Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit - Alkoholkonsum - Drogen - Trunkenheitsfahrt - actio libera in causa - Vollrausch - schuldhaft in den Rauschzustand versetzt
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und Vollrausch im Verkehrsrecht
Die Bedeutung der Schuldfähigkeit in Form der herabgesetzten oder gar ausgeschlossenen Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte des Tuns oder der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ist im Verkehrsrecht im engeren Sinn weniger groß als in der allgemeinen Kriminalität.
Gleichwohl muss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss oder bei psychischen Krankheiten auch hier stets geprüft werden, ob ein Ausschluss bzw. eine Verminderung der Verantwortlichkeit vorliegt, wobei auch insoweit der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" zur Anwendung kommt.
Inwieweit die Schuldfähigkeit infolge von Alkoholgenuss vorliegt oder nicht, kann nicht schematisch allein anhand eines festgestellten Blutalkoholergebnisses beurteilt werden.
Zu beachten ist in jedem Fall, dass eine Strafrahmenverschiebung (Strafmilderung) in der Regel in Fällen verschuldeter Trunkenheit nicht in Betracht kommt; hier hat der BGH 2003 seine frühere Rechtsprechung, die eine entsprechende "Vorerfahrung" des Betroffenen voraussetzte, aufgegeben.
BGH v. 26.08.1999:
Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet bei der Entscheidung über die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit nur dann Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen. Nicht anwendbar ist der Zweifelsgrundsatz auf die rechtliche Wertung der zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen, insbesondere nicht auf die vom Tatrichter zu beantwortende Rechtsfrage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit "erheblich" im Sinne des § 21 StGB ist.
BGH v. 26.08.1999:
Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen. Ausreichend für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls, dass der Betroffene aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Dies kommt insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität in Betracht.
OLG Rostock v. 22.03.2001:
Geben tatsächliche Umstände zu Zweifeln an der (vollen) Schuldfähigkeit Anlass, so begründet zum einen die Nichterörterung im Urteil in der Regel einen sachlich-rechtlichen Fehler. Für die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ist zum anderen in der Regel ein Sachverständiger beizuziehen, es sei denn, dass es an tatsächlichen Grundlagen für das zu erstattende Gutachten überhaupt fehlt und er daher ein völlig untaugliches Beweismittel wäre. Auf einen Sachverständigen kann grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn das Gericht ausnahmsweise, etwa in einfacheren Fällen der Feststellung und Bewertung der Blutalkoholkonzentration oder sonst bei Vorliegen von besonderem richterlichen Erfahrungswissen auf bestimmten Teilbereichen über die erforderliche besondere Sachkunde verfügt, was dann in Regel näher darzulegen ist.
OLG Hamm v. 07.10.2004:
Stützt der Tatrichter die Schuldfähigkeit des Angeklagten auf ein Sachverständigengutachten, so muss er im Urteil so viele Anknüpfungstatsachen, Befundtatsachen und vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerungen mitteilen, dass das Revisionsgericht die Schlüssigkeit des Gutachtens überprüfen kann. Insbesondere beim Zusammentreffen von Persönlichkeitsstörungen und Alkoholgenuss müssen die Feststellungen diese Defizite genau auf die einzelnen Tatzeiten bezogen darstellen.
BGH v. 29.04.1997:
Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist.
BGH v. 09.11.1999:
Die Aussagekraft der für die Annahme uneingeschränkter Steuerungsfähigkeit trotz erheblicher Alkoholisierung herangezogenen psycho-diagnostischen Kriterien muss umso größer sein, je höher der Wert der zugrundegelegten Blutalkoholkonzentration ist. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Blutalkoholkonzentration dem Wert von 3 Promille (bzw. 3,3 Promille bei schwerwiegenden Gewaltdelikten) nähert oder sie diesen überschreitet, von dem ab nach der Rechtsprechung regelmäßig Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) zu erörtern ist.
