Das Verkehrslexikon
OLG Hamm Beschluss vom 15.03.2016 - I-9 U 134/15 - Verkehrssicherungspflicht für Werbeanlagen
OLG Hamm v. 15.03.2016: Verkehrssicherungspflicht für Werbeanlagen und Verkehrsauffassung der Kfz-Führer
Das OLG Hamm (Beschluss vom 15.03.2016 - I-9 U 134/15) hat entschieden:
- §§ 25, 28 StrWG NRW dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und bezwecken die Vermeidung von Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer durch die Ausgestaltung von Werbeanlagen.
- Die Verkehrserwartung auch bei Kradfahrern geht vernünftigerweise nicht dahin, dass die von ihnen befahrene Straße im Umfeld von keinerlei potentiellen Hindernissen, die im Falle eines Sturzes und Abkommens von der Fahrbahn getroffen werden können, umgeben sind.
- Derjenige, der eine Werbeanlage im Umfeld einer Straße (hier 6 Meter Entfernung) aufstellt, muss lediglich dafür Sorge tragen, dass diese so beschaffen ist, dass durch Umwelteinflüsse kein Ablösen von Teilen möglich ist, dass keine Behinderung der Verkehrsteilnehmer durch eine ungünstige Position des Schildes oder eine Ablenkung durch dessen Aufmachung erfolgen.
- Weitergehende Sicherungsmaßnahmen wie etwa eine Polsterung oder ein Fangzaun sind bei Hinweisschildern der vorliegenden Art nicht üblich und entsprechen auch nicht der Verkehrsauffassung.
Siehe auch Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung und Verkehrssicherungspflicht
Gründe:
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf Ziffer I. der Gründe des Senatsbeschlusses vom 05.02.2016 i. V. m. dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und den in Bezug genommenen Schriftsätzen verwiesen.
Mit dem vorgenannten Beschluss hat der Senat einen Hinweis gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt. Zu diesem Hinweis hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.03.2016 (Bl. 219 ff. GA), auf dessen Inhalt verwiesen wird, Stellung genommen.
II.
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Ziffer II. der Gründe des Senatsbeschlusses vom 05.02.2016 Bezug genommen. Der klägerische Schriftsatz vom 03.03.2016 zeigt keine relevanten neuen Gesichtspunkte auf und veranlasst den Senat nach nochmaliger Beratung nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Entgegen der Auffassung des Klägers weisen die Ausführungen des Senats in dem genannten Hinweisbeschluss bei verständiger Würdigung keinerlei Widersprüche auf. Ferner hat der Senat bei seiner in dem Hinweisbeschluss niedergelegten Beurteilung auch die Argumente der Berufung - insbesondere auch die in dem Stellungnahmeschriftsatz vom 03.03.2016 nochmals angesprochenen Gesichtspunkte - umfassend berücksichtigt. Der Senat vermag unter Berücksichtigung aller vom Kläger insoweit angesprochenen Umstände weiterhin aus den bereits angeführten Gründen nicht zu erkennen, dass die Übertragung der Sache auf die entscheidende Einzelrichterin auf Willkür und einer offenbar unvertretbaren Anwendung der §§ 348, 348 a ZPO beruht, zumal die - namentlich hinsichtlich der Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen zutreffende und sorgfältig begründete - Entscheidung keine Anhaltspunkte für eine Überforderung der erkennenden Richterin auf Probe erkennen lässt. Auch in der Sache selbst bleibt der Senat bei seiner in dem Hinweisbeschluss vom 05.02.2016 niedergelegten Beurteilung. Dies gilt namentlich hinsichtlich der vom Kläger in Zweifel gezogenen Ausführungen zum Schutzzweck der hier in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Normen, wobei noch zu ergänzen ist, dass auch der Schutzzweck der Regelung des § 13 Abs. 3 BauO NRW - Abwehr von Verunstaltungen (vgl. dazu nur OVG NRW, BauR 2010, 325, dort Rdn. 33 im juris-Ausdruck, sowie BVerwG, NVwZ 2008, 311, dort Rdn. 8 im juris-Ausdruck, unter Hinweis auf OVG NRW, BauR 2006, 1117. Dort Rdn. 35 ff. im juris-Ausdruck) - hier nicht berührt ist. Die vom Kläger ebenfalls angezweifelten Ausführungen zur Frage einer Verkehrssicherungspflichtverletzung bleiben gleichfalls aufrechterhalten, zumal auch weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass es im Rahmen der in der Mitteilung des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 23.10.2014 (Bl. 113 GA) erwähnten früheren drei Motorradunfälle mit Abkommen von der Fahrbahn etwa bereits zu Kollisionen oder auch nur Beinahe-Kollisionen mit dem hier in Rede stehenden Schild gekommen wäre.
Aus den im vorgenannten Hinweisbeschluss des Senats genannten Gründen - namentlich angesichts der letztlich eindeutigen Rechtslage - hat die Sache schließlich keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Dementsprechend liegen auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine vom Kläger ausdrücklich angeregte Zulassung der Revision nicht vor.
Schließlich ist aus den in dem Hinweisbeschluss des Senats angeführten Gründen auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Nach alledem war die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.