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OLG Koblenz Urteil vom 29.05.2006 - 12 U 1459/04 - Zur Haftung von Busunternehmen und Busfahrer bei Unfall infolge von vorhersehbaren Rangeleien bei der Schülerbeförderung
OLG Koblenz v. 29.05.2006: Zur Haftung von Busunternehmen und Busfahrer bei Unfall infolge von vorhersehbaren Rangeleien bei der Schülerbeförderung
Das OLG Koblenz (Urteil vom 29.05.2006 - 12 U 1459/04) hat entschieden:
Kommt es nach schon vorher aufgetretenen Disziplinlosigkeiten infolge einer Schubserei von Schülern in einem Schulbus dazu, dass eine hintere Bustür aufgedrückt wird und ein Schüler deshalb in einer Kurve aus dem Bus fällt, so haften das Busunternehmen und der Busfahrer aus den Grundsätzen des sog. gestörten Gesamtschuldverhältnisses für den Schaden des Schülers zu 2/3, ohne dass den Schüler ein Mithaftungsanteil trifft.
Anmerkung:
Nehls DAR 2006, 690 f. hält das Urteil für falsch und im Widerspruch zur sonstigen Rechtsprechung - insbesondere des BGH - stehend.
Siehe auch Schulbus und Linienbusse
Zum Sachverhalt: Am 21. November 2001 gegen 7.25 Uhr fuhr der damals 10 Jahre alte Kläger zusammen mit etwa 70 weiteren Fahrgästen mit dem vom Beklagten zu 2) geführten Bus, dessen Halterin die Beklagte zu 1) war, von seinem Wohnort P. nach W. zur Schule. Dabei handelte es sich um eine Fahrt im Linienverkehr, jedoch waren zu dieser Zeit fast ausschließlich Schüler im Bus. Ca. 20 von ihnen, so auch der Kläger, fanden keinen Sitzplatz mehr und standen überwiegend im Mittelbereich des Busses, wo sich die hintere Tür befand.
Aus Gründen, die im Einzelnen im Streit sind, fiel der Kläger bei der Fahrt durch eine scharfe Linkskurve aus der teilweise geöffneten hinteren Tür; sein rechter Unterschenkel wurde sodann vom Hinterrad des Busses überrollt, was zu einer großflächigen Riss- und Quetschwunde führte. Der Mitschüler T. S. fiel mit dem Oberkörper auch durch die Tür, blieb aber in ihr stecken und wurde wieder in den Bus hineingezogen.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger materiellen Schaden verschiedener Art (u.a. Kleiderschaden, Besuchskosten, Telefonkosten) in Höhe von 707,62 € nebst Zinsen geltend, außerdem ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 12.500 € nebst Zinsen; des Weiteren verlangt er die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden.
Der Kläger macht geltend, er sei aus dem Bus gefallen, weil andere Schüler auf ihn gestürzt seien und ihn dadurch gegen die Tür gedrückt hätten, die sich daraufhin geöffnet habe. Die hintere Ausstiegstür sei nicht ordnungsgemäß gegen das Öffnen zur Unzeit und aufgrund einfachen Druckes gesichert gewesen. Sollte es zu diesem Geschehen, wie die Beklagten behaupten, durch „Schubsereien“ der Schüler gekommen sein, hätten die Beklagten solche Vorfälle rechtzeitig unterbinden und die technische Beschaffenheit des Busses im Übrigen darauf einrichten müssen. Die Beklagten verweisen darauf, dass der Bus den zur Unfallzeit geltenden technischen Vorschriften entsprach, sehen den ausschlaggebenden Grund für den Unfall des Klägers in einer Rangelei unter den Schülern und gehen von einem erheblichen Mitverschulden des Klägers aus.
Das Landgericht hat die in den Strafakten 8013 Js 29477/01 der Staatsanwaltschaft Trier erhobenen Beweise verwertet und ist auf dieser Grundlage in seinem Urteil vom 8.11.2004 zu der Auffassung gelangt, dass die Beklagten dem Kläger haften müssten, diesem selbst aber ein Mitverschuldensanteil von 1/3 anzulasten sei.
Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger wehrt sich gegen das ihm zur Last gelegte Mitverschulden und rügt das Unterlassen einer Endentscheidung über das Schmerzensgeld; die Beklagten halten ein Verschulden ihrerseits für nicht gegeben, verweisen auf das mitursächliche Verhalten der nicht haftbaren Mitschüler, auf die Regeln des gestörten Gesamtschuldverhältnisses sowie das erheblich höher zu bewertende Mitverschulden des Klägers.
