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Amtsgericht Stuttgart Beschluss vom 27.07.2004 - 18 C 3434/04 - Zur Fristsetzung beim Schadensersatz wegen eines mangelhaften Kfz-Sachverständigengutachtens

AG Stuttgart v. 27.07.2004: Zur Fristsetzung beim Schadensersatz wegen eines mangelhaften Kfz-Sachverständigengutachtens


Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung





Das Amtsgericht Stuttgart (Beschluss vom 27.07.2004 - 18 C 3434/04) hat entschieden, dass der Schadensersatzanspruch wegen eines mangelhaften Sachverständigengutachtens grundsätzlich ein Nacherfüllungsverlangen und eine entsprechende erfolglose Fristsetzung für die Nacherfüllung seitens des Auftraggebers voraussetzt:
Zum Sachverhalt: Die Beklagte sollte im Auftrag des Klägers nach zwei Unfällen zwei Schadensgutachten erstellen, in denen auf die Besonderheiten des Unfallverlaufs eingegangen und unterschiedliche Schadensfolgen voneinander abgegrenzt werden sollten. Der Kläger bezahlte beide Gutachten, teilte jedoch der Beklagten mit, dass die Gutachten gewisse formale Mindestanforderungen nicht erfüllen würden und in keiner Weise für die Schadenregulierung geeignet sein; er forderte die gezahlten Beträge zurück und zusätzlich noch eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie einen Betrag für seinen vergeblichen Zeitaufwand. Die Klage wurde abgewiesen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Gutachtenkosten und weiterer Aufwandsentschädigung zu. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten unter dem 6.3.2003 und unter dem 7.3.2003 gefertigten Gutachten mangelhaft waren. Der Auftrag zur Erstellung von Gutachten ist als Werkvertrag anzusehen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert bereits an einem fehlenden Nacherfüllungsverlangen bzw. fehlender Fristsetzung zur Nacherfüllung durch den Kläger. Der Kläger macht vorliegend einen Mangelschaden geltend, für den als Schadensersatz statt der Leistung gemäß den §§ 634 Nr. 4. 280 Abs. 1 und Abs. 2, 281 BGB grundsätzlich eine erfolglos verstrichene Frist zur Nacherfüllung vorausgesetzt ist. Auch ein Schadensersatzanspruch gegen einen Kfz-Sachverständigen wegen eines angeblich fehlerhaften Gutachtens auf Rückerstattung der gezahlten Vergütung setzt grundsätzlich voraus, dass dem Gutachter eine Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde, die ergebnislos verlaufen ist (vgl. LG Frankfurt a. d. Oder, Schaden-Praxis 2003,108 f.; AG Hagen, DAR 1995, 164 f.).

Unstreitig hat der Kläger der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

Die Fristsetzung war vorliegend nicht gem. § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Danach kann auf eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nur dann verzichtet werden, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

Von einem entsprechenden Nacherfüllungsverlangen des Klägers konnte vorliegend nicht abgesehen werden. Sämtliche von dem Kläger vorgetragenen Mängel hätten durch Nachbesserung - ggf. auch durch Neuherstellung - der Gutachten behoben werden können. Dazu zählen insbesondere die von dem Kläger vorgetragenen Mängel, das Gutachten vom 7.3.2003 erwähne nicht sämtliche aus den überlassenen Lichtbildern erkennbaren Schäden, das Gutachten habe fälschlicherweise bestehende Vorschäden als Schäden des Unfalls vom 14.2.2003 angesehen und in das Gutachten einbezogen und entgegen dem ausdrücklichen Auftrag sei zu der Geschwindigkeit beim Aufprall auf den vorderen Wagen nicht Stellung genommen worden. Gleiches gilt für die Beanstandung an dem Gutachten vom 6.3.2003, dass die durch zwei verschiedene Unfälle verursachten Schäden am Heck des Fahrzeugs nicht voneinander abgegrenzt und nicht zueinander in Verhältnis gesetzt worden seien.

Diesen Mängeln hätte die Beklagte durch Erweiterung der erstellten Gutachten, bis hin zur Neufertigung der Gutachten Rechnung tragen können. Die von dem Kläger vorgetragene Unmöglichkeit einer Nachbesserung ist insoweit nicht nachvollziehbar.

Dass die Beklagte die Nacherfüllung endgültig und eindeutig verweigert habe, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Sie ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem vorprozessualen Schriftwechsel. Vielmehr hat die Beklagte ausweislich des im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.7.2004 vorgelegten Schreibens vom 4.6.2003 noch darauf hingewiesen, dass eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs nach wie vor für sinnvoll gehalten werde und die Beklagte zu einem abklärenden Gespräch bereit sei. ..."







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