Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 05.02.2016 - I-9 U 134/15 - Verkehrssicherungspflicht für Werbeanlagen

OLG Hamm v. 05.02.2016: Verkehrssicherungspflicht für Werbeanlagen und Verkehrsauffassung der Kfz-Führer


Das OLG Hamm (Beschluss vom 05.02.2016 - I-9 U 134/15) hat entschieden:
  1. §§ 25, 28 StrWG NRW dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und bezwecken die Vermeidung von Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer durch die Ausgestaltung von Werbeanlagen.

  2. Die Verkehrserwartung auch bei Kradfahrern geht vernünftigerweise nicht dahin, dass die von ihnen befahrene Straße im Umfeld von keinerlei potentiellen Hindernissen, die im Falle eines Sturzes und Abkommens von der Fahrbahn getroffen werden können, umgeben sind.

  3. Derjenige, der eine Werbeanlage im Umfeld einer Straße (hier 6 Meter Entfernung) aufstellt, muss lediglich dafür Sorge tragen, dass diese so beschaffen ist, dass durch Umwelteinflüsse kein Ablösen von Teilen möglich ist, dass keine Behinderung der Verkehrsteilnehmer durch eine ungünstige Position des Schildes oder eine Ablenkung durch dessen Aufmachung erfolgen.

  4. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen wie etwa eine Polsterung oder ein Fangzaun sind bei Hinweisschildern der vorliegenden Art nicht üblich und entsprechen auch nicht der Verkehrsauffassung.

Siehe auch Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung und Verkehrssicherungspflicht


Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen aufgrund eines Unfallereignisses vom 04.06.2013 auf der Landstraße L 559 (O-​er Straße) zwischen Steinfurt und Nordwalde geltend.Wegen des in erster Instanz vorgetragenen Sachverhalts i.e. und der beim Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört (vgl. dazu die Sitzungsniederschrift vom 20.04.2015, Bl. 122 f. GA) und sodann mit dem angefochtenen Urteil die Klage als bereits dem Grunde nach unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Haftung des Beklagten ergebe sich zunächst nicht aus §§ 823 Abs. 1, 2, 249 ff., 253 BGB in Verbindung mit §§ 25, 28 StrWG NRW. Es fehle insoweit jedenfalls an dem erforderlichen Zurechnungs- und Schutzzweckzusammenhang sowie an einem Verschulden des Beklagten; zudem würde ein etwaiges - allenfalls geringes - Verschulden hinter dem überwiegenden Eigenverschulden des Klägers ganz zurücktreten. Eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, auf welche im Rahmen der §§ 25, 28 StrWG NRW abzustellen sei, liege nur vor, wenn Verkehrsteilnehmer durch die Ausgestaltung der Werbeanlage abgelenkt würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Dagegen sei es nicht Sinn und Zweck der §§ 25, 28 StrWG NRW, Verkehrsteilnehmer, die aufgrund eigenen Verhaltens von der Straße abkämen, davor zu schützen, gegen eine errichtete Werbeanlage zu prallen. Im Übrigen habe der Beklagte unstreitig die Erneuerung und Versetzung des Werbeschildes im Jahre 2009 der zuständigen Behörde angezeigt (vgl. Bl. 114 f. GA), woraufhin die Behörde weder die Einleitung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens verlangt, noch Beanstandungen erhoben oder Auflagen hinsichtlich des Standortes oder der konkreten baulichen Ausführung gemacht habe. Bei dieser Sachlage habe der Beklagte davon ausgehen können, alles Erforderliche getan zu haben; er habe darauf vertrauen dürfen, dass die zuständige Behörde ein etwa erforderliches Genehmigungsverfahren oder etwa noch erforderliche bauliche Änderungen eingefordert hätte. Ein etwa gleichwohl angenommenes Verschulden des Beklagten wöge allenfalls gering und träte jedenfalls hinter dem anzunehmenden Eigenverschulden des Klägers, der den Sturz in jedem Fall durch falsches Fahrverhalten - sei es unangepasste Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit, sonstige Fahrfehler oder mangelnde Beherrschung seines Krades - verursacht habe, ganz zurück.

