Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 28.03.2017 - 21 Ns - 110 Js 9832/15 - 179/16 - Kein Fahrerlaubnisentzug und kein Fahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

LG Düsseldorf v. 28.03.2017: Entkräftung der Regelwirkung durch monatelange beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr


Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.03.2017 - 21 Ns - 110 Js 9832/15 - 179/16) hat entschieden:
Zur Entkräftung der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB und zur (verneinten) Verhängung eines Fahrverbots gem. § 44 StGB, wenn seit Begehung der Tat mehr als 20 Monate verstrichen sind, in denen der Beschuldigte beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.


Siehe auch Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nach einer Trunkenheitsfahrt und Das Fahrverbot als Nebenstrafe im Strafverfahren


Gründe:

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Weiter hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte hat hiergegen form- und fristgerecht Berufung eingelegt, welche er in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Er begehrt eine mildere Bestrafung, insbesondere das Absehen von dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

II.

1. Der 38-jährige Angeklagte wuchs in einer Schaustellerfamilie auf. Seine Eltern führten den Zirkus pp. Nach dem Besuch der Grundschule in Düsseldorf ging der Angeklagte bis zu seinem 13. Lebensjahr immer in den Orten jeweils zur Schule, wo der Zirkus gerade auftrat. Einen Abschluss erzielte er nicht. Krankheitsbedingt gab sein Vater im Jahre 1998 den Zirkus auf und reiste seitdem mit einem Kasperletheater durch Deutschland.

Der Angeklagte ist ledig. Er hat mit seiner Lebensgefährtin zwei Kinder im Alter von 13 und Jahren und lebt mit ihnen zusammen. Der Angeklagte bezieht Arbeitslosengeld II in Höhe von 370,00 € monatlich. Seine Lebensgefährtin arbeitet nicht. Das Sozialamt trägt die Wohnkosten. Seine Mutter ist vor zwei Jahren verstorben. Der Angeklagte beabsichtigt, sich im April 2017 mit einem Kasperletheater selbständig zu machen und auf Tournee zu gehen.

Der Bundeszentralregisterauszug enthält folgende Verurteilungen, wobei sämtliche Entscheidungen vor Begehung der hier abgeurteilten Tat rechtskräftig geworden sind:
Am 16.08.1996 verhängte das Amtsgericht Düsseldorf (134 Ds 715 Js 214/96) gegen ihn wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, begangen am 04.01.1996, einen Jugendarrest von zwei Tagen.

Am 29.05.1998 verhängte das Amtsgericht Düsseldorf (134 Ds 70 Js 2108/98) gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung, begangen. am 29.12.1997, einen Jugendarrest von zwei Tagen und sprach eine richterliche Weisung aus.

Am 16.04.1999 verhängte das Amtsgericht Düsseldorf (134 Ds 70 Js 13300198) gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, fahrlässiger Körperverletzung mit Sachbeschädigung sowie fahrlässiger Körperverletzung, letzte Tat begangen am 24,09,1998, einen Jugendarrest von vier Wochen.

Am 06.10.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf (112 Cs 511 Js 80/00 205 VRs 756/00) wegen uneidlicher Falschaussage, begangen am 12.11.1999, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr wurde die Strafe mit Wirkung vom 20.01.2005 erlassen.

Am 14.07.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf (110 Js 3498/03 112 Cs) wegen Diebstahls, begangen am 12.05.2003, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 €.

Am 21.09.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf (110 Js 4892/04 111 Cs) wegen gemeinschaftlicher Beleidigung in zwei Fällen, einmal tateinheitlich mit Bedrohung, letzte Tat begangen am 05.05.2004, zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €.

Am 31.01.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf (110 Js 7851/04 111 Cs 1424/06) wegen Betruges, begangen am 15.05.2004, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 €.

Am 28.08.2006 bildete das Amtsgericht Düsseldorf (110 Js 7851/04 111 Cs 1424/06) nachträglich aus den beiden vorgenannten Verurteilungen eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 €.

