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OLG Köln Urteil vom 01.09.2016 - I-15 U 179/15 - Familienprivileg und Geltendmachung des Schadens gegen den Haftpflichtversicherer des Ehepartners

OLG Köln v. 01.09.2016: Familienprivileg und Geltendmachung des Schadens einer bei einem Motorradunfall als Beifahrer verletzten Ehefrau gegen den Haftpflichtversicherer des Ehemanns


Das OLG Köln (Urteil vom 01.09.2016 - I-15 U 179/15) hat entschieden:
  1. Eine im Rahmen eines Motorradunfalls als Beifahrerin ihres Ehemannes gravierend verletzte Ehefrau verliert gem. § 116 Abs. 1 SGB X durch Leistungen des Rentenversicherers nicht ihre Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer ihres Ehemanns. Der gesetzliche Anspruchsübergang ist in derartigen Fällen nach § 116 Abs. 1 SGB X im Wege des sog. Familienprivilegs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.

  2. Die Ehefrau bleibt dadurch auch weiterhin Inhaberin des Anspruchs auf Verdienstausfallschadensersatz gegen ihren Ehemann. - Das gilt auch für den Direktanspruch der Ehefrau gegen den Haftpflichtversicherer ihres Ehemannes, der als akzessorisches Recht in seinem Bestand und seiner Wirkung von dem Haftpflichtanspruch abhängig ist (Anschluss BGH, 28. November 2000, VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108).

  3. Das Familienprivileg steht einer ungekürzten Inanspruchnahme des Ehemanns der Geschädigten (und damit dem Haftpflichtversicherer des Ehemannes) nicht entgegen. Das Familienprivileg hat gerade nicht den Zweck, den schädigenden Familienangehörigen im Verhältnis zum Geschädigten von der Haftung freizustellen. Vielmehr soll dem Geschädigten danach die Dispositionsfreiheit darüber belassen werden, ob er seine Ansprüche gegen den Familienangehörigen realisiert oder nicht.

Siehe auch Familienprivileg - Forderungsübergang - nichteheliche Lebensgemeinschaft und Forderungsübergang im Schadensfall


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.10.2010 in F (Kreis G) in Anspruch.

Am 26.10.2010 wurde die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemannes auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad schwer verletzt, als das Motorrad bei einem Abbiegevorgang nach links von einem frontal von hinten auffahrenden Pkw erfasst wurde, der bei der Streithelferin haftpflichtversichert war.

Die am 21.01.1981 geborene Klägerin ist seit dem Unfall ein Pflegefall (Pflegestufe III) und dauerhaft erwerbsunfähig. Vor dem Unfall war sie seit dem 16.11.2005 erwerbstätig.

Im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Fahrer des Pkw sowie der Streithelferin als dessen Haftpflichtversicherung wurde durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Rottweil vom 19.10.2015 (3 O 107/11, GA 313 ff.) festgestellt, dass Letztere verpflichtet sind, dem Ehemann der Klägerin als Gesamtschuldner den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden dem Grunde nach in vollem Umfang zu erstatten, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist bzw. übergehen wird, wobei sich die Ersatzpflicht der Zweitbeklagten (hiesigen Streithelferin) auf ihre Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis zum Pkw-​Fahrer beschränkt.

In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Rottweil (3 O 440/13) begehrt die hiesige Beklagte die Feststellung, dass die Streithelferin und deren Versicherter verpflichtet sind, sie in voller Höhe von sämtlichen unfallbedingten Schäden der hiesigen Klägerin freizustellen. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin die Beklagte im Juni 2014 auf Zahlung eines bezifferten Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen; außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26.10.2010 zu erstatten. Nachdem die - dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene - Streithelferin mit Abrechnungsschreiben vom 22.01.2015 mitgeteilt hat, sie habe Vorschüsse in Höhe von insgesamt 51.150,00 EUR auf den Verdienstausfallschaden der Klägerin erbracht (GA 113), hat die Klägerin ihren bis dahin mit 142.352,73 EUR bezifferten Zahlungsantrag unter teilweiser Klagerücknahme auf 91.202,73 EUR reduziert. Die Beklagte und die Streithelferin haben die Abweisung der Klage beantragt.