Dem Beklagten könne auch keine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung angelastet werden. Dass durch das standfest aufgestellte Hinweisschild eine Gefahrenquelle für die auf der Landstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer geschaffen worden sei, sei weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Allein die Möglichkeit, dass ein Verkehrsteilnehmer bei einem Sturz gegen das Schild prallen könnte, führe nicht schon zu der Annahme, dass das Schild nicht am hier in Rede stehenden Standort hätte aufgestellt werden dürfen. Auch sei der Beklagte nicht etwa aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gehalten gewesen, das Schild mit Polsterungen oder sonstigen Sicherungen zu versehen, zumal auch nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-​Rückhaltesysteme (RPS) hier - namentlich im Hinblick auf das Tempolimit von 50 km/h - solche Schutzmaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien, worauf schon der Landesbetrieb Straßenbau NRW in seinem Schreiben vom 10.10.2013 (Anlage 5 zur Klageschrift) hingewiesen habe. Schließlich habe für den Beklagten auch ansonsten kein Anlass bestanden, das Schild etwa von sich aus wieder zu entfernen. Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen komme auch keine Haftung nach den §§ 836 Abs. 1, 837 BGB in Betracht. Es fehle an einer schadensursächlichen Ablösung von Teilen des Werkes oder seinem Einsturz im Sinne dieser Vorschriften. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte und nicht hinreichend standfeste Errichtung des Schildes seien nicht ersichtlich. Vielmehr habe der Kläger selbst durch den Sturz mit seinem Krad mit so erheblichen Kräften auf das Schild eingewirkt, dass Teile des Werkes sich gelöst hätten und es dadurch (nach seiner Darstellung) letztlich zu den schwerwiegenden Verletzungen gekommen sei. Es fehle damit an der Realisierung einer bauartbedingten typischen Gefahr des Einsturzes oder der Ablösung von Teilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter und beantragt hilfsweise die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Zur Begründung macht er - neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen - im Wesentlichen geltend:

Es sei zunächst schon die Besetzung der entscheidenden Kammer zu beanstanden. Der den Parteien erst im Verhandlungstermin am 20.04.2015 mitgeteilte Beschluss der Kammer über die Übertragung der Sache auf die letztlich erkennende Einzelrichterin (vgl. Bl. 118 GA) beruhe auf sachfremden Erwägungen und sei willkürlich. Die vorliegende Sache weise sehr wohl besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf und habe auch grundsätzliche Bedeutung. Dementsprechend habe das Landgericht letztlich in falscher Besetzung entschieden und sei das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Ferner liege angesichts der im Verhandlungstermin vom 20.04.2015 erteilten Hinweise (vgl. Bl. 122 R f. GA) eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Die angefochtene Entscheidung sei aber auch in der Sache falsch. Das Landgericht habe eine Haftung des Beklagten zu Unrecht ohne jede weitere Sachaufklärung von vornherein bereits dem Grunde nach verneint.

In Ansehung einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 25, 28 StrWG NRW habe das Landgericht hinsichtlich des Schutzzwecks der §§ 25, 28 StrWG NRW fälschlicherweise ausschließlich auf die Gefahr einer Ablenkung von Verkehrsteilnehmern durch Werbeanlagen abgestellt. Bei richtiger Würdigung - unter Mitberücksichtigung des § 13 Abs. 2 BauO NRW - dürften Werbeanlagen auch ansonsten nicht die Sicherheit des Verkehrs gefährden. Mit dem klägerischen Vortrag, die hier in Rede stehende Werbetafel habe sich nicht an der Stätte der Leistung befunden und sei auch deshalb unzulässig gewesen, habe sich das Landgericht ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit dem Hinweis des Klägers auf die besonderen Gefahren an der hier in Rede stehenden Stelle, denen von der zuständigen Behörde nach 2009 auch durch besondere Absicherungen an der vorhandenen Verkehrsbeschilderung Rechnung getragen worden sei. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass nach 2009 der ursprünglich vorhandene und mit dem Schild umbaute Baum unter Abbau und Wiedererrichtung des Schildes entfernt worden sei, wodurch sich die Gefahrenlage wiederum verändert habe, was der Behörde hätte angezeigt werden müssen. Das Landgericht hätte ferner prüfen müssen, inwieweit der Streithelfer des Beklagten, das Land NRW, die Beseitigung der Werbetafel hätte verlangen müssen und wie sich dies auf die Verantwortung und Haftung des Beklagten auswirke.