BGH v. 03.12.1999:
Es gibt keinen revisionsrechtlich als Rechtssatz zu behandelnden medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien anhand einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,0 Promille an aufwärts, bei schweren Gewalthandlungen gegen Leib oder Leben anderer ab 2,2 Promille, vom Vorliegen eines mittleren oder schweren Alkoholrausches auszugehen, der als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu bewerten wäre. Denn eine durch den Blutalkoholgehalt angezeigte, wirksam in den Blutkreislauf aufgenommene Alkoholmenge wirkt nach medizinischer Erfahrung auf jeden Menschen unterschiedlich.
OLG Rostock v. 22.03.2001:
Eine ggf. nicht auszuschließende Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von rund 3,2 Promille stellt einen Alkoholisierungsgrad dar, bei dem eine nähere Erörterung nicht nur bezogen auf § 21 StGB, sondern auch im Hinblick auf § 20 StGB notwendig ist. Denn nach neuerer Rechtsprechung der Obergerichte erfordert eine (ggf. durch Rückrechnung ermittelte) Blutalkoholkonzentration über 2,5 mg/g nicht nur die Erörterung der Frage einer verminderten, sondern auch die einer möglicherweise aufgehobenen Schuldfähigkeit, da bei Überschreiten dieses Schwellenwertes eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Auseinandersetzung mit dieser Frage erforderlich ist.
BGH v. 27.03.2003:
Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit, so kommt eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht.
BGH v. 15.12.2005:
Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, wenn sich auf Grund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalles das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant in Folge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung.
BGH v. 23.02.2006:
Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung nach den genannten Bestimmungen, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens in wertender Betrachtung zu bestimmen.
OLG Brandenburg v. 28.11.2007:
Für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten kommt es indes auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an (vgl. BGH, NJW 1986, 2384). Soll aufgrund einer später entnommenen Blutprobe die höchstmögliche Tatzeit-BAK ermittelt werden, so sind hinsichtlich des Abbauwertes und des Endes der Resorptionsphase die günstigsten Werte einer Rückrechnung zugrunde zulegen. Nach gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zugrunde gelegt wird (vgl. OLG Köln, VRS 98, 140). Sofern das Ende der Resorptionsphase - wie vorliegend - nicht exakt festgestellt werden kann, ist bei Prüfung der Schuldfähigkeit (anders als bei der Prüfung des Grades der Fahrtüchtigkeit) aufgrund einer auch kurz nach der Tat entnommenen Blutprobe zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Resorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war (vgl. OLG Köln, VRS 65, 426).
BGH v. 22.06.2010:
Enthält das tatrichterliche Urteil keine Feststellungen zum Tatzeitpunkt, kann das Revisionsgericht wegen dieses sachlich-rechtlichen Fehlers die tatrichterliche Rückberechnung der Alkoholkonzentration des Täters zur Tatzeit und somit die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht überprüfen.
BGH v. 07.02.2012:
Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,44 ‰ legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Tat wie die vorliegende ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 ‰ in Betracht zu ziehen ist. Grundsätzlich ist der eingeschränkte Beweiswert aufgrund von Trinkmengenangaben errechneter Blutalkoholwerte zu beachten. Solange nicht auf der Grundlage einer schlüssigen Beweiswürdigung ein geringerer Alkoholkonsum festgestellt wird, gebietet es der Zweifelssatz, den vom Tatgericht errechneten Maximalwert mit der sich daraus ergebenden Indizwirkung der Beurteilung der Schuldfähigkeit zugrunde zu legen, wenn keine gegenteiligen Beweisanzeichen vorhanden sind.
BGH v. 29.05.2012:
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt der Blutalkoholkonzentration umso geringere Bedeutung zu, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen zur Verfügung stehen (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 1997, 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66).
OLG Köln v. 01.03.2013:
Bei einer BAK ab etwa 2 ‰ liegt die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nahe. Darüber hinaus dürfte eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens ohne Anhörung eines Sachverständigen regelmäßig nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sein.
