Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 09.11.1999 - 4 StR 521/99 - Zu den Anforderungen an die Kriterien für uneingeschränkte Schuldfähigkeit

BGH v. 09.11.1999: Zu den Anforderungen an die Kriterien für eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit in Abhängigkeit zur nachgewiesenen Alkoholkonzentration


Der BGH (Beschluss vom 09.11.1999 - 4 StR 521/99) hat zum Vorliegen von Steuerungsfähigkeit bei hoher Blutalkoholkonzentration entschieden:
Die Aussagekraft der für die Annahme uneingeschränkter Steuerungsfähigkeit trotz erheblicher Alkoholisierung herangezogenen psycho-diagnostischen Kriterien muss umso größer sein, je höher der Wert der zugrundegelegten Blutalkoholkonzentration ist. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Blutalkoholkonzentration dem Wert von 3 Promille (bzw. 3,3 Promille bei schwerwiegenden Gewaltdelikten) nähert oder sie diesen überschreitet, von dem ab nach der Rechtsprechung regelmäßig Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) zu erörtern ist.


Siehe auch Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und Vollrausch im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Alkohol


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine alkoholbedingte erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) bei dem Angeklagten zur Tatzeit verneint hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

Zwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht "von einer zugrunde zu legenden Blutalkoholkonzentration von 3,60 Promille" ausgegangen ist, es aber "dem Blutalkoholwert bereits deswegen geringere Beweisbedeutung beigemessen (hat), weil dieser bei einer längeren Trinkzeit lediglich aufgrund von Trinkmengenangaben rechnerisch ermittelt worden ist" (UA 29). Dies ist nicht - wie der Generalbundesanwalt meint - "widersprüchlich und deshalb auch rechtsfehlerhaft", sondern entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, 3427, 3428 = NStZ 1998, 457, 458 = StV 1998, 537, 538). Auch nach der Entscheidung BGHSt 43, 66 hat die - unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes - festgestellte Tatzeit-Blutalkoholkonzentration allerdings insofern Bedeutung, als sie Aufschluss über die Stärke der alkoholischen Beeinflussung gibt und in diesem Sinne ein zwar nicht allgemein gültiges, aber immerhin gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen ist (st. Rspr.; BGH NStZ 1997, 592 = StV 1998, 257 f.; BGHR StGB § 21 BAK 35 m.w.N.).

Das hat das Landgericht an sich auch nicht verkannt. Es hat aber nicht genügend beachtet, dass die Anforderungen an die Aussagekraft der für die Annahme uneingeschränkter Steuerungsfähigkeit trotz erheblicher Alkoholisierung herangezogenen psycho-diagnostischen Kriterien umso größer sind, je höher der Wert der zugrundegelegten Blutalkoholkonzentration ist. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Blutalkoholkonzentration dem Wert von 3 Promille (bzw. 3,3 Promille bei schwerwiegenden Gewaltdelikten) nähert oder sie diesen - wie hier - überschreitet, von dem ab nach der Rechtsprechung regelmäßig Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) zu erörtern ist (BGH NStZ 1996, 227 = StV 1996, 204).

Ungeachtet des dem Tatrichter insoweit eröffneten Beurteilungsspielraums (BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 13 a.E.; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 606/98 = BA 1999, 179, 180 und vom 15. April 1999 - 4 StR 93/99 = BA 1999, 303, insoweit in NStZ 1999, 501 nicht mitabgedruckt), war es dem Landgericht zwar nicht verwehrt, die hochgradige Alkoholgewöhnung des Angeklagten und seine genaue, auch die Motivationslage einschließende Erinnerung für die Annahme uneingeschränkter Steuerungsfähigkeit heranzuziehen (BGH NStZ-RR 1999, 297 m.w.N.). ...

(Jedenfalls) lässt die Heranziehung der weiteren Umstände ... nicht erkennen, ob das Landgericht dabei bedacht hat, dass "eingeschliffenes" Verhalten und "schlichte Handlungsmuster" jedenfalls nicht ohne weiteres geeignet sind, die Indizwirkung einer hohen BAK zu entkräften (BGHSt 43, 66, 70; BGH BA 1999, 179, 180; BGH NStZ 1997, 592; BGH, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 StR 539/97 - insoweit in StV 1998, 481 nicht mitabgedruckt). Im übrigen war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ausweislich der zu seinen persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen "im nüchternen Zustand ein friedlicher Mensch" ist, er demgegenüber aber die "Schwäche" hat "aggressiv" zu werden, "wenn er Alkohol trinkt" (UA 12). Dies lässt auf eine gesteigerte alkoholbedingte Einschränkung der Impulskontrolle und damit der Steuerungsfähigkeit des - zudem heranwachsenden (BGH StV 1992, 432; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 510/96) - Angeklagten schließen. Damit hat sich hat das Landgericht nicht - wie es hier geboten war (BGH BA 1999, 179, 180) - auseinandergesetzt. ..."







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