Das Verkehrslexikon

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Anmerkung Nehls DAR 2006, 690 f. - Zur Haftung von Busunternehmen und Busfahrer bei Unfall infolge von vorhersehbaren Rangeleien bei der Schülerbeförderung

Anmerkung Nehls DAR 2006, 690 f. zu OLG Koblenz v. 29.05.2006:


Das Urteil des OLG Koblenz ist unrichtig. Es enthält zwei Fehler:

Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses der schädigenden Mitschüler nach §§ 104 ff. SGB VII sind nicht gegeben. § 104 SGB VII enthält eine der entscheidenden Grundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung: die Freistellung der Haftung des Unternehmers gegenüber seinem Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall infolge einer Handlung des Unternehmers erleidet. Der Arbeitnehmer hat wegen des Personenschadens nur Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft. Diese wird von den Unternehmern allein finanziert. § 105 SGB VII dehnt das Haftungsprivileg auf Arbeitnehmer aus. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsunfall seines Arbeitgebers oder seines Arbeitskollegen durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht. Nach § 106 Abs. 1 SGB VII genießen auch Schüler die Haftungsfreistellung. An die Stelle der betrieblichen Tätigkeit tritt die typisch schulbezogene Handlung. Hierunter fallen auch Neckereien, Rangeleien und Raufereien. Die Schulbezogenheit ist nur gegeben, wenn sich der Unfall im Gefahrenbereich ereignet, der dem Organisationsbereich der Schule zugehört. Dieser endet an der Außenhaustür der Schule oder dem Tor des Schulhofes.


1. Der Linienbus außerhalb des Schulgeländes untersteht nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Schulträger dem geschädigten Schüler an Stelle einer organisatorischen Busbeförderung die Kosten für Fahrten im öffentlichen Linienbus erstattet (a. A. Urteil des OLG Celle vom 10. 3. 2006 9 U 155/05). Die schädigende Handlung ist nicht schulbezogen (betrieblich). Folge: Kein Haftungsausschluss.

2. Unterstellt, dem Schädiger stehe dem Grunde nach ein Haftungsprivileg zu. wäre der Haftungsausschluss „entsperrt”. Die Entsperrung d.h., dass doch Schmerzensgeld zu zahlen ist, tritt ein, wenn der Schädiger vorsätzlich handelt hier nicht ersichtlich oder der Geschädigte sich auf einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII befindet. Auf einem solchen Weg von der Wohnung zur Schule befand sich der geschädigte Schüler und nicht auf einem Betriebsweg. Die betriebliche Tätigkeit hätte für den Geschädigten erst im Schulgelände begonnen. Folge: Kein Haftungsausschluss.

Ergebnis: Der verletzte Schüler kann Schmerzensgeld von den schädigenden Mitschülern verlangen, ebenso gesamtschuldnerisch in voller Höhe von dem Fahrer, dem Halter und der Versicherung des Busses (kein gestörtes Gesamtschuldverhältnis).

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.4.1992 (Urteil VI ZR 284/91, VersR 1992, 854) einen ähnlichen, vergleichbaren Lebenssachverhalt richtig beurteilt: "Kommt es nach Schulschluss auf der Heimfahrt in einem Bus zwischen zwei Schülern zu Reibereien, die nach dem Aussteigen in eine tätliche Auseinandersetzung mit Körperschäden münden, so liegt darin nicht ein zur Haftungsfreistellung des Schädigers führender schulbezogener Unfall". Der geschädigte Schüler hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Das LG Stendal hat in seinem Urteil vom 13. 5. 2004 (22 S 195/03) ebenfalls einen vergleichbaren Sachverhalt richtig beschieden: Die Mitschüler A (13 Jahre alt) und B (14 Jahre alt) fahren nach der Schule im Linienbus nach Hause. Bei einer Neckerei verletzt A die B an der Hand. Das LG: Das schädigende Ereignis ist nicht mehr als „schulbezogen” anzusehen. "Der Gefahrenkreis, für den eine Zugehörigkeit zum Organisationsbereich der Schule im Vordergrund steht, endet spätestens mit dem Einsteigen in den Bus." Das LG verurteilt den A zur Zahlung von Schmerzensgeld.







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