Das Verkehrslexikon
Landgericht Dortmund Urteil vom 08.04.1992 - 1 S 402/91 - Die Voll- oder Teilkaskoversicherung muss keine Kosten für einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Kfz-Sachverständigen erstatten
LG Dortmund v. 08.04.1992: Die Voll- oder Teilkaskoversicherung muss keine Kosten für einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Kfz-Sachverständigen erstatten
Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung
Beauftragt der Geschädigte, der seine Voll- oder Teilkaskoversicherung in Anspruch nimmt, selbst einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der SV-Kosten durch seine eigene Versicherung. So hat das Landgericht Dortmund (Urteil vom 08.04.1992 - 1 S 402/91) entschieden:
- Aus § 66 Abs. 2 VVG folgt, dass der Versicherer in der Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Kosten eines vom VN zugezogenen Sachverständigen zu erstatten.
- Sachverständigenkosten sind keine "Kosten der Wiederherstellung" i. S. d. § 13 Nr. 5 AKB.
Ebenso haben das OLG Köln VersR 83, 847 und im Grundsatz das LG Baden-Baden VersR 1992, 440 entschieden.