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OVG Saarlouis Beschluss vom 14.11.2017 - 1 B 800/17 - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit

OVG Saarlouis v. 14.11.2017:: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit


Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 14.11.2017 - 1 B 800/17) hat entschieden:
Keine Kraftfahreignung, wenn kurz nach überstanden geglaubter Alkoholabhängigkeit zum Kontrollverlust führende Mengen Alkohol konsumiert werden.


Siehe auch Alkoholabhängigkeit und Alkohol und Fahrerlaubnisentzug und -erteilung im Verwaltungsverfahren


Gründe:

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer am 13.11.2017 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche überzeugend begründete Entscheidung abzuändern.

Die Antragstellerin ist in den letzten Jahren mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Nach einer Trunkenheitsfahrt am 11.3.2009 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ und einer dreimonatigen stationären Entwöhnungstherapie im Sommer 2013 fiel sie am 23.4.2014 erneut mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,75 ‰ auf und wurde am 9.7.2014 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Dem folgte eine erneute zweimonatige stationäre Entwöhnungstherapie.

Nach einem erfolglos gebliebenen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 19.3.2015 und einem weiteren Antrag vom 13.6.2016 wurde auf entsprechende Anordnung der Antragsgegnerin am 12.10.2016 ein Fahreignungsgutachten erstellt, in dem zusammenfassend festgestellt ist, dass aus fachlicher Sicht von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen sei und daher Alkoholabstinenz gefordert werden müsse (S. 15 f). Insoweit heißt es abschließend, es könne auf eine ausreichend stabile Alkoholabstinenz geschlossen werden und eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit sei nicht mehr zu begründen (S. 16 f). Diese positive Prognose beruht auf der gutachterlichen Einschätzung, die Antragstellerin sei sich ihrer Alkoholabhängigkeit während der Therapie bewusst geworden und habe die hierdurch bedingte Notwendigkeit dauerhafter Abstinenz akzeptiert, sowie auf der tatsachengestützten Erwartung, sie werde künftig willens und in der Lage sein, dauerhaft auf jeglichen Alkoholkonsum zu verzichten.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die gutachterliche Diagnose einer Alkoholabhängigkeit seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt (amtl. Abdruck S. 10). Der Einwand der Antragstellerin, es sei überhaupt nicht erwiesen, dass sie alkoholabhängig sei, da dies nur durch eine ärztliche Begutachtung geklärt werden könne, verfängt nicht.

Anlass für die seitens des Antragsgegners verfügte Gutachtenanordnung vom 17.6.2016 war, dass die Antragstellerin wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hatte. Es war unter anderem zu klären, ob zu erwarten ist, dass sie auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Insoweit und hinsichtlich der Frage, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, sieht § 13 Satz 1 Nr. 2c bzw. Nr. 2e FeV - wie geschehen - die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor. Die im Gutachten vom 12.10.2016 gestellte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit drängt sich anhand der Vorgeschichte, der erhobene Befunde und anhand der Angaben der Antragstellerin zu ihrem Umgang mit Alkohol unmittelbar auf, so dass es im Rahmen der gutachterlichen Bewertung keiner vertieften Auseinandersetzung mit den Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit nach der ICD-10 gemäß Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung bedurfte. Die gutachterliche Einschätzung ist uneingeschränkt nachvollziehbar.

Dass die Antragstellerin nach den dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 12.10.2016 zugrunde liegenden Feststellungen - unter dem Druck des Wiedererteilungsverfahrens - ein Jahr lang abstinent gelebt und ihren Behauptungen zufolge seit ihrem erneuten Auffälligwerden - unter dem Druck des Entziehungsverfahrens - keinen Alkohol mehr konsumiert hat, vermag nicht zu belegen, dass sie nicht alkoholabhängig ist.

Denn die gutachterliche Prognose einer stabilen Abstinenz hat sich, wie in dem angegriffenen Beschluss in der Schilderung des Sachverhalts dargestellt ist, nicht bewahrheitet. Die Antragstellerin ist bereits vier Monate nach Gutachtenerstellung am 17.2.2017 in einem absolut desolaten Zustand erheblicher Alkoholisierung aufgegriffen geworden. Ausweislich der detaillierten Angaben in dem Polizeibericht vom 18.2.2017 war sie am Vortag in ganz erheblichem Umfang alkoholisiert und verfügte nicht mehr ansatzweise über ihre körperlichen und geistigen Kräfte. Die insoweit im Einzelnen dokumentierten Ausfallerscheinungen werden ihrerseits nicht in Abrede gestellt. Dass sie mithin nur vier Monate nach einer mühsam erarbeiteten positiven Prognose in einem derartigen Ausmaß alkoholisiert war, lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass sie ihr Alkoholproblem trotz der therapeutischen Begleitung während des Abstinenzjahres nicht dauerhaft lösen konnte. Dies belegt, dass sie ihre Alkoholabhängigkeit nicht überwunden hat, diese vielmehr fortbesteht.

Dass nach den Feststellungen der Polizeibeamten - insbesondere in Anbetracht des beträchtlichen Ausmaßes ihrer Alkoholisierung - nicht anzunehmen ist, dass sie in diesem Zustand am 17.2.2017 ein Fahrzeug geführt hat, ist für die Beurteilung ihrer Kraftfahreignung rechtlich ohne Relevanz. Besteht eine Alkoholabhängigkeit (fort), so ist die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen generell aufgehoben.

Ob es der Antragstellerin auf der Grundlage ihrer behaupteten erneuten Bemühungen, endgültig auf jeglichen Alkoholkonsum zu verzichten, gelingen wird, dauerhaft abstinent zu leben, ist derzeit noch offen und bedarf nach dem gegenwärtigen Stand des Fahrerlaubnisentziehungsverfahren keiner Aufklärungsmaßnahmen seitens des Antragsgegners. Diese sind einem etwaigen Wiedererteilungsverfahren vorbehalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 46.1 sowie 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.







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