Auch eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten habe das Landgericht zu Unrecht verneint. Angesichts der von der zuständigen Behörde nach 2009 veranlassten Ummantelung der Verkehrsschilder mit Styropor im hier in Rede stehenden Bereich der L 559, wo es bereits zahlreiche Unfälle gegeben hätte (ausweislich des Schreibens des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 23.10.2014, Bl. 113 GA, allein mindestens 3 Motorradunfälle mit Abkommen von der Fahrbahn seit Juni 2011), habe dem Beklagten klar sein müssen, dass sein Werbeschild eine besondere Gefahrenquelle für verunfallte Verkehrsteilnehmer darstellte. Dementsprechend wäre er sicherungsrechtlich verpflichtet gewesen, entweder das Schild weiter entfernt von der Straße aufzustellen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen (stabileres Fundament, Schutzvorrichtungen wie Pfostenummantelung oder Drahtzaun um die Werbetafel herum) zu ergreifen. Auch die Auffassung des Landgerichts, §§ 836, 837 BGB seien vorliegend nicht einschlägig, werde zur Überprüfung des Senats gestellt. Das Landgericht sei ohne nähere Begründung von der Standfestigkeit des Schildes ausgegangen. Es sei indes unter Beweisantritt vorgetragen worden (vgl. Bl. 15 GA), dass die Konstruktion des Schildes fehlerhaft gewesen sei, weil der Aufprall des Krades das Fundament, gegen das dann der Kläger mit dem Kopf geschlagen sei, aus dem Boden gerissen habe. Das Landgericht habe schließlich fehlerhaft ein anspruchsausschließendes Eigenverschulden des Klägers angenommen. Aus dem Umstand, dass der Kläger gestürzt sei und sich bei der anschließenden Kollision mit der Werbetafel schwer verletzt habe, könne nicht geschlussfolgert werden, dass er seine Pflichten grob verletzt habe. Dass der Kläger mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei, sei - vom Landgericht übergangen - unter Sachverständigenbeweis gestellt worden (vgl. Bl. 3, 55 GA). Im Übrigen gehe es vorliegend auch gar nicht um die Verantwortung für den Sturz an sich, sondern um die Verantwortung für den anschließenden Eintritt der schwerwiegenden Verletzungen. Der Kläger habe indes durch das Tragen qualitativer Schutzkleidung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan, um sich vor Verletzungen zu schützen. Die schwerwiegenden Verletzungen beruhten vielmehr - wie ebenfalls unter Sachverständigenbeweisantritt vorgetragen - allein auf dem Anprall gegen die unzulässige und unzureichend abgesicherte Werbetafel des Beklagten. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens komme zudem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohnehin nur ausnahmsweise in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 184 ff. GA) verwiesen.

Der Beklagte sowie der Streithelfer des Beklagten treten der klägerischen Berufung entgegen und begehren deren Zurückweisung. Sie haben bislang noch nicht auf die Berufungsbegründung erwidert.

II.