Die Rechtsmittel waren überwiegend erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Alle Beklagten haben gesamtschuldnerisch zu haften. Ein Mitverschulden des Klägers kann nicht angenommen werden, jedoch beschränkt sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten auf eine Quote von 2/3, weil die Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs eingreifen.
Die Erwägungen, die zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten führen (Beklagte zu 1: §§ 823 Abs. 1, 831 BGB a.F., 7 StVG a.F.; Beklagter zu 2: § 823 Abs. 1 BGB a.F., §§ 7, 18 StVG a.F.) hat das Landgericht richtig dargelegt.
In diesem Zusammenhang hat es zunächst zutreffend festgestellt, dass die Ursache des Unfalles in einer unter den Schülern stattgehabten Schubserei zu suchen ist, welche in der Form stattfand, dass sich einige von den im Mittelbereich stehenden großen Schülern in einer scharfen Kurve absichtlich gegen andere Schüler fallen ließen, die daraufhin ihrerseits entweder absichtlich gegen weitere Mitschüler fielen oder aber ohne ihr Dazutun gegen die anderen gedrückt wurden. Inwieweit sich dies aus den im Strafverfahren enthaltenen Zeugenaussagen ergibt, hat das Landgericht genau dargelegt. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Aussagen der auf die Anträge der Parteien vom Senat selbst vernommenen Zeugen. ... Aus allen Bekundungen ist zum einen zu entnehmen, wie der Ausdruck „Schubserei“ im Rahmen des hier in Rede stehenden Ereignisses zu verstehen ist, und zum anderen, dass das Aufeinanderfallen mehrerer Schüler unmittelbar dazu geführt hat, dass sich die Tür des Busses öffnete und der Kläger herausfiel. Des Weiteren lassen die Schilderungen der ehemaligen Mitschüler keinen Zweifel daran, dass während der Fahrten zur Schule in dem beschriebenen Sinn regelmäßig geschubst wurde, die Schüler sich daraus ein Vergnügen machten und die Tür dabei auch schon vor dem hier in Rede stehenden Unfallgeschehen durch den Druck der gegen sie fallenden Personen manchmal ein Stück weit aufging. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der im Strafverfahren und vor dem Senat gemachten Aussagen zu zweifeln. Sie bestätigen sich gegenseitig, so dass sich für den Senat in voller Übereinstimmung mit dem Landgericht eindeutig ein Gesamtbild dahin ergibt, dass im Rahmen der Gruppe von Schülern, die als zuletzt einsteigende regelmäßig im Mittelbereich stehen mussten, einige aus Spaß in den Kurven immer wieder mit dem Schubsen begannen, andere dabei mitmachten oder aber zwangsläufig gegen wiederum andere Schüler fielen, wobei sich zuweilen die Tür ein Stück weit öffnete. Dass sich dieser Zustand entwickeln und andauern konnte, gereicht den Beklagten zu 1) und 2) zum Verschulden.
Es kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte zu 2) als regelmäßiger Fahrer des Busses hiervon nie etwas bemerkt hat. Wäre seine entsprechende Angabe entgegen aller Lebenserfahrung zutreffend, so müsste ihm vorgehalten werden, dass er angesichts dieses erwiesenermaßen über einen längeren Zeitraum hinweg sich häufig wiederholenden Schülervergnügens etwas hätte wahrgenommen haben müssen, zumal es dabei sicherlich nicht lautlos zuging. Dabei kommt es nicht auf die von den Beklagten in den Raum gestellte Frage an, ob das rote Warnlämpchen am Fahrerpult leuchtet, wenn die hinteren Türflügel ohne Druckluftabbau allein mit Körperkraft aufgedrückt werden. Der Ausstiegsbereich, in dem die Schüler standen und ihre Schubsereien durchführten, ist mit an der Busdecke befestigten Spiegeln versehen, und der Beklagte zu 2) war angesichts der großen Menge unreifer Jugendlicher in seinem Bus in besonderem Maße gehalten, darauf zu achten, dass diese keine die Verkehrssicherheit gefährdenden Verhaltensweisen an den Tag legten. Hätte der Beklagte zu 2) auf die Spiegel geachtet und allgemein auf das Treiben im Bus, das sicherlich auch mit entsprechenden Geräuschen begleitet war, so hätte er rechtzeitig auf das Geschubse aufmerksam werden und Maßnahmen ergreifen können, um ein solches Verhalten zu unterbinden. Dass es sich hier nicht etwa um ein einzelnes Vorkommen handelte, ist erwiesen. Dafür, dass irgendwelche möglichen Abhilfemaßnahmen, wie sie das Landgericht im Einzelnen aufgeführt hat, wenigstens versucht wurden, ist nichts vorgetragen.
