urteilsgründe erweisen sich als sachlich-rechtlich lückenhaft im Sinne von § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO und zwingen den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zwar lässt sich den Urteilsgründen noch entnehmen, dass bei der „Geschwindigkeitsmessung [...] zu Gunsten des Betroffenen eine Messtoleranz von 5 km/h berücksichtigt“ wurde, womit nach Sachlage offenbar die Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenzen der für die (standardisierte) Abstandsbestimmung ermittelten Geschwindigkeitswerte gemeint ist. Die Urteilsgründe teilen jedoch nicht mit, mit welchem konkreten Messverfahren „die Messung ordnungsgemäß durchgeführt“ und damit die verfahrensgegenständliche Abstandsunterschreitung tatsächlich festgestellt worden ist. 2. Wenn auch mit Blick auf das Bußgeldverfahren und hier gerade für das 'entkriminalisierte' Verkehrsrecht als Massenverfahren des täglichen Lebens (auch zur historischen Entwicklung des OWi-Verfahrens vgl. Freymann/Wellner/Grube, Bezüge zum StVR, Rn. 1 f., 10 ff., 137, 155 ff.; ferner Burhoff/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 149 ff., jeweils m.w.N.) wegen der entsprechend seinem Zweck gebotenen einfachen und schnellen Erledigung hinsichtlich der Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind (BGHSt 43, 22/26 f. = NJW 1997, 1862; BGH, Beschl. v. 08.05.2013 - 4 StR 336/12 = BGHSt 58, 243, 252 f. = DAR 2013, 477 = NJW 2013, 2837; BGHSt 39, 291,299; ferner KG, Beschl. vom 09.10.2015 - 162 Ss 77/15 = VRS 129 [2015], 137; OLG Bamberg StraFo 2016, 116; OLG Bamberg, Beschl. v. 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16; 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16 = DAR 2017, 89 und 06.02.2017 - 3 Ss OWi 156/17; OLG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2015 - 1 RB 58/14 = NZV 2016, 102 = NStZ 2015, 661 = VRS 128 [2015], 134 [für verständigungsbezogene Mitteilungspflichten]; OLG Bamberg ZfS 2013, 290 = VM 2013, Nr. 30 = VRR 2013, 111 [Deutscher]I; OLG Düsseldorf DAR 2011, 408; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 322), kann doch für den Inhalt des Urteils in Bußgeldsachen prinzipiell nichts anderes als für Urteile in Strafsachen gelten. Denn auch im Bußgeldverfahren bilden die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die sachlich-rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Sie müssen deshalb auch in Bußgeldsachen so beschaffen sein, dass ihnen das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand gesetzt wird, diese auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen (st.Rspr., vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.09.2016 - 2 [7] SsBs 507/16; OLG Bamberg ZfS 2016, 116; OLG Bamberg, Beschl. v. 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16 = DAR 2017, 89 und 21.11.2016 - 3 Ss OWi 1396/16; KG, Beschl. v. 09.10.2015 - 162 Ss 77/15 = VRS 129 [2015], 137; OLG Bamberg VRS 114, 456; OLG Jena VRS 114, 458; OLG Karlsruhe NZV 2007, 256 = VRR 2007, 35 [Böhm]; OLG Bamberg DAR 2009, 655 [Ls] = VRR 2010, 32 [Gieg]; Gieg/Olbermann DAR 2009, 617, 622; Göhler/Seitz, OWiG 16. Aufl. § 71 Rn. 43 ff; KK/Senge OWiG 4. Aufl. § 71 Rn. 106; Burhoff/Gieg a.a.O.).

3. Erfüllt die Abstandsmessung die Voraussetzungen eines als 'standardisiert' anerkannten Messverfahrens i.S.d. Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291/301; 43, 277/282; vgl. auch BayObLGSt 1993, 55) und ergibt sich aus den Gründen des Bußgeldurteils zweifelsfrei, dass die dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsund Abstandswerte unter Vornahme des gebotenen Toleranzabzugs ermittelt wurden, stellt es für sich genommen grundsätzlich keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils i.S.v. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO dar, wenn sich die Verurteilung hinsichtlich des Messvorgangs auf die Mitteilung des angewendeten Messverfahrens, die errechnete Geschwindigkeit des Betroffenen und die Länge des vorwerfbaren Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug beschränkt. Insbesondere bedarf es dann sowohl bei der Errechnung der Geschwindigkeit des Betroffenen als auch bei der hieraus abgeleiteten Bestimmung des Abstandes regelmäßig keiner Mitteilung von Toleranzwerten mehr, da ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers vorgesehenen systemimmanenten Verkehrsfehlergrenzen bereits vom Rechenprogramm abgezogen und damit beim Ergebnis berücksichtigt wurden (st.Rspr.; für ViBrAM-BAMAS OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 382 = DAR 2007, 657; für Brückenabstandsmessverfahren VAMA OLG Bamberg ZfS 2013, 290; vgl. auch OLG Brandenburg DAR 2005, 162 und NStZ 2005, 413 [jeweils für Geschwindigkeitsermittlungen mittels VIDISTAR]; OLG Karlsruhe NZV 2007, 256 sowie OLG Bamberg NJW 2015, 1320 = NZV 2015, 309 = DAR 2015, 396 und OLG Bamberg, Beschl. v. 21.11.2016 - 3 Ss OWi 1394/16 = DAR 2017, 91; Burhoff/G/eg Rn. 168 ff.; König, in Hentschel/König/Dauer StVO 44. Aufl. § 4 StVO Rn. 26.; Burmann, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker StVO 24. Aufl. § 4 Rn. 7; Gutt/Krenberger, ZfS 2015, 664, 666). Entsprechend der Definition (BGHSt 43, 277/284) ist als standardisiert nicht nur der mithilfe der Messanlage erfolgende Messvorgang als solcher, sondern auch die anschließende Auswertung der Messaufnahmen zu qualifizieren. Denn die Art und Weise der Auswertung, insbesondere die Berücksichtigung der Toleranzen ist Bestandteil der innerstaatlichen Bauartzulassung. Unerheblich ist hierbei, ob diese Auswertung automatisiert unter Verwendung eines Software-Programms oder konventionell von Tabellen oder auf sonstige Weise stattfindet. Gleichwohl wird sich die Mitteilung des berücksichtigten Toleranzwertes in den Urteilsgründen aber auch weiterhin empfehlen (OLG Bamberg a.a.O.).