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das landgerichtliche Urteil ist vielmehr nach einstimmiger Auffassung des Senats - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - zutreffend. Die Sache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Schließlich erscheint auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Im Einzelnen:

1. Der Senat hält die Berufung des Klägers einstimmig für aussichtslos.

a. Ohne Erfolg rügt der Kläger zunächst die Besetzung der entscheidenden Kammer des Landgerichts. Die Kammer hat mit - nicht anfechtbarem - Beschluss vom 16.04.2015 den Rechtsstreit gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO auf die erkennende Einzelrichterin übertragen. Gemäß § 348 a Abs. 3 ZPO kann auf eine erfolgte Übertragung und auch auf eine von der Einzelrichterin unterlassene Vorlage nach § 348 a Abs. 2 ZPO ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. Gleiches würde im Übrigen - bei unterstellter originärer Zuständigkeit der Einzelrichterin nach § 348 Abs. 1 ZPO - gem. § 348 Abs. 4 ZPO für eine unterbliebene Vorlage nach § 348 Abs. 3 ZPO gelten. Rügbar wäre allenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters wegen willkürlicher Vornahme einer Übertragung bzw. Unterlassung einer Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme (vgl. dazu nur Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 348 a Rn. 12, § 348 Rn. 24). Der Senat vermag indes eine willkürliche, von sachfremden Erwägungen bestimmte Entscheidung bzgl. der Übertragung auf die Einzelrichterin bzw. einer Vorlage zwecks Entscheidung über eine erneute Übernahme durch die Kammer nicht zu erkennen. Eine offenbar unvertretbare Anwendung der §§ 348, 348 a ZPO ist nicht ersichtlich.

Von besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ist nur auszugehen, wenn der Rechtsstreit deutlich über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen stellt, wobei ein erheblicher Umfang oder ein hoher Streitwert keine entscheidenden Gesichtspunkte sind (vgl. dazu nur Zöller/Greger, a.a.O., § 348 Rn. 21). Hier geht es maßgeblich um den Schutzzweck der relevanten Normen des StrWG NRW, den Umfang einer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Aufstellens von Werbeschildern am Straßenrand sowie die Auslegung und Anwendung der §§ 836, 837 BGB. Es ist aus Sicht des Senats jedenfalls nicht unvertretbar und willkürlich, insoweit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art zu verneinen, und zwar auch nicht bei Mitberücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der erkennenden Einzelrichterin um eine weniger erfahrene Richterin auf Probe handelte.

Auch im Rahmen der Frage, ob eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt, genügt die wirtschaftliche Bedeutung für die Parteien allein nicht (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 348 Rdn. 22 und Zöller/Heßler, a.a.O., § 543 Rdn. 11). Entscheidend ist vielmehr, ob klärungsbedürftige Fragen mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu entscheiden sind. Wenn das hier verneint worden ist, kann dies nach einstimmiger Auffassung des Senats ebenfalls keinesfalls als völlig willkürlich und von vornherein unvertretbar angesehen werden, ist dies vielmehr aus Sicht des Senats angesichts der letztlich eindeutigen Rechtslage zutreffend.

b. Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, kann sie auch mit diesem Einwand nicht durchdringen. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die am 26.05.2015 verkündete Entscheidung des Landgerichts darauf beruhte. Die Lichtbilder aus den - im Übrigen bereits am 22.04.2015 beim Landgericht eingegangenen - Bußgeldakten waren bereits mit der Klageschrift als Anlage eingereicht worden. Die Berufung legt auch nicht dar, inwieweit entscheidungserheblich noch weiter neu vorgetragen worden wäre, wenn das Landgericht nicht sogleich entschieden hätte.

c. Das Landgericht hat nach einstimmiger Auffassung des Senats auch in der Sache richtig entschieden. Es hat eine Ersatzpflicht des Beklagten zu Recht bereits dem Grunde nach verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen anschließt.

aa. Ein Anspruch nach den §§ 823 Abs. 2, 249, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 25, 28 StrWG NRW scheitert auch aus Sicht des Senats schon daran, dass der Schutzzweck der straßenwegerechtlichen Normen vorliegend nicht berührt ist und sich in dem eingetretenen Schaden nicht das normspezifische Risiko realisiert hat. Der entstandene Schaden muss zu den Schäden gehören, die durch die in Rede stehende Norm verhindert werden soll. Daran fehlt es hier.

