Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechungsbeispiele zum Problem, wer das Risiko überhöhter Gutachterkosten trägt


Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung




AG Oberhausen v. 28.03.1994 und AG Lünen v. 08.11.1994: Das Risiko überhöhter Sachverständigen-Kosten trägt der Schädiger, nicht der Geschädigte

Werden vom Kfz.-Sachverständigen objektiv zu hohe (im Sinne des § 315 I BGB also unbillig hohe) Kosten berechnet, ändert dies gleichwohl nichts daran, dass der Geschädigte, der den Sachverständigen beauftragt hatte, gegenüber dem Schädiger eine Anspruch auf Erstattung der vollen SV-Gebühren hat (es sei denn, den Geschädigten träfe an den hohen Kosten ein Mitverschulden). So hat z.B. das Amtsgericht Oberhausen (Urteil vom 28.03.1994 - 35 C 110/94) in diesem Zusammenhang ausgeführt:
"Auf die Frage, ob die von dem Sachverständigen geltend gemachten Kosten für Lichtbilder, Schreibgebühren und Fahrtkosten in voller Höhe gerechtfertigt sind, kommt es im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits nicht an. Die Klägerin hat sich an einen Diplom-Ingenieur gewandt, der sich als Sachverständiger für Kraftfahrzeuge bezeichnet. Sie konnte und durfte darauf vertrauen, dass die von ihm für seine Tätigkeit geltend gemachten Kosten von den Beklagten erstattet werden würden. Das Risiko, dass die im Rahmen der Schadensbeseitigung ihr in Rechnung gestellten Kosten über dem Durchschnitt der üblicherweise anfallenden Kosten liegen könnten, trägt nicht die Geschädigte, es fällt dem Schädiger zur Last. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Klägerin gewusst hätte oder zumindest damit hätte rechnen müssen, dass der Sachverständige überhöhte Kosten in Rechnung stellen könnte."

Im gleichen Sinne hat das AG Lünen (Urt. v. 08.11.1994 - 13 C 289/94) entschieden:
"Dahinstehen kann im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits, ob die von Herrn ... mit vorbezeichneter Rechnung geltend gemachte Summe von ursprünglich 638,25 DM die übliche Vergütung im Sinne des § 632 II BGB gemäß dem Vorbringen der Beklagten um 166,56 DM übersteigt. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, hat der Unfallgeschädigte bei Ausübung der ihm eingeräumten Ersetzungsbefugnis gegen den Schädiger Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen bzw. Anspruch auf Freistellung von Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen wegen überhöhten Ansatzes von Material oder Arbeitszeit, unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was sonst üblich ist, unangemessen sind, es sei denn, den Geschädigten treffe ein Mitverschulden an der Entstehen von gegebenenfalls überhöhten Aufwendungen. Die Einholung des Gutachtens durch die Klägerin war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich; für ein Mitverschulden der Klägerin möglicherweise begründende Umstände ... ist nichts ersichtlich."






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