Das Verkehrslexikon

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Die Prämienrückstufung in der Haftpflichtversicherung

Die Prämienrückstufung in der Haftpflichtversicherung


Siehe auch Regulierungsvollmacht und Regulierungsermessen der eigenen Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung gegnerischer Schadensersatzansprüche und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung





Gemäß § 10 Abs. 1 AKB ist der Haftpflichtversicherer verpflichtet, unbegründete Ansprüche abzuwehren, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden. Leistet der Haftpflichtversicherer an den Gegner des Versicherungsnehmers Zahlungen, so wird in der Regel - sofern mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages ein entsprechendes Schadenfreiheitsrabatt-System vereinbart ist - der Versicherungsnehmer bezüglich der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft und muss in der Folgezeit höhere Prämien zahlen.

Vielfach wird von den Versicherten die Handhabung der Regulierung durch ihre Versicherung als zu vorschnell und/oder großzügig empfunden, so dass es an der Einsicht fehlt, dass eine Prämienhochstufung gerechtfertigt ist.

Es ist jedoch zu bedenken, dass der Versicherung bei ihrem Regulierungsverhalten ein weites Ermessen zuzubilligen ist. Sie muss sich nicht einseitig an den Prämieninteressen des Versicherungsnehmers ausrichten. Auch muss hinsichtlich der Haftung des Versicherungsnehmers keine letzte Sicherheit bestehen. Vielmehr kann die Versicherung auch eigene wirtschaftliche Interessen berücksichtigen, so dass es gerechtfertigt sein kann, schon aus dem Interesse, einen Prozess zu vermeiden, gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Schadensersatzansprüche zu befriedigen.

Nur eine ziemlich grob treuwidrige, also eher leichtfertige Erfüllung geltend gemachter Schadensersatzansprüche dürfte dazu führen, von einem pflichtwidrigen Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers auszugehen, das zu einem Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers wegen der ungerechtfertigten Mehrprämien führen kann.