Das Verkehrslexikon
OLG München Urteil vom 08.01.1991 - 5 U 3782/90 - Das Prognoserisiko für eine Überschreitung der Reparaturkosten gegenüber dem SV-Gutachten liegt beim Schädiger
OLG München v. 08.01.1991: Das Prognoserisiko für eine Überschreitung der Reparaturkosten gegenüber dem SV-Gutachten liegt beim Schädiger
Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung
Nach ständiger Rechtsprechung trägt nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger das sog. Prognoserisiko dafür, dass sich bei tatsächlicher Reparaturdurchführung herausstellt, dass die Kosten höher ausfallen als ursprünglich vom Sachverständigen veranschlagt, weil sich der Geschädigte insoweit auf ein Gutachten verlassen darf (BGH NJW 72, 1800; 78, 812; VersR 76, 389; Steffen NZV 91, 2; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 7 StVG Rd-Nr. 200).
So hat das OLG München (Urteil vom 08.01.1991 - 5 U 3782/90) entschieden:
Liegen die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur zuzüglich Wertminderung mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungsaufwand, so kann der Geschädigte sie gleichwohl voll erstattet verlangen, wenn sie laut Schätzgutachten innerhalb der genannten Spanne liegen sollten. ...
Überraschend und unvorhersehbar war die Kostensteigerung im vorliegenden Fall für den Kl., weil für ihn zunächst kein Anlass bestand, an der im Gutachten vom ... enthaltenen Prognose zu zweifeln. Daran ändert auch der im Gutachten enthaltene Standardsatz nichts: "Werden nach der Demontage des Fahrzeugs weitere Beschädigungen festgestellt, wird eine Nachuntersuchung durchgeführt und eine ergänzende Stellungnahme abgegeben", weil diese der Absicherung des Sachverständigen dienende Bemerkung jeden konkreten Hinweis auf eine mögliche Verteuerung ... vermissen lässt.