Die Beklagte zu 1) als Halterin des Busses muss sich zwar nicht vorhalten lassen, ihren Bus technisch nicht einwandfrei ausgerüstet oder gewartet zu haben, wie das Landgericht auch zutreffend ausführt. Eine zusätzliche mechanische Türsicherung war für den lediglich im Linienverkehr eingesetzten Bus nicht erforderlich. Dennoch musste auch die Beklagte zu 1) beachten, dass gerade bei der hier in Rede stehenden Fahrt fast ausschließlich Kinder und Jugendliche auf dem Schulweg befördert wurden. Nach eigenem Vorbringen war gerade zu diesem Zweck eine Fahrt zu der Zeit zwischen 7.00 und 8.00 Uhr morgens eingerichtet worden. Auf die sich spezifisch hieraus ergebenden Gefahren musste die Beklagte zu 1) ein Augenmerk haben und Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung gefährlicher Verhaltensweisen ausschloss. Dies entsprach ihrer eigenen Organisations- und Aufsichtspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB a.F.). Auch hat die Beklagte zu 1) nichts dazu vorgetragen, dass sie als Geschäftsherrin ihren Fahrer auf die genannten Gefahren besonders hingewiesen, ihm Verhaltensmaßregeln mitgegeben und für Fälle von Disziplinschwierigkeiten Unterstützung zugesagt hätte (§ 831 BGB a.F.).
Dass die Beklagten zu 1) und 2) nicht darüber hinaus dem Schulbetrieb selbst zuzuordnen sind, ist unter den Parteien unstreitig.
Steht nach allem eine Verschuldenshaftung der beiden Beklagten fest, so können sie dennoch nicht nach § 421 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf den vollen Schaden in Anspruch genommen werden, weil im vorliegenden Fall, anders als das Landgericht meint, eine Beschränkung der Haftung nach den Regeln über den sogenannten gestörten Gesamtschuldnerausgleich eingreift. Schüler sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII gesetzlich unfallversichert. Für ihre Haftung untereinander gilt deshalb nach § 106 Abs. 1 SGB VII die Regelung der §§ 104, 105 SGB VII entsprechend. Diese analoge Anwendung verlangt eine gedankliche Umformung der in den genannten Vorschriften gebrauchten, der Arbeitswelt entstammenden Begriffe auf den Bereich der Schule (OLG Koblenz, VersR 1986, 595 m.w.N.). Demnach sind gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII Schüler untereinander zum Ersatz des Personenschadens, den sie sich gegenseitig zufügen, nicht verpflichtet, wenn die Verletzungshandlung (Versicherungsfall) durch eine schulbezogene Tätigkeit verursacht wird und kein Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vorliegt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schüler, die gemeinsam in ein Schulzentrum fahren, derselben Schule im organisatorischen Sinne angehören oder nicht (OLG Koblenz, a.a.O.), zumal hier seit der Einführung des SGB VII auch der Rechtsgedanke des § 106 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII (vorübergehendes Zusammenwirken auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) herangezogen werden kann. Entscheidend ist, dass schülerspezifisches Verhalten und die damit verbundenen Gefahren sich bereits dann entwickeln, wenn mehrere (durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützte) Schüler zusammen sind, unabhängig davon, welcher Schulstufe und Schulart sie im Einzelnen angehören.
Entgegen der Meinung des Klägers liegt hier auch kein die Haftungsbeschränkung aufhebender „Wegeunfall“ vor. Auch wenn – wie hier – ein Unfall sich auf dem Weg zum Ort der betrieblichen Tätigkeit ereignet, schließt dies nicht notwendigerweise die Qualifizierung der Zurücklegung dieses Weges als haftungsprivilegierte Tätigkeit aus. Dabei richtet sich auch im Lichte des SGB VII die Unterscheidung zwischen betriebsbezogenem Tun und bloßer Zurücklegung des Weges von und zum Betrieb nach den bisher bereits in der Rechtsprechung entwickelten Unterscheidungsmerkmalen zur „Teilnahme am allgemeinen Verkehr“ oder dem Vorliegen eines besonderen betrieblichen Risikos. An den hierzu entwickelten Grundsätzen sollte durch die Neuregelung im Sozialgesetzbuch VII nichts geändert werden (BGH, VersR 2001, 335).
