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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung v. 07.05.2004 - V f. 39-VI-03 - Zu den Anforderungen an eine Rechnung eines Kfz-Sachverständigen

BayVerfGH v. 07.05.2004: Zu den Anforderungen an eine Rechnung eines Kfz-Sachverständigen


Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung v. 07.05.2004 - V f. 39-VI-03) hat entschieden:
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten hängt nicht davon ab, dass der Sachverständige die Rechnung in einer bestimmten Form mit einer genauen Begründung des Honorars und der Auslagen erstellt hat. Der Schuldner kann zwar geltend machen, der geforderte Betrag entspreche der Höhe nach nicht billigem Ermessen gem. § 315 BGB. Nicht vertretbar ist jedoch die Rechtsauffassung, dass das Bestehen des Anspruchs des Geschädigten auf Kostenerstattung eine detailliert begründete Rechnung des Sachverständigen voraussetze.


Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung


Zum Sachverhalt: Im Ausgangsverfahren verlangte der anwaltlich vertretene Bf. von der Bekl. als schadensregulierende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesellschaft auf Grund Abtretung des Anspruchs des Geschädigten die Erstattung von Gebühren und Auslagen für ein von ihm erstelltes Sachverständigengutachten. Der Bf. hatte am 8.4.1999 für den Geschädigten ein Schadensgutachten erstellt, in dem er die Kosten für die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs mit 4648,90 DM veranschlagte. Er fügte eine Gebührenrechnung bei, die als Liquidation 450 DM sowie einzelne Auslagen (Schreibgebühren/Kopien 25 DM, Auslagen für Pkw-Fahrtkosten pauschal 20 DM, Telefon 1 DM, Lichtbilder 6 Stück 24 DM, Porto anteilig 5 DM) und als Gesamtbetrag einschließlich Mehrwertsteuer 609 DM (= 311,38 Euro) auswies. Gegen einen vom Bf. erwirkten Mahnbescheid erhob die Bekl. Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 8.4.2002 verlangte der Bf. von der Bekl. die Zahlung von 311,38 Euro nebst Zinsen sowie 15,34 Euro Mahnkosten. Zur Begründung bezog er sich auf den festgestellten Schaden von 4648,90 DM und auf die Üblichkeit und Angemessenheit der beantragten Gebühren.

Das AG Coburg ordnete mit Beschluss vom 17. 7. 2002 gemäß § 495 a ZPO schriftliches Verfahren an, bestimmte eine Frist für die Berücksichtigung von Schriftsätzen und erteilte dem Bf. den Hinweis, die Rechnung vom 8.4.1999 sei „nach keiner Richtung schlüssig oder nachvollziehbar”. Die Bekl. wendete gegen die Klageforderung unter anderem ein, die Berechnung der Sachverständigengebühren allein aus der Schadenshöhe entspreche nicht billigem Ermessen i. S. des § 315 BGB. Zur Festlegung eines Sachverständigenhonorars gehöre die detaillierte Abrechnung nach dem Zeitaufwand. Auch die pauschal berechneten Auslagen könnten nicht verlangt werden. Innerhalb der gewährten Schriftsatzfrist führte der Bf. aus, dass in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung die fehlende Überprüfbarkeit der Rechnung von der Bekl. nicht gerügt worden sei; frühere entsprechende Gebührenrechnungen seien von ihr rügelos bezahlt worden. Die Berechnungsgrundlage wäre selbstverständlich auf Anforderung offen gelegt worden. Der Bf. berechne das Grundhonorar generell nach der Schadenshöhe anhand einer von ihm erstellten Tabelle. Ein solches Vorgehen sei bisher von anderen Gerichten als zulässig angesehen worden. Das Grundhonorar halte sich im Rahmen der branchenüblichen Honorare. Auch die berechneten Auslagen seien, wie im Einzelnen dargelegt, der Höhe und der Zahl nach angefallen. Der Bf. wies außerdem auf eine Entscheidung des LG Coburg hin, in der die Berechnung der Gebühren eines Kraftfahrzeugsachverständigen in Anlehnung an die Schadenshöhe ausdrücklich für zulässig gehalten worden sei und beantragte im Fall der Klageabweisung die Zulassung der Berufung.

Mit Urteil vom 30.10.2002 wies das AG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Rechnung des Kl. unschlüssig und in keiner Weise nachvollziehbar sei. Hierauf sei bereits mit Beschluss vom 17.7.2002 hingewiesen worden. Selbst wenn gem. § 315 BGB davon auszugehen sei, dass die Bestimmung der Leistung durch den Sachverständigen grundsätzlich möglich sein solle, so fehlten bei jedem Rechnungsposten konkrete Umstände für die Berechnung und deren Überprüfung durch den Versicherer. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Bf. rügte gem. § 321 a ZPO, dass das Urteil seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletze. Das AG wies diese Rüge zurück.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Das Urteil des AG Coburg vom 30. 10. 2002 verletzt das Willkürverbot des Art. 118 I BayVerf. Dass die Entscheidung auf materiellem Bundesrecht beruht und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen ist, hindert diese Feststellung nicht (st. Rspr.; vgl. BayVerfGHE 51, 49 [53]).

Willkür kann bei einer gerichtlichen Entscheidung nur dann festgestellt werden, wenn sich das Gericht von objektiv sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und sich dadurch außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt, also in Wirklichkeit seiner Entscheidung gar kein Bundesrecht zu Grunde gelegt hat. Die Entscheidung darf unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein, sie muss schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (vgl. BayVerfGHE 56, 22 [25]). Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BayVerfGHE 50, 60 [64]; 51, 67 [69]; 52, 186 [191]; BayVerfGHE 86, 59 [62 ff.] = NJW 1992, 1675; BVerfGE 87, 273 [279] = NJW 1993, 996).

Das angegriffene Urteil hält nach diesen Kriterien der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Aus dem Urteil wird nicht ersichtlich, ob das Gericht sich der Rechtsmeinung anschließt, es sei nach Geschäftswert (Schadenshöhe) abzurechnen, oder ob es eine Abrechnung nach Aufwand zu Grunde legt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. [2004], § 315 Rdnr. 10). Will es sich auf eine Abrechnung nach Geschäftswert stützen, ist die Schlüssigkeit der Klage angesichts der eingehenden diesbezüglichen Darlegungen des Bf. offensichtlich gegeben und der Standpunkt des Gerichts, die Schlüssigkeit fehle, unhaltbar. Bei einer Abrechnung nach Aufwand fehlt es zwar an näheren Angaben des Bf. zur Berechnung des Hauptsachebetrags. Aus dem Urteil wird jedoch ersichtlich, dass es dem Gericht auf solche Angaben im Verfahren gar nicht ankam, es sich vielmehr allein auf die Schlüssigkeit der Rechnung stützen wollte. Der Bf. hat nämlich zu einem Teil der Nebenkosten – etwa Kilometerangaben und Lichtbildern – im Schriftsatz vom 3. 9. 2002 Angaben gemacht, die das Gericht aber nicht aufgenommen hat. Daraus ergibt sich, dass das Gericht ausschließlich auf die Schlüssigkeit der Rechnung selbst abstellt.

Diese Rechtsauffassung des Gerichts ist schlechthin unhaltbar. Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens ist der Anspruch des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger und gegen dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz. Nach § 249 BGB sind auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen (vgl. Palandt/Heinrichs, § 249 Rdnr. 40). Diesen Anspruch hat der Geschädigte dem Bf. abgetreten. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten hängt nicht davon ab, dass der Sachverständige die Rechnung in einer bestimmten Form mit einer genauen Begründung des Honorars und der Auslagen erstellt hat. Der Schuldner kann zwar geltend machen, der geforderte Betrag entspreche der Höhe nach nicht billigem Ermessen gem. § 315 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, § 315 Rdnr. 10). Nicht vertretbar ist jedoch die Rechtsauffassung, dass das Bestehen des Anspruchs des Geschädigten auf Kostenerstattung eine detailliert begründete Rechnung des Sachverständigen voraussetze. Ein Gläubiger kann noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Angemessenheit der Forderung nachweisen.

Auch in dem auf die Rüge des Bf. nach § 321 a ZPO ergangenen Beschluss vom 4. 3. 2003 nimmt das Gericht auf seinen Hinweis, die Rechnung des Kl. vom 8. 4. 1999 sei nach keiner Richtung schlüssig und nachvollziehbar, Bezug und versteht dies als Hinweis an den Bf. auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage. Auf die umfangreichen Ausführungen des Bf. in seiner Rügeschrift geht das Gericht wiederum nicht ein. Daraus folgt, dass das Gericht auch im Beschluss an der im Urteil geäußerten, nicht vertretbaren Rechtsauffassung festhält.

Das angegriffene Urteil beruht auf dem Verfassungsverstoß. Hätte das AG nicht allein auf die „unschlüssige” Rechnung abgestellt, hätte es auf die Begründung des Kostenerstattungsanspruchs in den Schriftsätzen des Bf. vom 8.4.2002 und 3.9.2002 eingehen müssen und möglicherweise eine andere Entscheidung getroffen. ..."