Am 07.12.2006 verurteilte ihn das Landgericht Düsseldorf (51 Js 4615/05 23 Ns 152/07) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, begangen am 12.05.2005, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 04.10.2011 erlassen.

Am 22.12.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf (110 Js 6231/09 143 Cs 718/09) wegen Fischwilderei, begangen am 20.07.2009, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 E.
Der Verkehrszentralregisterauszug enthält zwei Eintragungen:
Am 27.04.2016, rechtskräftig seit dem 19.05.2016, wurde gegen den Angeklagten wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften, begangen am 18.02.2016, eine Geldbuße von 80,00 € verhängt (1 Punkt).

Am 13.07.2016, rechtskräftig seit dem 02.08.2016, wurde gegen ihn wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons, begangen am 07.06.2016, eine Geldbuße von 60,00 € verhängt (1 Punkt).
2. Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch sowie die zugrunde liegenden Feststellungen (zu der Tat am 26.07.2015), die den Schuldspruch tragen und hinsichtlich derer auf die entsprechenden Ausführungen in den schriftlichen Gründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, in Rechtskraft erwachsen und damit für die Kammer verbindlich.

3. Die Kammer hat folgende weitere Feststellungen zur Sache getroffen:

Als der Angeklagte am 26.07.2015 spät nach Hause kam, saß seine (erweiterte) Familie bereits seit einiger Zeit zusammen, grillte und konsumierte alkoholische Getränke. Der Angeklagte schloss sich ihnen an. Als es keine alkoholischen Getränke mehr gab, sollte er - als zuletzt Hinzukommener - zur nahe gelegenen Tankstelle fahren und „Nachschub" besorgen. Er wurde bereits nach 70-80 m von der Polizei kontrolliert.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs.

IV.

Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gemacht.

V.

Bei der Strafzumessung ist die Kammer zunächst von dem Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass er Reue gezeigt, die Taten gestanden und dementsprechend sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Weiter hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen hat und es sich auch nur um eine kurze Fahrstrecke gehandelt hat. Letztlich liegt die Tat auch schon länger zurück.

Zu seinen Lasten hat die Kammer seine Vorstrafen gewertet, auch wenn diese nicht einschlägig waren und bereits mehr als sieben Jahre zurück liegen.

Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die bereits vom Amtsgericht erkannte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € für tat- und schuldangemessen erachtet, da sie einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dieses dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.

Eine Verwarnung unter Strafvorbehalt gem. § 59 StGB kam nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten insbesondere im Hinblick auf seine Vorstrafen nicht in Betracht.

Vl.

Von dem Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB hat die Kammer abgesehen.

Die Regelwirkung des § 316 Abs. 2 Nr. 2 StGB war vorliegend entkräftet, da sich der Angeklagte jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges erwiesen hat. Die Fahrerlaubnis ist im vorliegenden Verfahren nicht vorläufig entzogen worden, und der Angeklagte hat seit 20 Monaten weiter am Straßenverkehr teilgenommen. Die beiden Ordnungswidrigkeiten wurden vor der erstinstanzlichen Verurteilung begangen, durch die dem Angeklagten die Folgen seiner Tat in Bezug auf seine Fahrerlaubnis erst vor Augen geführt worden sind und die ihn deutlich beeindruckt hat. Seitdem ist sein Verhalten im Straßenverkehr beanstandungsfrei. Der Grenzwert der Blutalkoholkonzentration für die Annahme des § 316 StGB war zwar erreicht, aber nicht überschritten worden, und der Angeklagte ist auch nicht wegen Delikten im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr bereits einschlägig vorbestraft.

Von der Verhängung eines Fahrverbots gem. § 44 StGB hat die Kammer ebenfalls abgesehen, da ein solches in Anbetracht des erheblichen Zeitablaufs seine Denkzettelfunktion nicht mehr erfüllen kann.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO.