Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Erfurt Urteil vom 01.04.1996 - 26 C 4459/95 -
AG Erfurt v. 01.04.1996: Zur Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Rückwärtsfahrendem auf der Fahrbahn und stehendem Grundstücksausfahrer
Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision eines auf der Straße rückwärts Fahrenden mit einem eine Grundstücksausfahrt verlassenden Fahrzeug hat das Amtsgericht Erfurt (Urteil vom 01.04.1996 - 26 C 4459/95) entschieden:
- Die Sorgfaltspflichten des Rückwärtsfahrenden gegenüber dem fließenden Verkehr sind in § 9 Abs.5 StVO geregelt. Der Rückwärtsfahrende behält jedoch sein Vorrecht gegenüber dem von einem Parkplatz kommenden Einbiegenden.
- Wenn dem Rückwärtsfahrer Fahrfehler anzulasten sind und der Grundstücksausfahrer zum Zeitpunkt der Kollision stand, so kann dies eine Mithaftung (des rückwärts fahrenden Vorfahrtberechtigten) von 30 % rechtfertigen.
Siehe auch Rückwärtsfahren