Es kommt also darauf an festzustellen, ob das hier in Rede stehende Geschehen als schulbezogen zu bewerten ist oder nicht. Das Landgericht hat das unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs in VersR 1992, 854 verneint. Dort war aber eine Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern zu beurteilen, die sich bei der Heimfahrt nach dem Aussteigen aus dem Bus ereignet hatte und, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich betont hat, einen näheren inneren Bezug zum Schulbetrieb nicht mehr aufwies. Der Senat sieht demgegenüber unter den Umständen des vorliegenden Falles die Schädigung des Klägers als schulbezogen an. Dabei stützt er sich unter anderem auf die Entscheidungen BGH NJW 1982, 1042; VersR 2004, 789; VersR 1981, 849; OLG Saarbrücken, VersR 1989, 211; OLG Koblenz, VersR 1986, 595. Danach ist Schulbezogenheit dann gegeben, wenn die Verletzungshandlung auf der typischen Gefährdung aus dem engen schulischen Kontakte beruht und somit ein innerer Bezug zum Schulbetrieb gegeben ist. Dies liegt vor, wenn eine Situation feststellbar ist, in der sich schulspezifische, gefährdende Verhaltensweisen einzustellen pflegen, nämlich Raufereien und Neckereien, die geprägt sind durch übermütiges, bedenkenloses Verhalten, Verlust des Verantwortungsgefühls im Rahmen einer Gruppe oder durch Imponiergehabe. Dass sich gerade diese Einstellungen und Verhaltensweisen auf dem Weg zur Schule, auf dem in einem Bus viele Schüler auf engem Raum zusammengefasst sind, typischerweise bereits entwickeln, zeigt der vorliegende Fall in aller Klarheit.
Dafür, dass außer den Schülern noch die Schulverwaltung oder der Schulträger eine Verantwortung für das vorliegende Unfallgeschehen trifft, ist nichts ersichtlich.
Ist demnach die Schädigung des Klägers unmittelbar durch die Einwirkung „schubsender“, aber haftungsprivilegierter Mitschüler entstanden – woran, wie bereits ausgeführt, keine Zweifel bestehen können – so greifen die Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ein (zu allem vgl. auch Lemcke, r+s 2006, 52 ff.; Palandt, BGB, 65. Aufl., § 426 Rn 14 und 19/20). Dies bedeutet, dass der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) nicht gemäß § 421 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf den vollen Schaden in Anspruch nehmen kann, sondern nur auf den Anteil, den diese Beklagten bei einer Abwägung zwischen den Haftungsanteilen der mehreren Schädigergruppen im Innenverhältnis zu tragen hätten, wenn die Haftungsprivilegierung hinweggedacht wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass die einzelnen Mitverursacher aus dem Kreis der Schüler nicht benannt werden können (BGH NJW 1982, 1042). Nach dem Grundsatz über die Haftungseinheit ist hier der Haftungsanteil der Beklagten (Halterin, Fahrer und Haftpflichtversicherer) einerseits im Vergleich mit demjenigen der Schüler als Gesamtheit auf der anderen Seite zu bestimmen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass dies nach §§ 104, 105 SGB VII nur für den Personenschaden im Sinne dieser Vorschrift gilt. Im Übrigen besteht die normale Gesamtschuldnerhaftung der Beklagten.