Das Landgericht hat mit Teilgrund- und Teilurteil vom 07.10.2015 (2 O 277/14) festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls in den Jahren 2010 bis 2013 infolge des Unfallereignisses vom 26.10.2010 und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten dem Grunde nach gerechtfertigt ist und die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses zu ersetzen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin ergebe sich dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1, § 11 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass allein der Ehemann der Klägerin Halter des Motorrads und die Klägerin nicht - wie von Beklagtenseite behauptet - Mithalterin gewesen sei. Es liege auch kein Fall höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG vor; ob der Unfall für den Ehemann der Klägerin unabwendbar gewesen sei, sei nur im Haftungsverhältnis zwischen ihm und dem Halter des unfallgegnerischen Pkw von Bedeutung. Dass die Klägerin durch den Unfall einen Erwerbsausfallschaden erlitten habe, stehe angesichts ihrer früheren Erwerbstätigkeit und ihrer nunmehrigen dauerhaften Erwerbsunfähigkeit fest, da auch eine von ihr etwa bezogene Erwerbsuntätigkeitsrente nicht ausreiche, den vollen Schaden abzudecken. Soweit die Beklagte die Höhe des von der Klägerin behaupteten, ohne den Unfall erzielbaren Nettoeinkommens bestreite, sei dies angesichts der detaillierten Darlegung der Klägerin unsubstantiiert. Die Klägerin habe ihre Anspruchsberechtigung auch nicht durch einen Leistungsbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung verloren (Erwerbsunfähigkeitsrente), da der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2000 (VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108 ff., VersR 2001, 215) am Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X scheitere, das nicht nur im Fall fahrlässigen Handelns, sondern erst Recht im vorliegenden Fall der Gefährdungshaftung eingreife. Danach komme auch eine Anrechnung der Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Wege des Vorteilsausgleichs nicht in Betracht, da dies eine unbillige Entlastung des Schädigers darstellen würde. Wegen der Einzelheiten der Begründung und des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Beklagte und die Streithelferin haben gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Beklagte wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Landgerichts, die Klägerin sei nicht Mithalterin des Motorrads gewesen; richtigerweise - so die Ansicht der Beklagten - habe die Beweisaufnahme das Gegenteil ergeben. Darüber hinaus habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass sich die Klägerin Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anrechnen lassen müsse. Zum einen habe das Landgericht verkannt, dass die Klägerin insoweit bereits nicht aktivlegitimiert sei, weil im vorliegenden Fall neben ihrem Ehemann auch ein Dritter als haftender Zweitschädiger vorhanden sei, für den das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X nicht gelte und der im Verhältnis zu ihrem Ehemann für den Unfallschaden in voller Höhe hafte. Daher sei ihr voller und ungeteilter Ersatzanspruch insgesamt, d.h. auch in Bezug auf ihren Ehemann, gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bereits im Unfallzeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Darüber hinaus ergebe sich aus der Neuregelung des Familienprivilegs in § 86 Abs. 1 VVG, dass der Klägerin selbst dann, wenn - hypothetisch - nur ihr Ehemann als Haftender in Betracht käme, ihre Aktivlegitimation für eine doppelte Geltendmachung des Erwerbsschadens fehlen würde. Die dortige Neuregelung habe laut Gesetzesbegründung bewusst eine Umstellung von einem Anspruchsübergangs- zu einem Regressausschluss vorgenommen. Da § 86 VVG und § 116 SGB X nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 05.02.2013 - VI ZR 274/12 - VersR 2013, 520) einen gemeinsamen Sinncharakter hätten, müsse dieser Wechsel auch im Sozialversicherungsrecht nachvollzogen werden. Frühere, evtl. anders lautende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wie etwa die von Klägerseite angeführte Entscheidung vom 28.11.2000 (VI ZR 352/99, a.a.O.) seien damit überholt; zudem sei diese Entscheidung im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig, da sie einen Fall ohne Zweitschädiger und keinen Erwerbsausfallschaden, sondern den Sonderfall Pflegegeld betroffen habe. Schließlich habe das Landgericht auch nicht berücksichtigt, dass zu ihren - der Beklagten - Gunsten die Rechtsfigur der "gestörten Gesamtschuld" eingreife. De facto führe die vom Landgericht vertretene Auffassung zu einer Belastung des Ehemannes der Klägerin über den Schaden hinaus, was dem Schutzzweck des Familienverbundes widerspreche. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin in Höhe der erbrachten Zahlungen ihrer Krankenkasse sowie der Rentenversicherung kein Schaden im Sinne von § 249 Satz 1 BGB (Differenzhypothese) entstanden sei und sie sich die erhaltenen Leistungen jedenfalls im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsse. Das Angehörigenprivileg solle nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten dienen. Der Feststellungstenor des angefochtenen Urteil sei zudem nicht nur deshalb zu weit gefasst, weil keine Ausnahme für übergegangene Ansprüche vorgesehen sei, sondern auch, weil er keine zeitliche Befristung des - auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit der Klägerin begrenzten - Erwerbsschadens und keine Beschränkung auf den Haftungshöchstbetrag der §§ 7, 12 StVG auf 5 Mio. EUR enthalte. Schließlich habe die Klägerin das von ihr behauptete Nettoeinkommen vor dem Unfall nicht hinreichend substantiiert dargetan und das Landgericht weder die Erfüllungswirkung etwaiger Zahlungen der Streithelferin gemäß § 422 BGB, noch die diesbezügliche Darlegungslast der Klägerin aus § 363 BGB berücksichtigt.

Die Streithelferin wendet sich nur gegen die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe ihre Anspruchsberechtigung nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X durch Leistungsbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung verloren. Da das Familienprivileg nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann, nicht aber zu ihr - der Streithelferin - gelte, sie aber gemeinsam mit der Beklagten gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldner hafte, finde die Rechtsfigur des "gestörten Gesamtschuldverhältnisses" Anwendung, d.h. der Anspruch des Gläubigers - hier der Klägerin - werde von vorneherein um den Anteil des privilegierten Schuldners gekürzt. Die vom Landgericht angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung stehe dem nicht entgegen, da sie lediglich Fälle ohne Zweitschädiger betreffe.

Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 07.10.2015 verkündeten Teilgrund- und Teilurteils des Landgerichts Köln (2 O 277/14) abzuweisen.
Die Streithelferin beantragt,
das Teilgrund- und Teilurteil des Landgerichts Köln wie folgt abzuändern:
  1. der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls in den Jahren 2010 - 2013 infolge des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 sowie auf Ersatz der infolge dieses Unfallereignisses außergerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte C & Collegen ist dem Grunde nach unter Abzug kongruenter Leistungen eintrittspflichtiger Sozialversicherungsträger gerechtfertigt;

  2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 unter Abzug kongruenter Leistungen eintrittspflichtiger Sozialversicherungsträger zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin klargestellt, dass mit dem Feststellungsantrag betreffend den künftigen "Verdienstausfall" auch ein Rentenschaden der Klägerin nach Erreichen der Altersgrenze geltend gemacht werden soll.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien und der Streithelferin wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.


II.

Die statthaften und auch im Übrigen gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässigen Berufungen der Klägerin und der Streithelferin haben in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Haftung der Beklagten auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. EUR zu beschränken ist.

1. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Motorrads ergibt sich dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1, §§ 11, 12 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG.

a. Dass die Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrads körperlich verletzt und dadurch erwerbsunfähig geworden ist, ist unstreitig.

b. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht als - vom Schutzzweck des § 7 StVG nicht erfasste - Mithalterin des Motorrads anzusehen ist, ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellung geben und deshalb gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine erneute Feststellung des Senats gebieten könnten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch mit der Berufung nicht

dargetan. Halter ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, also über die Fahrzeugnutzung als Gefahrenquelle verfügen kann. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei nicht entscheidend, können aber ein wesentlicher Gesichtspunkt sein (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 7 StVG Rdn. 14 m.w.Nachw.).

Danach hat das Landgericht hier zu Recht darauf abgestellt, dass nach der glaubhaften - und von der Beklagten mit der Berufung auch nicht in Zweifel gezogenen - Aussage des Ehemannes der Klägerin, des Zeugen O C2, davon auszugehen ist, dass dieser das Motorrad nicht nur aus eigenen Mitteln angeschafft, sondern auch aus eigenen Mitteln unterhalten und damit die damit verbundenen Kosten alleine getragen hat. Dass die Klägerin an dieser Finanzierung insofern mittelbar beteiligt war, als sich die von ihrem Ehemann bestrittenen Kosten auch auf das eheliche Gesamtvermögen auswirkten, ändert nichts daran, dass ihr Ehemann im Verhältnis der Eheleute zueinander derjenige war, der allein die Kosten für das Fahrzeug aufbrachte. Andernfalls wäre bei jeder Ehe mit Zugewinngemeinschaft zwangsläufig von einer Haltereigenschaft beider Ehepartner für sämtliche Fahrzeuge im ehelichen Haushalt auszugehen.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht den Umstand, dass die Klägerin über keinen Motorradführerschein verfügte, zu Recht als weiteres Indiz für ihre fehlende (Mit-​)Haltereigenschaft gewertet hat. Zwar steht dies - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - einer Haltereigenschaft nicht zwingend entgegen. Auch Personen ohne Fahrerlaubnis können Halter eines Fahrzeugs sein, das Dritte für sie bestimmungsgemäß und nach ihren Anweisungen nutzen. Ein solcher Fall liegt hier aber nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Vielmehr hat der Zeuge C2 zur persönlichen Zuordnung des Motorrads in der Ehe angegeben, es sei schon immer sein Traum gewesen, eine Harley Davidson zu besitzen und die Maschine sei sein "Spielzeug" gewesen; die Klägerin habe dafür ein VW-​Cabrio als "ihr Spielzeug" besessen. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht das Fehlen eines eigenen Führerscheins zu Recht als weiteren Anhalt dafür angesehen, dass jeder Ehepartner die Verfügungsgewalt über sein "Spielzeug" haben sollte und das Motorrad mithin allein der Verfügungsgewalt des Ehemannes unterlag.

Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass es sich bei der Fahrt am 26.06.2010 um eine Ausflugsfahrt im gemeinsamen Einvernehmen der Eheleute zum Besuch bei einer Tante der Klägerin handelte und auf der Rückfahrt ein Zwischenstopp für einen kleinen Lebensmitteleinkauf gemacht wurde. Dass ein Beifahrer im Einzelfall Anlass und Ziel einer Fahrt mitbestimmt, reicht nicht aus, um seine Haltereigenschaft zu bejahen. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass andernfalls auch ein Nutzer eines Taxis oder ein minderjähriges Kind, das auf seinen Wunsch zu einem bestimmten Ziel gefahren wird, als Halter anzusehen wäre. Hier kommt hinzu, dass die Initiative für die Fahrt der Eheleute am 26.06.2010 nach der Aussage des Zeugen C2 von diesem ausgegangen ist, indem er den Vorschlag einer Ausflugsfahrt gemacht und die Klägerin nur dadurch dazu gewonnen hat, dass er einen Besuch bei ihrer Tante vorgeschlagen hat.

c. Die weitere - zutreffende - Feststellung des Landgerichts, dass der Unfall für den Ehemann der Klägerin keine höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG darstellte, wird von den Berufungsführern nicht in Frage gestellt.

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall ist nicht ersichtlich. Umgekehrt kann ihr Ehemann sich ihr gegenüber auf keine Haftungsprivilegierung zwischen Ehegatten berufen, da die Privilegierung der §§ 1359, 277 BGB nach herrschender Meinung im Straßenverkehr nicht gilt (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB a.a.O. § 1359 Rdn. 2; Grüneberg, a.a.O. § 277 Rdn. 2).

d. Mit dem Landgericht ist schließlich auch davon auszugehen, dass der Klägerin verletzungsbedingt ein Erwerbsausfallschaden entstanden ist und künftig entstehen wird und sich nach Erreichen der Altersgrenze ein Rentenausfallschaden anschließen wird.

Hierzu bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte - wie das Landgericht meint - die Höhe des ohne den Unfall erzielbaren Nettoeinkommens der Klägerin nur unzureichend bestritten hat. Unabhängig von der konkreten Höhe dieses Einkommens ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Klägerin vor dem Unfall erwerbstätig war - nach den von ihr vorgelegten Unterlagen hatte sie nach der Fachhochschulreife eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau absolviert und war im "S Management" einer Softwarefirma mit einer variablen Provisionsvergütung angestellt (GA 8, 10, 37 ff.) - und künftig aufgrund der Schwere ihrer Verletzungen keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können wird.

Ebenfalls offen bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, ob eine etwaige Erwerbsausfallrente der Klägerin in ihrem Verhältnis zur Beklagten anzurechnen bzw. zu berücksichtigen ist, da davon auszugehen ist, dass eine solche Rente den Verdienstausfall-​/Rentenausfallschaden der Klägerin jedenfalls nicht in voller Höhe ausgleichen wird. Die Beklagte spricht in ihrem Schriftsatz vom 18.07.2016 selbst von einer Rente (nur) in Höhe von ca. 2/3 des letzten Nettoeinkommens der Klägerin.

