Das Verkehrslexikon
OLG Nürnberg Urteil vom 15.12.1989 - 6 U 2012/89 - Pflicht, sich einweisen zu lassen
OLG Nürnberg v. 15.12.1989: Zur Pflicht, sich beim Rückwärtsfahren einweisen zu lassen
Siehe auch Rückwärtsfahren
Kommt es beim Rückwärtsfahren zu einem Unfall, so haftet in aller Regel der Rückwärtsfahrende allein für sämtlichen Schaden. In diesem Zusammenhang ist z.B. auf die Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 15.12.1989 - 6 U 2012/89) zu verweisen:
Das Zurücksetzen eines Kraftfahrzeugs stellt einen so gefährlichen Verkehrsvorgang dar, dass der Fahrer alle zur Vermeidung schädlicher Folgen erforderlichen Maßnahmen treffen muss. Dazu gehört, dass er nur den überblickbaren und mit Gewissheit freien Raum rückwärts befährt (BGH VRS 31, 440). Der Fahrer hat sich daher, bevor er mit der Rückwärtsbewegung beginnt, davon zu überzeugen, dass auch solche Teile des Weges, den er rückwärts befahren will, von Hindernissen frei sind, die er im Rückspiegel oder durch Zurückschauen nicht zu übersehen vermag (sog. toter Winkel - OLG Hamm VersR 78, 749). Kann sich der Fahrer nicht selbst davon überzeugen, dass der Raum hinter seinem Fahrzeug mit Gewissheit frei ist und für die gesamte Zeit der Rückwärtsfahrt frei bleiben wird, so hat er sich einweisen zu lassen. Diese Rechtspflicht besteht an allen Orten, an denen sich Menschen aufhalten oder auch nur der Möglichkeit eines Hinzukommens von Menschen zu rechnen ist (OLG Celle VRS 50, 194). Diese Grundsätze gelten für alle Kraftfahrzeuge, nicht nur für Lastkraftwagen.