4. Nach alledem durfte in den Urteilsgründen gerade auf die ausdrückliche Bezeichnung des konkret eingesetzten Abstandsmessverfahrens auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, zumal sich das zum Einsatz gelangte Messverfahren wegen des äußerlich ähnlichen Messablaufs, der eingesetzten Systembestandteile und der mit ihrer Hilfe gewonnenen Beweismittel wegen ihrer vergleichbaren Relevanz für unterschiedliche (standardisierte) Abstandsmessverfahren auch nicht allein aus den unspezifischen Urteilsangaben wie „Videoaufzeichnung“, „Videokamera“, „Videoband“ oder „Videoaufzeichnungsstrecke“ entnehmen lässt.

III.

Der aufgezeigte sachlich-rechtliche Darstellungsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mitsamt seinen Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Der Senat verweist die Sache deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurück (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich noch auf Folgendes hin:

1. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 07.06.2017 zutreffend feststellt, findet ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Verwirklichung des Abstandsverstoßes jedenfalls in den bisherigen - wegen der Urteilsaufhebung freilich nicht mehr maßgeblichen - Urteilsfeststellungen keine hinreichende Grundlage. Denn das Amtsgericht hat die Annahme des (bedingten) Tatvorsatzes im Ergebnis allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet, ohne sich mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen gebührend auseinander zu setzen. Hieran ändert es nichts, dass sich die Abstandsunterschreitung über die gesamte übersehbare Videoaufzeichnungsstrecke von 350 m erstreckte, weshalb der Betroffene nach Ansicht des Amtsgerichts den Abstand „mit einer solchen Beharrlichkeit dauerhaft [...] unterschritten“ habe, dass ihm die Unterschreitung „nicht verborgen geblieben“ sein könne, „er sie vielmehr billigend in Kauf genommen“ habe. Denn die Ansicht des Amtsgerichts führte ohne das Hinzutreten sonstiger für eine billigende Inkaufnahme sprechender und gegebenenfalls indiziell beweisrelevanter Umstände dazu, dass in vergleichbaren Fällen stets Vorsatz anzunehmen wäre, wenn auch ab einer gewissen - hier freilich nicht erreichten - Gefährdungsgrenze, etwa wenn mit der Abstandsunterschreitung die Einstiegsgrenze für ein Fahrverbot von weniger als 3/10 des halben Tachowertes überschritten wird, also ab einem Abstand von dann nur noch 2/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h (vgl. lfd. Nr. 12.6.4 Tab. 2 Anlage BKat), bereits mehr für (bedingten) Vorsatz als für bloße Fahrlässigkeit sprechen kann.

2. Soweit das Amtsgericht seine Überzeugung auf die in Augenschein genommene (bewegte) digitale Videoaufzeichnung stützt und auf diese ausdrücklich gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug nimmt, ist die Bezugnahme unwirksam. Zwar befindet sich eine Daten-CD mit der den Abstandsverstoß des Betroffenen für rund 10 Sekunden dokumentierenden Videosequenz bei den Akten. Allerdings scheidet insoweit eine Bezugnahme nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO aus, da es sich nicht um eine die Außenwelt unmittelbar wiedergebende Abbildung i.S.v. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO handelt. Als Ausnahmevorschrift erlaubt § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO allein die Bezugnahme auf bei den Akten befindliche „Abbildungen", was aber nur für unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergaben der Außenwelt zutrifft. Hieran fehlt es bei einer nur über den 'Umweg‘ der Nutzung eines Abspielgerätes wahrnehmbaren und auf einem Datenträger gespeicherten Aufnahme (BGH, Urt. v. 02.11.2011 - 2 StR 332/11 = BGHSt 57, 53 = NJW 2012, 244 = NStZ 2012, 228 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 4; KKJ-Senge, § 71 Rn 116 a.E.; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 267 Rn 9; Burhoff/G/eg Rn. 160, jeweils m.w.N.).

V.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.