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Das Verkehrslexikon

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Kfz-Versicherung und Sachverständigenverfahren

Das Sachverständigenverfahren in der Kfz-Versicherung


Besteht zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer Uneinigkeit über die zutreffende Höhe der in einem Kasko-Versicherungsfall zu leistenden Entschädigung, entscheidet gem. § 14 AKB ein Sachverständigen-Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die jeweils von einer Partei benannt werden. Die Mitglieder berufen einen Obmann, der dann innerhalb der von den Mitgliedern genannten Grenzen die Entscheidung trifft, wenn die Mitglieder über die Entschädigungshöhe uneins sind.


Siehe auch Das Sachverständigenverfahren in der Kfz-Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Benennt eine Partei ihr Mitglied nicht fristgemäß (nämlich innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch die andere Seite), so benennt die auffordernde Partei auch das zweite Mitglied. Können sich die Mitglieder nicht auf einen Obmann einigen, so wird er durch das Amtsgericht ernannt.

Mitglieder es SV-Ausschusses dürfen nur Sachverständige für Kraftfahrzeuge sein.

Nach dem Wortlaut der AKB ist die Zuständigkeit des SV-Ausschusses auf die Schadenshöhe begrenzt, also nicht auf die Frage der Eintrittspflicht oder einer Obliegenheitsverletzung usw. erweitert; jedoch können die Beteiligten vereinbaren, dass der Ausschuss nach anderen Regeln oder auch über andere Streitfragen entscheiden soll, vgl. hierzu Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., 2002, Rdnr. 7:
"Den Parteien steht es frei, die Zuständigkeit des Sachverständigenausschusses auch nach Eintritt des Versicherungsfalls einzuengen oder zu erweitern (Prölls/Martin, VVG, AKB § 14 Rdn. 3; Stiefel/Hofmann, AKB § 14 Rdn. 13)."
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens trägt derjenige, der mit seiner Forderung Unrecht hatte; bei verhältnismäßigem Unterliegen werden die Kosten entsprechend aufgeteilt.

Das Durchlaufen des Sachverständigenverfahrens ist eine Voraussetzung der Fälligkeit der Versicherungsleistung.

Eine Leistungsklage aus einer Kaskoversicherung ist also - bis auf den Vorschussanspruch aus § 15 AKB - unzulässig, wenn dadurch das Sachverständigenverfahren umgangen wird. Eine reine Deckungsklage ist bei entsprechendem Rechtsschutzbedürfnis hingegen zulässig.