Das Verkehrslexikon

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Zur Bemessung der Sachverständigenkosten an der Höhe des Fahrzeugschadens

Zur Bemessung der Sachverständigenkosten an der Höhe des Fahrzeugschadens


Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung




Zunehmend beanstanden die Haftpflichtversicherer die Rechnungen der im Auftrag der Unfallgeschädigten tätig gewesenen Kfz-Sachverständigen, wenn diese die Höhe ihres Honorars an der Fahrzeugschadenshöhe bemessen.

Da dieses Problem auch prompt unter den Instanzgerichten strittig geworden ist, kommt es im Einzelfall für den Geschädigten manchmal darauf an, in welchem Amts- oder Landgerichtsbezirk er seine Ansprüche anhängig machen muss.


Für die Berechnung der SV-Kosten nach dem Wert des Schadens haben sich ausgesprochen: AG Herne-Wanne NZV 1999, 256 f. (Urt. v. 13.11.1998 - 2 C 351/98):
  1. Da es für die Sachverständigenhonorare weder eine Taxe noch eine übliche Vergütung gibt, kann der Kfz-Sachverständige sein Honorar nach billigem Ermessen bestimmen; hierbei kann er sich auch an der Schadenshöhe orientieren.

  2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Kfz-Sachverständige 4,50 DM pro Farbfoto, Pauschalbeträge für Fahrt-, Post- und Telekommunikationskosten sowie Schreib- und EDV-Kosten zusätzlich zum Grundhonorar in Rechnung stellt.
AG Essen NZV 1999, 255 f. (Urt. v. 07.01.1999 - 12 C 208/96):
Der Kfz-Sachverständige kann sein Honorar auf der Basis des Gegenstandwertes (Schadenshöhe) berechnen; er ist nicht verpflichtet, seinen Zeitaufwand auszuweisen.
Hingegen hat das AG Dortmund NZV 1999, 254 f. (Urt. v. 07.01.1999 - 114 C 11293/98) geurteilt:
Das Honorar des Kfz-Sachverständigen it auf der Grundlage der aufgewendeten Arbeitszeit zu berechnen. Der Unfallgeschädigte muss daher zur Substantiierung seiner Ersatzforderung darlegen, welcher konkrete Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens erforderlich und angemessen war.
Dieser Ansicht ist auch das LG Lübeck NZV 2006, 268 f. (Urt. v. 07.10.2005 - 1 S 43/05):
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nicht, wenn er eine nicht prüffähige Rechnung des Sachverständigen vorlegt. Die Rechnung eines Sachverständigen ist nicht prüffähig, wenn die Vergütung an der Höhe des Schadens ausgerichtet ist.
Sogar der Bayerische Verfassungsgerichtshof NZV 2005, 48 (Entscheidung v. 07.05.2004 - V f. 39-VI-03) musste sich mit dem Problem befassen und hat dem AG Coburg, das sich mit der Bemängelung von SV-Rechnungen besonders hervorgetan hat, sogar bescheinigt, dass seine Rechtsprechung zu diesem Problem dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot der bayerischen Landesverfassung widerspricht:
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten hängt nicht davon ab, dass der Sachverständige die Rechnung in einer bestimmten Form mit einer genauen Begründung des Honorars und der Auslagen erstellt hat. Der Schuldner kann zwar geltend machen, der geforderte Betrag entspreche der Höhe nach nicht billigem Ermessen gem. § 315 BGB. Nicht vertretbar ist jedoch die Rechtsauffassung, dass das Bestehen des Anspruchs des Geschädigten auf Kostenerstattung eine detailliert begründete Rechnung des Sachverständigen voraussetze.
Für die Praxis empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Der Geschädigte tritt etwaige Erstattungsansprüche hinsichtlich etwaiger überhöhter, unbilliger oder nicht nachgewiesener SV-Kosten an den Haftpflichtversicherer ab und verlangt Erstattung der vollen SV-Kosten an sich. Denn es ist nicht Sache des Geschädigten, sich mit seinem Sachverständigen über die Höhe von dessen Gebühren zu streiten, wenn er Grund hatte, auf dessen Seriosität und auf die Richtigkeit von dessen Gebührenberechnung zu vertrauen.

So hat das AG Cham NZV 2003, 338 f. (Urt. v. 17.04. 2003 - 1 C 67/03) entschieden:
Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter darf darauf vertrauen, dass der von ihm beauftragte Kraftfahrzeugsachverständige für sein Gutachten eine angemessene Rechnung stellt. Ihm ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht deshalb vorzuwerfen, weil er die Gutachterrechnung vorbehaltlos zahlt. Der Geschädigte kann vielmehr das Gutachterhonorar von dem Unfallschädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß §§ 3 PflVG, 7 StVG, 249 BGB ersetzt verlangen.
Es ist nach einer entsprechenden Abtretung dann Sache des Haftpflichtversicherers, sich mit dem Gutachter auseinanderzusetzen.