Das Verkehrslexikon
Bezahlung von Sachverständigenkosten ohne vorherige Preisabsprache
Zur Bezahlung von Sachverständigenkosten ohne vorherige Preisabsprache
Die Vergütung eines außergerichtlichen Sachverständigen bestimmt sich nicht nach § 632 BGB, sondern ist gem. § 315 Abs. 1 BGB vom Sachverständigen nach seinem Ermessen zu bestimmen, da es keine allgemein verbindliche Tabelle für die Höhe der SV-Kosten gibt. Die Gebührentabellen, die die Haftpflichtversicherer verschiedentlich zusammengestellt haben, sind allein in deren eigenem Interesse erarbeitet und werden von den Gerichten überwiegend abgelehnt.
Da auch ganz einhellig von den Kfz.-Sachverständigen nicht nach Zeitaufwand, sondern jeweils nach Schadenhöhe abgerechnet wird, können auch die Bestimmungen des Zeugen- und Sachverständigen-Entschädigungsgesetzes nicht sinngemäß angewendet werden.
Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung
Das Gericht kann die vom SV berechneten Gebühren lediglich dann teilweise als unbegründet erachten, wenn sie der Höhe nach grob unbillig sind. Dazu reicht es aber z.B. keineswegs aus, dass die im Einzelfall verlangten Gebühren über den durchschnittlichen, ja sogar über den obersten Rahmen der Tabellen von Lemken (Die "übliche Gebühr bei Kfz.-Gutachten) oder über die von der DEKRA erarbeiteten Gebührentabellen hinausgehen.
Es kann vom Geschädigten auch nicht verlangt werden, dass er sich vor der Beauftragung des Sachverständigen etwa durch Einholung von Vergleichsangeboten einen Preisüberblick über die Gebühren zu verschaffen. Es kann von ihm nicht einmal verlangt werden, dass er sich, selbst wenn er Sachverständige mit verschiedenen Preisen kennen sollte, sich den preisgünstigsten auszusuchen, denn es muss ihm unbenommen bleiben, sich den SV seines persönlichen Vertrauens auszusuchen.