2. Der Senat teilt auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung und des anschließenden ergänzenden Vorbringens der Parteien und der Streithelferin die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation für den geltend gemachten Erwerbsausfallschaden im Verhältnis zur Beklagten auch durch etwaige Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X verloren hat.

a. Die Beklagte wird von der Klägerin als Haftpflichtversicherung ihres Ehemannes in Anspruch genommen, gegenüber dem der gesetzliche Anspruchsübergang des § 116 Abs. 1 SGB X durch das sog. Familienprivileg des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen ist. Danach bleibt die Klägerin auch bei Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin Inhaberin des Anspruchs auf Ersatz des entsprechenden Verdienstausfallschadens gegen ihren Ehemann. Das gilt - wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.11.2000 (VI ZR 352/99, a.a.O.) entschieden hat - auch für den Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung ihres Ehemannes, der als akzessorisches Recht in seinem Bestand und seiner Wirkung von dem Haftpflichtanspruch abhängig ist. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich betont, dass er sich angesichts der klaren Normenaussage des § 116 Abs. 6 SGB X und der Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht nicht in der Lage sieht, eine - von der Literatur damals angeregte - "teleologische Reduktion" des Übergangsausschlusses vorzunehmen, die im Ergebnis auf eine Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips hinauslaufe; dies sei Aufgabe des Gesetzgebers. Soweit man - so der Bundesgerichtshof weiter - in einer Entscheidung aus dem Jahr 1996 (Urt. v. 09.07.1996 - VI ZR 5/95, NJW 1996, 2933) für den Fall des Anspruchsübergangs auf einen Sozialhilfeträger anders entschieden habe, habe dies auf dem in § 2 BSHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität beruht, der im Fall des Anspruchsübergangs auf einen Sozialversicherungsträger nicht gelte.

b. Der Auffassung der Beklagten und der Streithelferin, diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei nicht einschlägig, weil im dortigen Fall - anders als hier - kein Zweitschädiger vorhanden gewesen sei, gegenüber dem das Familienprivileg nicht eingreife, und der Erstattungsanspruch der Klägerin im vorliegenden Fall daher im Unfallzeitpunkt ungeteilt gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei, vermag der Senat nicht zu folgen.

Zutreffend ist, dass hier das Familienprivileg gegenüber dem Fahrer des unfallgegnerischen Pkw nicht gilt, so dass die Ersatzansprüche der Klägerin gegen ihn und gegen die Streithelferin als dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergehen, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses kongruente Sozialleistungen zu erbringen hat. Im Verhältnis zum unfallgegnerischen Fahrer und zur Streithelferin kann die Klägerin diese Ansprüche demnach nicht mehr geltend machen.

Daraus folgt aber nicht automatisch, dass ihr damit auch die Anspruchsinhaberschaft für die - nach dem Familienprivileg bei ihr verbleibenden - Ansprüche gegen ihren Ehemann und die Beklagte entzogen wäre. Insofern ist zu berücksichtigen, dass Ansprüche eines Gläubigers gegen Gesamtschuldner - wie sich aus §§ 422 ff. BGB ergibt - durchaus ein eigenständiges Schicksal erleiden können und daher auch nur in Bezug auf einen Schuldner ein Forderungsübergang erfolgen kann.

Dem steht nach Auffassung des Senats die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.1970 (VI ZR 179/68, NJW 1970, 1844 ff.) nicht entgegen. Dort hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Inanspruchnahme des (nicht familienprivilegierten) Zweitschädigers durch den Sozialversicherungsträger entschieden, dass dieser sich gemäß § 1542 RVO i.V.m. § 67 Abs. 2 VVG a.F. nur insoweit an den Zweitschädiger halten könne, als dieser auch im Innenverhältnis zum (familienprivilegierten) Erstschädiger den Schaden zu tragen habe, weil der Zweitschädiger außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehe, für ihn nicht die sozialen Bindungen des Versicherungsträgers gälten und deshalb kein sachlicher Grund bestehe, die Begünstigungen des familienangehörigen Erstschädigers im Ergebnis zu Lasten des Zweitschädigers ausschlagen zu lassen. Daraus ergibt sich zwar für den vorliegenden Fall, dass die Ansprüche der Klägerin gegen den Fahrer des gegnerischen Pkw und die Streithelferin im Moment des Unfalls auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind, der bei ihnen allerdings wegen der von ihm erbrachten Leistungen auch zu 100% Regress nehmen kann, da sie nach den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Rottweil im Verhältnis zum Ehemann der Klägerin und zur Beklagten den Schaden in vollem Umfang zu tragen haben. Zu etwaigen Auswirkungen dieses Forderungsübergangs im Verhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem familienfremder Zweitschädiger auf das Forderungsverhältnis zwischen der geschädigten Klägerin und dem familienprivilegierten Erstschädiger und dessen Versicherung, insbesondere einer diesbezüglichen Ausnahme des Familienprivilegs und Durchbrechung der gesetzlichen Regelung des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist der Entscheidung jedoch nichts zu entnehmen.

c. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten "gemeinsamen Sinncharakter" von § 116 Abs. 6 SGB X und § 86 VVG.

Zutreffend ist, dass der Gesetzgeber mit der VVG-​Reform im Jahr 2008 das Familienprivileg im Versicherungsvertragsrecht in § 86 Abs. 3 VVG nach der Gesetzesbegründung (BT-​Drs. 16/3945 vom 20.12.2006, Seite 82) bewusst von einem Ausschluss des Anspruchsübergangs in einen Regressausschluss umgewandelt hat. Dies mag - da der Geschädigte damit die Anspruchsinhaberschaft auch gegenüber seinem Familienangehörigen verliert, dieser aber dennoch von dem Versicherer nicht in Regress genommen werden kann - auch mit dem Ziel erfolgt sein, eine Bereicherung des Geschädigten durch die Möglichkeit einer doppelten Entschädigung zu vermeiden.

Zutreffend ist auch, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 05.02.2013 (VI ZR 274/12, VersR 2013, 520) ausgeführt hat, dass bei einem Anspruchsübergang nach § 86 Abs. Abs. 1, 3 VVG und nach § 116 Abs. 1, Abs. 6 SGB X eine vergleichbare Interessenlage besteht, weil bei beiden Vorschriften zum einen durch den Anspruchsübergang bewirkt werden soll, dass der Versicherungsträger Rückgriff nehmen könne, der Schädiger nicht durch die Versicherungsleistungen unangemessen entlastet und eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werde, zum anderen aber hiervon bei Familienangehörigen eine Ausnahme bestehe, weil die Störung des Familienfriedens durch Streitigkeiten über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen und der Rückgriff des Versicherers bei dem Haftpflichtigen (und damit mittelbar auch bei dem mit ihm meist wirtschaftlich zusammenlebenden Geschädigten) in Widerspruch zu der wirtschaftlichen Zweckbestimmung seiner Leistungen an den Geschädigten vermieden werden solle (vgl. BGH a.a.O.). Wegen dieses Gleichlaufs von § 86 VVG und § 116 SGB X hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die zu § 86 VVG erfolgte Ausweitung des "Familienprivilegs" auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch auf § 116 SGB X übertragen.

Diese Interessengleichheit allein rechtfertigt es aber nicht, deswegen die für § 86 Abs. 3 VVG erfolgte Umwandlung des Familienprivilegs von einem Anspruchsübergangs- in einen Regressausschluss auf § 116 SGB X zu übertragen. Insoweit ist angesichts der bislang unverändert gebliebenen Regelung des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGBX vielmehr weiterhin davon auszugehen, dass eine solche Übertragung - wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28.11.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat - angesichts der klaren Aussage dieser Norm eine nicht mehr zulässige Rechtsfortbildung darstellen würde und eine entsprechende Anpassung dieser Rechtslage Aufgabe des Gesetzgebers wäre. Der Ansicht der Beklagten, diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei in Anbetracht der zwischenzeitlichen Änderung des VVG überholt, vermag der Senat nicht zu folgen. Dem steht entgegen, dass der Gesetzgeber bislang von einer entsprechenden Anpassung des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X abgesehen hat, obwohl ihm ausweislich der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 86 Abs. 3 VVG die Relevanz der Änderung von einem Übergangs- in einen Regressausschluss durchaus bewusst war, auch die Regelungen in § 76 Satz 3 BBG und § 6 Abs. 3 EntgFG lediglich einen Regressausschluss vorsehen und der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung vom 28.11.2000 (a.a.O.) deutlich gemacht hatte, dass er für eine Änderung des § 116 Abs. 6 SGB X eine Tätigkeit des Gesetzgebers für erforderlich erachte. Dies gilt umso mehr, als sogar § 116 Abs. 6 SGB X selbst eine ausdrücklich differenzierende Abstufung zwischen einem Anspruchsübergangsausschluss und einem Regressausschluss enthält: Während nach Satz 1 der Vorschrift bereits der Übergang des Anspruchs ausgeschlossen ist, wenn die häusliche Gemeinschaft mit dem Familienangehörigen bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses bestand, ist nach Satz 2 der Vorschrift nur der Regress ausgeschlossen, wenn die häusliche Gemeinschaft erst nach dem Schadensereignis hergestellt wurde. In Anbetracht dessen kann nicht angenommen werden, dass eine entsprechende Änderung des § 116 Abs. 6 SGB X lediglich auf einem Versehen bzw. einer unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers beruht, die durch die Rechtsprechung gefüllt werden könnte.

3. Schließlich vermag der Senat auch der Auffassung der Beklagten und der Streithelferin nicht zu folgen, in der vorliegenden Konstellation ergebe sich aus der Figur des "gestörten Gesamtschuldverhältnisses" eine Kürzung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte und ihren Ehemann.

a. Ein "gestörtes Gesamtschuldverhältnis" liegt vor, wenn für einen Gesamtschuldner eine Haftungsfreistellung besteht und daher das Ausgleichsverhältnis zwischen den Beteiligten gestört ist. Diese Konstellation wird in der Mehrzahl der Störungsfälle - unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der jeweils einschlägigen Freistellungsregelung - dahingehend gelöst, dass sich der Ersatzanspruch des Geschädigten/Anspruchsinhabers gegen den nicht privilegierten Schädiger um den Haftungsanteil des freigestellten Mitschädigers reduziert, um auf diesem Weg eine Inanspruchnahme des Haftungsprivilegierten im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs - und damit ein Unterlaufen seiner Haftungsfreistellung - zu vermeiden; zudem wird damit - wie in der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.1970 (VI ZR 179/68, a.a.O.) - dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Zweitschädiger (meist) außerhalb des Schutzzwecks der jeweiligen Haftungsprivilegierung steht, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Haftungsprivilegierung zu seinen Lasten ausschlagen zu lassen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl. 2016 vor § 249 Rdn. 125; § 426 Rdn. 18, 23). Dementsprechend kann der Sozialversicherungsträger auch im vorliegenden Fall die Streithelferin als Haftpflichtversicherung des nicht privilegierten Zweitschädigers - wie oben ausgeführt - grundsätzlich nur in Höhe seines Haftungsanteils im Innenverhältnis zum Ehemann der Klägerin und der Beklagten in Anspruch nehmen, der sich hier allerdings - wie ebenfalls ausgeführt - auf 100% beläuft.

b. Dieser Gedanke der Anspruchsreduzierung für den Geschädigten lässt sich jedoch nach Auffassung des Senats aus folgenden Erwägungen nicht auf die Klägerin und ihre Anspruchsinhaberschaft gegenüber ihrem Ehemann und der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherung übertragen.

aa. Der Ehemann der Klägerin und damit auch die Beklagte sind dieser gegenüber nicht haftungsprivilegiert, sondern haben ihr gegenüber grundsätzlich in vollem Umfang für den ihr durch den Unfall entstandenen Schaden, mithin auch für ihren Verdienstausfall- und Rentenschaden einzustehen. Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X gilt nur gegenüber dem Sozialversicherungsträger und gerade nicht im Verhältnis zur Klägerin, der es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2000 (a.a.O.) vielmehr unbenommen ist, den familienangehörigen Schädiger und seine Haftpflichtversicherung auch bei einem Rentenbezug voll in Anspruch zu nehmen. Auch die zwischen Ehegatten geltende Haftungsprivilegierung der §§ 1359, 277 BGB gilt - wie ausgeführt - nach herrschender Meinung im Straßenverkehr nicht (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB a.a.O. § 1359 Rdn. 2; Grüneberg, a.a.O. § 277 Rdn. 2). bb. Auch der - mit ihrem Ehemann und der Beklagten gesamtschuldnerisch haftende - Zweitschädiger und die Streithelferin sind gegenüber der Klägerin grundsätzlich in keiner Weise haftungsprivilegiert, sondern haben ihr den durch den Unfall verursachten Schaden - einschließlich ihres Verdienstausfall/und Rentenschadens dem Grunde nach im vollen Umfang zu erstatten. Allerdings ist der Anspruch der Klägerin ihnen gegenüber in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Schäden der Höhe nach "beschränkt", da sie diesbezüglich ihre Aktivlegitimation gemäß § 116 Abs. 1 SGB X an den Sozialversicherungsträger verloren hat, soweit dieser an sie aufgrund des Unfalls Leistungen zu erbringen hat.

cc. Ob man diesen teilweisen Verlust der Aktivlegitimation gegenüber dem Zweitschädiger und der Streithelferin trotz des Umstands, dass sich dadurch an ihrer umfänglichen Ersatzpflicht für den Unfallschaden der Klägerin in der Summe nichts geändert hat, überhaupt einer Haftungsprivilegierung im Sinne der obigen Rechtsprechung gleichsetzen kann, kann offen bleiben. Auch dann ist es nach Auffassung des Senats in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2000 (a.a.O.) und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Familienprivilegs jedenfalls nicht gerechtfertigt, diese Konstellation eines "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" zu Lasten der Klägerin im Wege der ihres Anspruchs (auch) gegen ihren Ehemann und die Beklagte aufzulösen. Vielmehr erscheint eine Lösung im Ausgleichsverhältnis der Schädiger untereinander, konkret zu Lasten des Ehemannes der Klägerin und der Beklagten angemessen.

(1) Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin damit de facto wirtschaftlich "bereichert" wird, da sie sowohl die Rentenleistungen des Sozialversicherungsträgers erhält als auch ihren Ehemann und die Beklagte auf Erstattung ihres (kongruenten) Verdienstausfall-​/Rentenschadens in Anspruch nehmen kann, steht dem nach der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2000 (a.a.O.) nicht entgegen. Nach den dortigen Ausführungen muss sich die Klägerin etwaige Leistungen der Rentenversicherung nicht einmal nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung gegenüber ihrem Ehemann anrechnen lassen, da dies dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB widerspräche. Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, die - wie die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin im vorliegenden Fall - gerade im Hinblick auf eine besondere Situation des Geschädigten erbracht werden, die durch das schädigende Ereignis verursacht worden ist, sollen ihrem Sinn und Zweck nach nicht den Schädiger entlasten, und zwar unabhängig davon, ob diesen Leistungen eigene Beiträge des Geschädigten zugrunde liegen oder nicht. Dass der durch einen Familienangehörigen Geschädigte dadurch besser gestellt wird als ein durch einen Dritten Geschädigter, stellt nach den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, sondern ist als Konsequenz des - aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden - Angehörigenprivilegs gerechtfertigt.

(2) Danach greift nach Ansicht des Senats auch das weitere Argument der Beklagten nicht, dass im Fall der ungekürzten Beibehaltung des Erstattungsanspruchs der Klägerin ihr Ehemann verpflichtet werde, ihr mehr als den unfallbedingt entstandenen Schaden zu erstatten und damit schlechter gestellt sei als ein nicht familienangehöriger Schädiger. Vielmehr ist und bleibt ihr Ehemann ihr gegenüber (nur) verpflichtet, ihr in der Summe den Schaden zu erstatten, der ihr durch den Unfall entstanden ist; insbesondere hat er eine doppelte Inanspruchnahme wegen des Verdienstausfall-​/Rentenschadens nicht zu befürchten, da ein diesbezüglicher Regress des Sozialversicherungsträgers gegen ihn gerade durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen ist.

Umgekehrt kann der Ehemann der Klägerin sich aber auch nicht darauf berufen, er habe darauf vertrauen dürfen, dass sich die Klägerin - wie bei jedem anderen Schädiger auch - etwaige Leistungen des Sozialversicherungsträgers auch ihm gegenüber würde anrechnen lassen müssen. Dem steht wiederum der in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck kommende Gedanke entgegen, dass der Anspruch auf Erstattung von Erwerbsminderungsschäden durch Unterhaltsleistungen Dritter - bei keinem Schädiger - nicht ausgeschlossen wird. Auch ein nicht familienangehöriger Schädiger wird - wie oben ausgeführt - durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers in der Summe gerade nicht entlastet, sondern hat in dieser Höhe lediglich nicht an den Geschädigten sondern den Sozialversicherungsträger zu leisten.

Schließlich stehen auch Sinn und Zweck des Familienprivilegs einer ungekürzten Inanspruchnahme des Ehemanns der Klägerin und damit der Beklagten nicht entgegen. Das Familienprivileg hat nach derzeitiger Gesetzeslage - wie oben ausgeführt - gerade nicht den Zweck, den schädigenden Familienangehörigen im Verhältnis zum Geschädigten von der Haftung freizustellen. Vielmehr soll dem Geschädigten danach die Dispositionsfreiheit darüber belassen werden, ob er seine Ansprüche gegen den Familienangehörigen - mit den daraus ggfls. für diesen und das familiäre Zusammenleben resultierenden Folgen - realisiert oder nicht (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 28.04.1992 - 7 U 59/91, NJW-​RR 1993, 40). Entscheidet er sich - wie hier die Klägerin - für eine Realisierung, sind auch die daraus resultierenden Konsequenzen in diesem familieninternen Verhältnis zu tragen.

(3) Damit ergeben sich nach Auffassung des Senats schließlich auch keine unangemessenen Folgen für den Innenausgleich zwischen den der Klägerin gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern gemäß § 426 BGB.

Der Ehemann der Klägerin und die Beklagten sind vor einer doppelten Inanspruchnahme wegen des Verdienstausfall-​/Rentenschadens sowohl durch die Klägerin als auch durch den Zweitschädiger bzw. die Streithelferin dadurch geschützt, dass Letztere wegen ihres vollen Haftungsanteils im Innenverhältnis keinen Regress bei ihm/ihnen nehmen können. Umgekehrt besteht aber auch für den Zweitschädiger und die Streithelferin nicht die Gefahr, durch einen Innenregress des Ehemanns bzw. der Beklagten wegen des Verdienstausfall-​/Rentenschadens der Klägerin doppelt in Anspruch genommen zu werden. Denn sie können einer solchen Inanspruchnahme ihre Leistungen an den Sozialversicherungsträger als Erfüllung entgegenhalten, da es sich insoweit um ein und denselben (kongruenten) Erstattungsanspruch der Klägerin handelt. Damit wird auch die obige Vorgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X sich nicht zu Lasten des Zweitschädigers auswirken dürfe, gewahrt.

Dass der Ehemann der Klägerin und die Beklagte damit im Ergebnis den Verdienstausfall-​/Rentenschaden der Klägerin zu tragen haben, obwohl ihnen im Innenverhältnis zum Zweitschädiger und der Streithelferin ein 100%-​iger Erstattungsanspruch zusteht, rechtfertigt ebenfalls keine Anspruchskürzung für die Klägerin (auch) ihm gegenüber, da dies - wie oben ausgeführt - dem Gedanken des § 843 Abs. 4 BGB und der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs widerspräche, der zufolge dem Geschädigten trotz Leistungsbezugs der volle Erstattungsanspruch gegen den Familienangehörigen verbleiben und ihm die Entscheidung darüber belassen werden soll, ob er diesen Anspruch realisiert. Sollte er sich für eine solche Realisierung gegenüber seinem Familienangehörigen entscheiden, sind die daraus ggfls. resultierenden Konsequenzen dann auch von diesem zu tragen.

4. Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass die Klägerin sich etwaige Leistungen der Rentenversicherung im Verhältnis zur Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss. Insoweit wird wiederum auf Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 28.11.2000 (a.a.O.) unter Ziffer 3. verwiesen.

5. Dem weiteren Einwand der Beklagten, dass etwaige Leistungen der Streithelferin an die Klägerin auf ihren Verdienstausfallschaden gemäß § 422 Abs. 1 BGB auch im Verhältnis zur Beklagten Erfüllungswirkung haben, hat die Klägerin bereits durch ihre teilweise Klagerücknahme Rechnung getragen, nachdem die Streithelferin mit Schreiben vom 22.01.2015 (GA 113) eine entsprechende Tilgungsbestimmung für die von ihr geleisteten Vorschüsse in Höhe von 51.150,00 EUR getroffen hat.

Soweit die Beklagte meint, die Klägerin müsse gemäß § 363 BGB darüber hinaus auch vortragen und belegen, dass die Streithelferin keine weiteren - ihren Anspruch evtl. voll zum Erlöschen bringenden - Zahlungen auf den Verdienstausfallschaden erbracht habe, ist dem nicht folgen. Nach § 363 BGB tritt eine Umkehr der Beweislast für die Erfüllungswirkung einer Leistung dann ein, wenn der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat. Das ändert aber nichts daran, dass der Schuldner zunächst die Tatsache der Leistung darlegen und beweisen muss (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75 Aufl. 2016, § 363 Rdn. 1). Demnach müsste hier zunächst die Beklagte zumindest konkret vortragen, dass die Klägerin von der Streithelferin weitere Leistungen erhalten hat. Insoweit obliegt der Klägerin auch keine sekundäre Darlegungslast, da es der Beklagten möglich und zumutbar ist, diese Informationen bei ihrer Streithelferin einzuholen.

Im Übrigen wäre es der Beklagten unbenommen, etwaige weitere Zahlungen der Streithelferin auf den Verdienstausfall der Klägerin im Fall einer Vollstreckung der Klägerin gemäß § 767 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

6. Zu Recht beanstandet die Beklagte jedoch, dass der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung keine betragsmäßige Beschränkung des Erstattungsanspruchs der Klägerin enthält.

a. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG ist die Haftung der Beklagten auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. EUR beschränkt, da der bei ihr versicherte Ehemann der Klägerin nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nur aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG und nicht wegen Verschuldens gemäß § 823 BGB haftet.