Der Senat bemisst den Haftungsanteil der Beklagten zu 1) und 2) im Verhältnis zu den Schülern mit 2/3 zu 1/3 zu Lasten der genannten Beklagten. Zwar haben die Schüler durch das Schubsen das Herausfallen des Klägers unmittelbar verursacht, während die Beklagten zu 1) und 2) an diesem aktiven Tun keinen Anteil gehabt haben, sondern ihnen „nur“ mangelnde Voraussicht, Organisation, Aufsicht und Aufmerksamkeit vorzuwerfen ist. Deshalb geht der Senat auch davon aus, dass den Schülern grundsätzlich ein keineswegs unerheblicher Mitverantwortungsanteil zuzuweisen ist. Dennoch wiegt der Verursachungsanteil der Beklagten zu 1) und 2) schwerer, weil erfahrene Busunternehmer und -fahrer mit unvernünftigem Verhalten der Schüler, das aus ihrem Hang zu „Dummheiten“ erwächst, rechnen müssen und gehalten sind, gerade die gefährlichen Folgen solcher Neigungen zu unterbinden, während bei den Schülern die Einsicht in die Gefährlichkeit ihres Tuns altersgemäß nicht voll entwickelt ist und um so eher schwindet, je mehr sie sich in einer großen Ansammlung von Gleichaltrigen befinden. Hinzu kommt, dass voraussehbar ist, dass gerade die Jüngsten als Schwächste oft das geringste Maß an Verantwortung für ein solches Geschehen tragen, andererseits aber als erste die oft weitgehend schuldlosen Opfer sind. Dem hatten die Beklagten zu 1) und 2) Rechnung zu tragen.
Ein den Schadensersatzanspruch des Klägers weiter verringerndes Mitverschulden seinerseits ist nach der hierzu vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen. Die Beklagten hätten nachzuweisen gehabt, dass der Kläger entweder konkret die Schubserei, die zu seinem Herausfallen geführt hat, selbst mit in Gang gebracht hat, oder zumindest, dass er andere in die Stimmung versetzt hat, an diesem Tag mit dem Schubsen zu beginnen. Beides hat keiner der Zeugen auch nur ansatzweise bekundet. In diesem Zusammenhang ist auch die im Strafverfahren gemachte (dort Bl. 124) Aussage des Zeugen A. L. zu bedenken, dass die „Kleinen“ das von den „Großen“ begonnene Schubsen „nicht immer als Spaß“ angesehen haben.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, sich nicht genügend festgehalten zu haben. Inwieweit er das an seinem konkreten Standpunkt konnte, ist nicht feststellbar, ebenso wenig, mit welcher Gewalt anderer Schüler gegen ihn gefallen sind. Eine sehr erhebliche, besonders große Krafteinwirkung muss jedenfalls vorgelegen haben, denn sonst wäre er nicht heraus gefallen, was ohnehin als einmaliger Vorgang zu werten ist. Ob er das voraussehen konnte, ist schon völlig unklar. Ihm kann auch nicht angelastet werden, dass er sich überhaupt in dem gefährdeten Mittelbereich aufhielt. Dass das ihm bekannte Schubsen so gefährliche Folgen haben konnte, hatte er noch nicht erlebt und konnte er als Kind auch noch nicht einschätzen. Dass er sich im Übrigen im Kreise der anderen aufhalten und nicht absondern wollte, ist einem 10-jährigen Jungen nicht anzulasten.
Nach allem haften die Beklagten zu 1) bis 3) dem Kläger auf seinen Personenschaden als Gesamtschuldner, jedoch nur zu 2/3, dagegen auf den von der Haftungssperrung nicht erfassten restlichen Schaden nach § 421 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. dem Pflichtversicherungsgesetz voll. Zur Abgrenzung des Begriffs des Personenschadens vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 8 Rn. 26-30. Dieser gesetzlichen Maßgabe ist der Urteilstenor anzupassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich beide Parteien gegen die Bescheidung des ohnehin nur einen geringen Betrag umfassenden bezifferten Zahlungsantrags, in dem sowohl Personenschäden im Sinne des SGB VII als auch Sachschäden enthalten sind, mit Bezugnahme auf diesen speziellen Gesichtspunkt nicht gewehrt haben. Hieraus erwächst auch der geringfügige Erfolg der Berufung des Klägers.
Der Kläger bemängelt schließlich zu Unrecht, dass das Landgericht über seinen Schmerzensgeldantrag keine Endentscheidung getroffen hat. Hierzu war es nicht verpflichtet, nachdem es der Auffassung war, dass ausreichende Darlegungen zum Ausmaß der Verletzung und dem gegenwärtigen Gesundheitszustand des Klägers nicht vorlagen. Dieser Wertung schließt sich der Senat voll an, dem trotz Nachfrage ebenfalls befriedigender Sachvortrag hierzu nicht vorgelegt wurde. Im Übrigen ist der Senat nicht befugt, über einen noch beim Landgericht anhängigen Teil des Streitgegenstands zu entscheiden, wenn beide Parteien einem solchen „Hinaufziehen“ nicht zustimmen, was sie ungeachtet einer entsprechenden Anregung des Senats nicht getan haben. ..."