Werin 17 Fällen harte Drogen in einer für den Eigenkonsum üblichen Menge erwirbt, ist als Konsument dieser Doggen anzusehen, da eine andere Annahme den Verdacht eines Verbrechens begründen würde. Das gilt auch, wenn keine Angaben zum Drogenkonsum gemacht wurden. |
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. |