Das Verkehrslexikon
BGH Beschluss vom 03.12.1999 - 3 StR 481/99 - Zur unzulässigen schematischen Beurteilung der Schuldfähigkeit auf Grund einer bestimmten Blutalkoholkonzentration
BGH v. 03.12.1999: Es gibt keinen revisionsrechtlich als Rechtssatz zu behandelnden medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille an aufwärts ein Alkoholrausch vorliegt
Der BGH (Beschluss vom 03.12.1999 - 3 StR 481/99) hat zur unzulässigen schematischen Beurteilung der Schuldfähigkeit auf Grund einer bestimmten Blutalkoholkonzentration entschieden:
Es gibt keinen revisionsrechtlich als Rechtssatz zu behandelnden medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien anhand einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,0 Promille an aufwärts, bei schweren Gewalthandlungen gegen Leib oder Leben anderer ab 2,2 Promille, vom Vorliegen eines mittleren oder schweren Alkoholrausches auszugehen, der als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu bewerten wäre. Denn eine durch den Blutalkoholgehalt angezeigte, wirksam in den Blutkreislauf aufgenommene Alkoholmenge wirkt nach medizinischer Erfahrung auf jeden Menschen unterschiedlich.
Siehe auch Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und Vollrausch im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Alkohol
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Begründung, mit der das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat ausgeschlossen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zur Begründung, der Angeklagte sei nur "leicht alkoholisiert" gewesen, teilt das Urteil lediglich den durch Blutentnahme eine Stunde und 53 Minuten nach der Tat festgestellten Blutalkoholwert sowie die Bekundungen von vier Personen mit, die den Angeklagten bei der Tat oder tatzeitnah beobachtet und dabei nur eine "Alkoholfahne" und keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bemerkt hatten. Dies reicht unter den hier gegebenen Umständen nicht aus.
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt, von welcher Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zur Tatzeit es ausgegangen ist. Es ist deshalb schon nicht ersichtlich, ob das Landgericht sich dessen bewusst war, dass auf der Grundlage der entnommenen Blutprobe durch Rückrechnung mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille von einer Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,96 Promille auszugehen war. Ein solcher Wert ist allerdings - wie der Bundesgerichtshof für den nur geringfügig höheren Wert von 2,0 Promille ausgesprochen hat (BGHSt 43, 67) - nur ein Indiz für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit.
Es gibt keinen revisionsrechtlich als Rechtssatz zu behandelnden medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien anhand einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,0 Promille an aufwärts, bei schweren Gewalthandlungen gegen Leib oder Leben anderer ab 2,2 Promille, vom Vorliegen eines mittleren oder schweren Alkoholrausches auszugehen, der als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu bewerten wäre. Denn eine durch den Blutalkoholgehalt angezeigte, wirksam in den Blutkreislauf aufgenommene Alkoholmenge wirkt nach medizinischer Erfahrung auf jeden Menschen unterschiedlich (BGHSt 43, 67, 71 f.).
Im Ausgangspunkt zutreffend hat deshalb das Landgericht auch auf die Beobachtungen Dritter vom Leistungsvermögen des Angeklagten um den Tatzeitpunkt herum abgehoben. Es hat dabei jedoch unterlassen, eine Vielzahl weiterer festgestellter Umstände in die Würdigung mit einzubeziehen:
Der Angeklagte lebt als unvorbestrafter, beruflich und sozial eingeordneter Familienvater in einem Einfamilienhaus im unmittelbaren Wohnumfeld des Tatorts. Der Alkoholkonsum auf einer Feier mit Arbeitskollegen war für den Angeklagten - über dessen Alkoholgewöhnung ansonsten im Urteil nichts mitgeteilt wird - jedenfalls so ungewöhnlich, dass er von Anfang an auf die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs verzichtete. Der Angeklagte hat möglicherweise - hiervon ist zumindest die Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts ausgegangen - unmittelbar vor dem Diebstahl an zwei in Tatortnähe abgestellten Autos die Heckscheibenwischer verbogen. Die Tatbegehung ist weiterhin insoweit auffällig, als der Angeklagte nachts das zur Straße hin liegende Garagentor geöffnet und Licht angeschaltet und somit das Stehlgut in voller Beleuchtung und für Dritte gut sichtbar zusammengetragen hat. Er hat, nachdem er vom Geschädigten entdeckt worden war, versucht, mit drei schweren Beutestücken zu Fuß zu fliehen, obwohl diese seine Flucht erkennbar unmöglich machten.
Einer Erörterung dieser Umstände, die die Tat insgesamt als persönlichkeitsfremd und nicht erklärlich erscheinen lassen können, hätte es hier bedurft, um eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei auszuschließen. ..."