Der Zweck, den die in dem Abschnitt "Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen" geregelten §§ 25, 28 StrWG NRW verfolgen, ist nicht derjenige, Schadensereignisse der vorliegenden Art - Anprall gestürzter Kradfahrer gegen die Werbeanlage - zu vermeiden. Vielmehr dienen das Erfordernis einer Zustimmung der Straßenbaubehörde zu einer (Bau-​) Genehmigung (vgl. § 25 Abs. 1 StrWG), einer Genehmigung der Straßenbaubehörde bei genehmigungsfreien baulichen Anlagen (vgl. § 25 Abs. 4 StrWG NRW) sowie das Verbot mit Ausnahmen in § 28 Abs. 1 S. 3 StrWG NRW der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der genannten Normen. Unter Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist die Ermöglichung eines störungsfreien Verkehrsflusses zu verstehen, welcher nicht durch Anlagen der Außenwerbung in dem genannten Bereich von 20 m beeinträchtigt werden soll. Dafür spricht auch die vom als Streithelfer des Beklagten beigetretenen Land NRW eingereichte Richtlinie des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-​Westfalen zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen auf private Einrichtungen an Bundes- und Landesstraßen im Lande Nordrhein-​Westfalen vom 08.03.2006 (vgl. Bl. 145 ff. GA). Unter Ziffer 1 (Anwendungsbereich) wird dort auf die Zulassung nichtamtlicher Hinweiszeichen im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zur Orientierung der Verkehrsteilnehmer abgestellt. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs soll danach gerade durch Hinweiszeichen gewährleistet werden, da Verkehrsteilnehmer in die Lage versetzt werden sollen, Ziele aufzufinden und beispielsweise rechtzeitig andere Verkehrsteilnehmer auf einen bevorstehenden Abbiegevorgang aufmerksam zu machen. Ausdrücklich genannt werden unter Ziffer 2 (Auswahl der Ziele) landwirtschaftliche Betriebe mit Ab-​Hof-​Verkauf. In Ziffer 3 wird schließlich bestimmt, dass der Aufstellort möglichst noch auf dem Straßengrund, jedenfalls so gewählt werden soll, dass das Hinweiszeichen eine schnelle und zuverlässige Orientierung ermöglicht, wobei bzgl. der Entfernung von der Fahrbahn lediglich verlangt wird, dass das Schild außerhalb des Verkehrsraums (Lichtraumprofils) der Straße aufgestellt wird und die Sicht auf die Straße nicht einschränken darf.

Auch aus bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten gilt nach Auffassung des Senats nichts anderes. Im Zusammenhang mit Werbeanlagen ist nach § 13 Abs. 2 S. 1 BauO NRW auf eine mögliche Verunstaltungswirkung sowie auf eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs abzustellen. Nach der - auch jüngeren - verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist von einer solchen Gefährdung auszugehen, wenn ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die Werbeanlage in nicht mehr vertretbarer Weise abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Von Werbeanlagen ohne Bildwechsel gehen nach dieser Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus, nämlich wenn sie beispielsweise in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig sind, die verkehrliche Situation an der maßgeblichen Stelle besonders schwierig ist oder mit greller Beleuchtung Aufmerksamkeit erregt wird (vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urt. v. 30.10.2015 - 6 K 5047/14, zitiert nach juris, dort insbes. Rdn. 20 ff., unter Hinweis auf OVG NRW, Baur 2014, 537, dort insbes. Rdn. 27 ff. im juris-​Ausdruck; ferner VG Aachen, Gerichtsbescheid v. 25.08.2009 - 5 K 919/07, zitiert nach juris, dort insbes. Rdn. 26, jeweils m.w.N.).

Auch die Norm des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO stellt im Zusammenhang mit Werbung und Propaganda ausschließlich auf solche Gefahren ab, die durch Ablenkung oder Belästigung der Verkehrsteilnehmer entstehen können.

