Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Aachen Urteil vom 28.04.2005 - 80 C 110/05 - Zu den Kosten für die Bescheinigung der Reparaturdurchführung durch einen Sachverständigen

AG Aachen v. 28.04.2005: Zu den Kosten für die Bescheinigung der Reparaturdurchführung durch einen Sachverständigen


Das Amtsgericht Aachen (Urteil vom 28.04.2005 - 80 C 110/05) hat entschieden:
Die Kosten für einen Sachverständigen, der die tatsächliche Durchführung einer Kfz-Reparatur bescheinigt, sind ersatzfähig, wenn der Geschädigte das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug in Eigenregie repariert hat.


Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kl. steht gegen die Bekl., die unstreitig für die Folgen des Unfalls vom 04.10.2004 haftet, nach §§ 7 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG in Verbindung mit den §§ 249 ff. BGB ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 30,00 € zu.

Insofern kann der Geschädigte Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Situation des Geschädigten für erforderlich halten durfte. Hierzu zählen nach Auffassung des Gerichts auch die Kosten, die die Kl. für die Erstellung der Reparaturbescheinigung aufwenden musste. Insofern ist nämlich für die Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens erforderlich, dass der Geschädigte nachweist, dass die Reparatur des Fahrzeuges tatsächlich durchgeführt worden ist. Hieraus ergibt sich der Nutzungswille des Geschädigten, der für die Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens Voraussetzung ist (Heinrichs in Palandt, BGB, 63. Auflage, vor § 249 Rdnr. 22). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reparatur in Eigenregie durchgeführt worden war und insofern eine zum Nachweis geeignete Reparaturrechnung nicht vorhanden war, durfte die Kl. mit der Erstellung eines entsprechenden Nachweises auch einen Sachverständigen beauftragen. Insofern hat die Kl. auch nicht gegen ihre aus § 254 II 1 BGB folgende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie nicht selbst Lichtbilder von dem reparierten Fahrzeug anfertigen ließ, sondern dies dem Sachverständigen überließ. Zum einen wären auch bei Erstellung der Lichtbilder durch die Kl. selbst ähnlich hohe Kosten entstanden (Film, Entwicklung). Zum anderen durfte die Kl., auch um den Nachweis der Reparatur möglichst zuverlässig erbringen zu können, hiermit einen Sachverständigen beauftragen. Insofern ist nicht auszuschließen, dass die von einem Sachverständigen gefertigten Lichtbilder die Reparaturmaßnahme deutlicher darstellen als die von einem Laien gefertigten. Insofern musste sich die Kl. auf eine mögliche Auseinandersetzung mit der Bekl. nicht einlassen und konnte, um einen sachgemäßen Nachweis der Reparatur zu erbringen, auch einen Sachverständigen beauftragen. ..."