OLG Schleswig v. 25.06.2013:
Es gibt keinen Rechts- oder Erfahrungssatz gibt, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von erheblich verminderter Schuldfähigkeit auszugehen, und dass für die Beurteilung der Schuldfähigkeit, eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände maßgeblich ist, die sich auch auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen.
KG Berlin v. 03.03.2014:
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Nichterörterung des § 21 StGB einen sachlich-rechtlichen Fehler darstellt, wenn tatsächliche Umstände erkennbar geworden sind, die die Möglichkeit nahe legen, dass die Schuldfähigkeit des Täters vermindert war. Solche Umstände sind immer dann erkennbar, wenn die maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit mindestens 2,0 Promille erreicht.
OLG Braunschweig v. 04.07.2014:
Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der dazu berechtigt, allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu schließen. Liegt der Wert der Blutalkoholkonzentration über 2 g Promille besteht zwar Anlass, die Frage der verminderten Schuldfähigkeit zu erörtern und entsprechende Feststellungen zu treffen, jedoch bedeutet dies für sich allein noch nicht, dass eine verminderte Schuldfähigkeit tatsächlich sicher anzunehmen wäre.
OLG Köln v. 23.01.2001:
Nach herrschender Auffassung setzt die Verurteilung wegen eines Vollrausches voraus, dass der Täter sich schuldhaft bis zu einem Grade in einen Rausch versetzt hat, der den Bereich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB sicher erreicht. Dagegen ist der Tatbestand des § 323 a StGB nicht erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Täter zur Tatzeit voll schuldfähig war.
OLG Hamm v. 14.11.2013:
Die im Rauschzustand begangene Tat ist bei § 323a StGB eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht beziehen muss. Für eine Verurteilung nach § 323a StGB ist es erforderlich, alle objektiven und subjektiven Merkmale der Rauschtat festzustellen, wobei nur die Schuldunfähigkeit außer Betracht bleibt.
OLG Hamm v. 18.02.2014:
Das Verschulden Täters muss sich bei einer Straftat nach § 323a StGB nicht auf die Rauschtat beziehen. Der Täter einer Straftat nach § 323a StGB handelt fahrlässig, wenn er die Folgen des Rauschmittels hätte erkennen können und müssen. Dazu sind grds. Feststellungen dazu, welche Vorstellung der Angeklagte über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums hatte, als er sich betrank, als auch dazu, dass er vorhersehen konnte, dass er in einen alkoholbedingten Rausch geraten würde, erforderlich.
OLG Braunschweig v. 04.07.2014:
Ein Rausch i.S.d. § 323a StGB verlangt den sicheren Nachweis, dass sich der Täter in einen Zustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass mindestens der Bereich verminderter Schuldfähigkeit erreicht ist. - Ist das Verhältnis von Vollrausch und Rauschtat ein Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rechtfertigt, dürfen einem Angeklagten keine Nachteile aus seiner Anwendung erwachsen.
BGH v. 26.05.2000:
Nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen können die Wechselwirkungen bei einer Mischintoxikation infolge Alkohol- und Kokaingenusses unterschiedlich ausfallen. Der kombinierte Genuss dieser berauschenden Mittel kann nämlich dazu führen, dass die alkoholbedingte Dämpfung des Antriebsniveaus vermindert wird, während zugleich eine alkoholbedingte Enthemmung verstärkt wird.
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Zur "vorverlagerten Schuld" - actio libera in causa:
BGH v. 22.08.1996:
Die Annahme der Rechtsfigur der "actio libera in causa" ist bei Alkohol-Verkehrsdelikten mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, sofern Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliegt.
BGH v. 07.06.2000:
Beginnt der Täter mit dem Alkoholgenuss erst nachdem er den Tatentschluss gefasst hat, ist nach den Grundsätzen der "actio libera in causa" eine zur Tatzeit möglicherweise gegebene Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ohne Bedeutung.
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