Die Klägerin selbst hat wiederholt erklärt, gegen die Beklagte nur Ansprüche aus Haftung wegen Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG geltend zu machen. Auch die Beklagte hat ausdrücklich - unter detaillierter Darlegung des Unfallhergangs - vorgetragen, dass der Ehemann der Klägerin den Unfall nicht habe vermeiden können. Die Streithelferin hat diesen Vortrag zwar erstinstanzlich ausdrücklich bestritten. Ihr Vorbringen in Widerspruch zu der von ihr unterstützten Hauptpartei ist aber gemäß § 67 ZPO bereits unbeachtlich (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 187; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. 2016, § 67 Rdn. 9). Darüber hinaus sprechen sowohl das erstinstanzlich zu Akte gereichte Gutachten der E und das im Rechtsstreit vor dem Landgericht Rottweil (3 O 107/11 LG Rottweil) eingeholte Gutachten T dafür, dass der Unfall nur für den Pkw-​Fahrer technisch vermeidbar war, und zwar selbst dann, wenn der Ehemann nicht geblinkt haben sollte. Schließlich hat auch das Landgericht Rottweil in seinem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil vom 19.10.2015 (3 O 107/11) im Verhältnis zwischen dem Pkw-​Fahrer sowie der Streithelferin und dem Ehemann der Klägerin festgestellt, dass Letzterem nur die Betriebsgefahr und kein Mitverschulden anzulasten ist.

b. Die betragsmäßige Beschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG ist - jedenfalls dann, wenn sie wie hier in Anbetracht der in Rede stehenden schweren Verletzung der Klägerin und ihrer daraus resultierenden Ansprüche ernsthaft in Betracht kommt - im Falle einer entsprechenden Verurteilung mit auszusprechen (vgl. Hentschel a.a.O. § 12 Rdn. 3; OLG Celle, Urt. v. 16.05.2007 - 14 U 56/06, OLGR Celle 2007, 505).

7. Ohne Erfolg macht die Beklagte hingegen wiederum geltend, der Erstattungsanspruch der Klägerin sei auch zeitlich auf ihre voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu beschränken.

Zutreffend ist, dass der Anspruch der Klägerin, soweit er gemäß §§ 11, 13 Abs. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. § 843 Abs. 2 bis 4 BGB analog auf Zahlung einer Geldrente wegen ihres Erwerbsausfallschadens gerichtet ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Dauer ihrer (hypothetischen) Erwerbstätigkeit zu beschränken ist, wobei bei nicht selbständig Tätigen grundsätzlich von einem Ende der Erwerbstätigkeit mit Erreichen des gesetzlichen Ruhestands auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1953 - III ZR 26/52, BGHZ 11, 181, juris Tz. 8; Urt. v. 27.06.1995 - VI ZR 165/94, NJW-​RR 1995, 1272, juris Tz.6; Urt. v. 26.09.1995 - VI ZR 245/94, NJW 1995, 3313, juris Tz. 5; Urt. v. 09.11.2010 - VI ZR 300/08, NJW 2011, 1146, juris Tz. 14; Urt. v. 27.01.2004 - VI 342/02, VersR 2004, 653, juris Tz. 5). Die Festsetzung dieser Rentendauer gehört grundsätzlich zum Grund des Anspruchs. Sie kann zwar aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, dann aber muss zumindest in den Urteilsgründen ein entsprechender Vorbehalt erfolgen, damit der Umfang der Rechtskraft des Grundurteils klar erkennbar ist (so schon BGH, Urt. v. 26.11.1953, a.a.O.; Palandt/Sprau, BGB 75. Aufl. 2016 § 843 Rdn. 10).

Hier hat die Klägerin jedoch bereits in erster Instanz geltend gemacht, dass sich ab ihrem fiktiven Eintritt in die Verrentung unfallbedingt - statt des bis dahin gegebenen Erwerbsschadens - ein Rentenschaden ergeben wird, der demnach ebenfalls von der Haftung ihres Ehemannes und der Beklagten umfasst wird. Bereits danach war ihr Feststellungsantrag bezüglich "weiteren Verdienstausfall(s)" auch als Geltendmachung eines künftigen Rentenschadens auszulegen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zudem auf Nachfrage des Senats in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt. Eine zeitliche Beschränkung ihres künftigen Erstattungsanspruchs war demnach - bei dieser Lesart - nicht vorzunehmen. 8. Soweit die Beklagte schließlich Einwände gegen die Höhe des von der Klägerin veranschlagten hypothetischen Einkommens ohne Unfall geltend gemacht hat, dürften diese zwar - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht zu unsubstantiiert sein. Dies kann im vorliegenden Grundverfahren (sowohl bezüglich der vergangenen als auch der künftigen Erstattungsjahre) indes offen bleiben, da - wie oben ausgeführt - davon auszugehen ist, dass der Klägerin jedenfalls ein Ausfallschaden entstanden ist bzw. entstehen wird, und dessen konkrete Höhe im Betragsverfahren zu klären ist.

9. Der Klägerin steht nach den obigen Ausführungen schließlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG, § 249 BGB dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte C & Collegen zu.


III.

Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es mangels vollstreckbaren Tenors nicht.

Entsprechend der Anregung der Beklagten und der Streithelferin war im Hinblick auf die höchstrichterlich nicht entschiedene Frage eines Anspruchsübergangs/einer Anspruchsbeschränkung für den Geschädigten in der Konstellation eines gemäß § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X gegenüber dem Sozialversicherungsträger privilegierten familienangehörigen Erstschädigers und eines nicht entsprechend privilegierten Zweitschädigers gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen.