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OLG Hamm Beschluss vom 31.08.2005 - 20 W 28/05 - Zum Ermessen der Versicherung bei der Unfallschadenregulierung
OLG Hamm v. 31.08.2005: Zum Umfang des Ermessens des eigenen Haftpflichtversichers bei der Unfallschadenregulierung
Das OLG Hamm (Beschluss vom 31.08.2005 - 20 W 28/05) hat zum Umfang des Regulierungsermessens des Haftpflichtversicherers entschieden:
Steht eine schuldhafte Unfallverursachung des Versicherungsnehmers fest und sind Beweisanzeichen für ein Mitverschulden des Anspruchstellers nicht ersichtlich, dann handelt der Haftpflichtversicherer nicht vertragswidrig, wenn er 75 % des Unfallschadens des Anspruchstellers reguliert.
Siehe auch Regulierungsvollmacht und Regulierungsermessen der eigenen Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung gegnerischer Schadensersatzansprüche und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der Beklagte muss die Vereinbarung zwischen der Klägerin und seinem Unfallgegner über eine Entschädigung des Unfallgegners in Höhe von etwa 75 % gegen sich gelten lassen (§ 3 Nr. 10 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 PflVG). Ihm steht nur der Einwand zu, dass die Klägerin bei der Schadenregulierung ihre Pflichten zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsanspruche schuldhaft verletzt habe und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sei (§ 3 Nr. 10 Satz 1 am Ende PflVG). Eine solche schuldhafte Pflichtverletzung wird der Beklagte nicht beweisen können, zumal der Klägerin bei der Entscheidung über die Entschädigung des Unfallgegners ein Ermessensspielraum eingeräumt war (vgl. nur OLG Koblenz, VersR 1979, 342 - bestätigt von BGH, VersR 1981, 180; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., AKB § 10 Rn. 32 m.w.N. - i.V.m. PflVG § 3 Nr. 10 Rn. 2).
Hierzu gilt:
- Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat. Denn der Beklagte verletzte bei dem Unfall in jedem Fall seine Rückschaupflicht; diese gilt auch beim Linksabbiegen.
- Demgegenüber bestand kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass auch ein Verschulden des Unfallgegners zu beweisen sein würde.
(folgen Ausführungen zur Beweiswürdigung)
Bei dieser Sachlage war es nicht schuldhaft, wenn die Klägerin ca. 75 % des Schadens des Unfallgegners entschädigte. Diese Entscheidung war nach Abwägung der Erfolgschancen und Risiken eines Rechtsstreites gegen den Unfallgegner jedenfalls vertretbar. Dies gilt umso mehr, als die zu erwartenden Kosten eines Sachverständigengutachtens über den Unfallhergang im Verhältnis zu dem Entschädigungsbetrag von 6.306,96 EUR sehr hoch sind. ..."