Unabhängig davon, dass das angefochtene Urteil zutreffend feststellt, dass von dem in gedeckten Farben und ohne Lichteffekte ausgestalteten Werbeschild des Beklagten keine die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigenden Ablenkungswirkungen ausgehen, trägt die Berufung auch nicht vor, dass der Sturz des Klägers mit seinem Krad in irgendeiner Weise auf die bloße Existenz des Schildes zurückzuführen sein könnte.

Die straßenwegerechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften dienen nach alledem gerade nicht dazu, Verletzungen, welche durch eine Kollision eines Verkehrsteilnehmers mit einer Anlage der Außenwerbung entstehen können, zu verhindern. Es geht nicht darum, einen gewissen Bereich links und rechts von Straßen generell von allen denkbaren Hindernissen mit denen Verkehrsteilnehmer kollidieren könnten, freizuhalten. Dementsprechend hat sich vorliegend in dem eingetretenen Schaden nicht das normspezifische Risiko, dem die genannten öffentlich-​rechtlichen Vorschriften begegnen sollen.

Danach kommt es schon nicht mehr entscheidend darauf an, ob dem Beklagten in Ansehung etwaiger Verstöße gegen die hier erörterten öffentlich-​rechtlichen Vorschriften überhaupt ein Verschulden angelastet werden könnte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass ein Verschulden aus Sicht des Senats zu verneinen ist. Der Beklagte hat die Umgestaltung des Schildes in 2009 der zuständigen Behörde angezeigt, ohne dass die Behörde letztlich ein Genehmigungsverfahren gefordert oder sonst Einwände erhoben hätte. Dann aber konnte der Beklagte in der Tat davon ausgehen, alles in Bezug auf die hier erörterten Normen Erforderliche getan zu haben, und durfte darauf vertrauen, dass die zuständige Behörde ein etwa erforderliches Genehmigungsverfahren oder etwa noch erforderliche bauliche Änderungen eingefordert hätte. Dass die spätere Entfernung des ursprünglich vorhandenen, mit dem Schild umbauten Baumes und dessen Ersetzung durch eine neu gepflanzte kleine Eiche (vgl. dazu die Angaben des Beklagten beim Landgericht, Bl. 122 R GA) zu einer relevanten Änderung des Schildes selbst, namentlich seiner Positionierung und Ausführung, geführt hätte und deshalb etwa hätte angezeigt werden müssen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

bb. Der Senat ist ferner mit dem Landgericht der Auffassung, dass auch eine Haftung nach den §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht in Betracht kommt.

Nach ständiger Rechtsprechung muss derjenige, der eine Gefahrenanlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Es ist schon rein praktisch nicht erreichbar, eine Verkehrssicherung zu erreichen, die jede Schädigung ausschließt. Es muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht dann genügt, wenn ein Sicherheitsgrad erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Es genügt daher, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Die Grenze ist dabei die Zumutbarkeit nach den Umständen. Auch den Gesichtspunkt der Erkennbarkeit der Gefahr gilt es zu berücksichtigen, wobei auch Besonderheiten der gefährdeten Nutzer zu beachten sind (vgl. allgemein zur Verkehrssicherungspflicht nur Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage, § 823 Rn. 45 ff. sowie J.Lange/Schmidbauer in jurisPK-​BGB, 7. Auflage, Stand 06.01.2016, § 823 Rn. 85 ff. jeweils m.w.N.).

Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass Hinweisschilder aus verkehrssicherungsrechtlichen Gesichtspunkten generell nicht in der hier gegebenen Weise aufgestellt werden dürfen. Insbesondere sind derartige Schilder im Umfeld von Straßen im ländlichen Bereich - dies ist gerichtsbekannt - üblich, ebenso wie beispielsweise auch Bäume. Dementsprechend kann die Verkehrserwartung auch bei Kradfahrern vernünftigerweise auch nicht dahin gehen, dass die von ihnen befahrene Straße im Umfeld von keinerlei potentiellen Hindernissen, die im Falle eines Sturzes und Abkommens von der Fahrbahn getroffen werden könnten, umgeben sind. Für den Verkehrssicherungspflichtigen ist zwar grundsätzlich objektiv erkennbar, dass ein Schild in 6 m Entfernung zu einer Straße im Falle eines Aufpralles eines Verkehrsteilnehmers erhebliche Verletzungen hervorrufen kann. Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist es aber nicht zumutbar und ginge es ersichtlich zu weit, aus diesem Grund zu verlangen, von dem Aufstellen einer Werbetafel in einer solchen Entfernung zur Straße (wodurch gerade eine werbewirksame Erkennbarkeit erzielt werden soll) von vornherein abzusehen. Dagegen spricht auch die bereits oben in anderem Zusammenhang erwähnte und auszugsweise zitierte Richtlinie des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-​Westfalen zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen auf private Einrichtungen an Bundes- und Landesstraßen im Lande Nordrhein-​Westfalen vom 08.03.2006 (vgl. Bl. 145 ff. GA).

Eine Haftung kann auch nicht daran angeknüpft werden, dass der Beklagte es unterlassen hat, das Schild weiter durch (hier bei den - nicht vergleichbar - direkt an der Straße befindlichen Verkehrsschildern vorhanden gewesene) polsternde Ummantelung der Pfosten, Fangzaun o.ä. abzusichern oder die Gründung so stabil auszuführen, dass selbst beim heftigen Aufprall eines Krades das Fundament nicht herausgehoben werden konnte. Derartiges zu fordern, ginge nach einstimmiger Auffassung des Senats viel zu weit und kann vernünftigerweise auch nicht von Kradfahrern, die ja auch mit sonstigen potentiellen (ungesicherten) Hindernissen im Umfeld der Straße wie Bäumen o.ä. rechnen müssen, erwartet werden. Derjenige, der ein Werbeschild im Umfeld einer Straße (hier konkret in 6 m Entfernung) aufstellt, muss vielmehr lediglich dafür Sorge tragen, dass dieses so beschaffen ist, dass durch Umwelteinflüsse kein Ablösen von Teilen möglich ist, dass keine Behinderung der Verkehrsteilnehmer durch eine ungünstige Position des Schildes oder eine Ablenkung durch dessen Aufmachung erfolgen. Alledem ist der Beklagte nachgekommen. Die mittels Metallbefestigungen und der Betonvorrichtung fest mit dem Erdboden verbundenen Pfosten gewährleisteten gerade die erforderliche Standfestigkeit und verhinderten, dass beispielsweise Teile sich - etwa witterungsbedingt - lösten und mit Verkehrsteilnehmern kollidierten. Gegenteiliges ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich.

Weitergehende Sicherheitsvorkehrungen wie etwa eine Polsterung oder ein Fangzaun, sind - wie ebenfalls gerichtsbekannt ist - ferner bei (nicht direkt an der Straße stehenden) Hinweisschildern der vorliegenden Art nicht üblich und entsprechen daher auch nicht der Verkehrserwartung. Ein Straßenverkehrsteilnehmer kann nicht darauf vertrauen, dass sämtliche Einrichtungen im näheren Umfeld der Straße als potentielle Hindernisse zum Schutz vor kollisionsbedingten Verletzungen mit Styropor o.ä. ummantelt, von einem Fangzaun umgeben oder so stabil ausgelegt sind, dass sie auch dem heftigen Anprall eines Fahrzeugs, insbesondere eines Krades, ohne Fundamentanhebung o.ä. standhalten. Schließlich waren - wie vom Landesbetrieb Straßenbau NRW in seinem Schreiben vom 10.10.2013 (Anlage 5 zur Klage) ausgeführt - nach den Richtlinien für den passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-​Rückhaltesysteme (RPS) bei dem hier in Rede stehenden Werbeschild auch keine Schutzmaßnahmen erforderlich, da in dem fraglichen Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 50 km/h betrug. Eine besondere Häufung von Unfällen der hier in Rede stehenden Art ist im Übrigen auch weder vom Kläger konkret dargetan noch sonst ersichtlich, ergibt sich aus Sicht des Senats insbesondere nicht aus der vorgelegten Mitteilung des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 23.10.2014 (Bl. 113 GA), wonach sonstige Motorradunfälle im fraglichen Kurvenbereich mit Abkommen von der Fahrbahn in der Unfallstatistik lediglich noch am 04.06.2011, 06.08.2011 und am 30.09.2012 verzeichnet sind.

Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zu Recht auch eine Pflicht des Beklagten, das Hinweisschild gänzlich wieder zu entfernen, verneint.

Nach alledem ist für die Annahme einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten in Ansehung des hier in Rede stehenden Hinweisschildes von vornherein kein Raum, zumal auch die zuständige Behörde letztlich keine Einwände gegen Aufstellort und sonstige Ausführung des Schildes erhoben hat.

cc. Schließlich hat das Landgericht völlig zu Recht auch eine Haftung des Beklagten gem. §§ 836, 837 BGB verneint. Insoweit ist ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts lediglich noch Folgendes zu bemerken:

Es ist aus Sicht des Senats in der Tat weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass hier aufgrund fehlerhafter Errichtung oder mangelnder Unterhaltung unwillkürlich das hier in Rede stehende Schild eingestürzt oder Teile davon sich abgelöst haben und dadurch die schweren Verletzungen des Klägers verursacht worden sind. Zur Ablösung von Teilen und der vorgetragenen Fundamentanhebung ist es nach eigener Darstellung des Klägers erst aufgrund des mit dem Schild in keiner Weise zusammenhängenden Sturzes des Klägers durch den Einschlag des weiterrutschenden Krades des Klägers gekommen. Ein solcher Fall unterfällt zweifellos nicht den §§ 836, 837 BGB und ist - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - auch nicht etwa mit dem vom BGH in seinem Urteil vom 11.12.1984 (NJW 1985, 1076) entschiedenen Fall vergleichbar. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, musste das Schild nicht etwa so errichtet und unterhalten werden, dass es auch dem heftigen Anprall eines Fahrzeugs, insbesondere eines Krades, ohne Teileablösung, Fundamentanhebung o.ä. standhielt. Dass das Schild ansonsten nicht hinreichend standfest und nicht hinreichend gegen eine - etwa witterungsbedingte - Ablösung von Teilen gesichert gewesen wäre und sich dies schadensursächlich ausgewirkt hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

dd. Nach alledem hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu Recht verneint, und zwar schon unabhängig davon, ob das von ihm zutreffend angenommene gravierende Eigenverschulden des Klägers, der nach eigener Darstellung ohne Fremdeinwirkung gestürzt ist, so dass bereits der - auch bei unterstellter Einhaltung des zulässigen Tempos - nicht erschütterte Anschein für ein falsches Fahrverhalten spricht (vgl. dazu nur OLG Celle, Urteil v. 26.04.2001 - 14 U 158/00, zitiert nach juris), jegliche Haftung auch bei Unterstellung einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten in Ansehung des hier in Rede stehenden Hinweisschildes ausschlösse.

d. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Anspruch auf Ersatz der Kosten des Immobilienerwerbs - selbst bei Bejahung des Haftungsgrundes - von vornherein unschlüssig ist. Insoweit ist ein ersatzfähiger unfallbedingter Schaden weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, zumal der Kläger über die erworbene Immobilie als Gegenwert verfügt.

2. Die Berufung ist nach alledem aussichtslos. Die Sache hat - wie bereits ausgeführt - auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Parteianhörung oder Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Es geht letztlich um Rechtsfragen. Deren mündliche Erörterung mit dem Kläger ist aus Sicht des Senats auch trotz der erheblichen Bedeutung der Angelegenheit für diesen weder angezeigt noch geboten, zumal ein persönliches Erscheinen für den gesundheitlich schwerst beeinträchtigten Kläger mit - unter den gegebenen Umständen kaum zumutbaren - erheblichen Mühen und Beschwernissen verbunden wäre.

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.