Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Ulm Urteil vom 25.11.1981 - 3 C 1403/81 - Zur Beauftragung eines eigenen Kfz-Sachverständigen

AG Ulm v. 25.11.1981: Zur Beauftragung eines eigenen Kfz-Sachverständigen neben dem der Versicherung


Bei einem Schaden von einigen tausend Mark (jetzt EURO - angepasst etwa ab 1.500,00 €) darf der Geschädigte selbst dann noch einen eigenen Sachverständigen beauftragen, wenn ihm bekannt ist, dass der gegnerische Versicherer bereits seinerseits einen Gutachter bestellt hat.

So hat das Amtsgericht Ulm (Urteil vom 25.11.1981 - 3 C 1403/81) entschieden:
Der Geschädigte verstößt nicht gegen die Pflicht zur Schadenminderung, wenn er bei einem mehrere 1000 DM betragenden Fahrzeugschaden selbst dann einen Sachverständigen mit der Schadenschätzung beauftragt, wenn ihm bekannt ist, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer bereits einen unabhängigen Sachverständigen beauftragt hat.


Siehe auch Die BeauftrAmtsgerichtung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Kl. hat mit der Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Schadens an ihrem Pkw nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoßen.

Dem Geschädigten ist es unbenommen, selbst ein Gutachten einzuholen, selbst wenn der Schädiger oder dessen Versicherung bereits einen Gutachtenauftrag erteilt hat. Es ist ihm nicht zuzumuten, sich in die Abhängigkeit des Schädigers zu begeben und eventuell Schadenersatzansprüche nicht durchsetzen zu können, weil etwa der Schädiger oder dessen Versicherung ein von ihm eingeholtes Gutachten nicht an den Geschädigten herausgibt..."